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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau

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Change 1

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§ 4

Fachkommission § 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung Art. 1 Planungsgrundsätze Das Bau- und Zonenreglement regelt die Planungsgrundsätze und dient der Umsetzung der Chance Littau 1 durch – den Einsatz geeigneter Planungsinstrumente der Förderung von architektonisch, ökologisch und ökonomisch sinnvollen Projekten, – der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und Ökologie, – der Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, – dem Schutz der wichtigen Landschaftsräume und Naturelemente. 1 Die „Chance Littau“ ist das Strategiepapier der Gemeinde Littau und zeigt die räumliche Entwicklung in 5 Bildern auf. Vom Gemeinderat genehmigt am 27. April 2005 und vom Einwohnerrat am 25. Mai 2005 zur Kenntnis genommen. II. Richtplanung Hinweis auf PBG § 7 Kantonaler Richtplan § 8 Regionale Richtpläne § 9 Kommunale Richtpläne § 10 Inhalt der Richtpläne § 11 Verbindlichkeit der Richtpläne § 12 Vorprüfung der Richtpläne § 13 Verfahren für die Richtpläne § 14 Anpassung der Richtpläne § 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan Art. 2 Kommunale Richtpläne / Konzeptionelle Planungen (Masterpläne) 1 Kommunale Gesamtrichtpläne werden durch den Einwohnerrat erlassen. 2 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten erlässt der Gemeinderat konzeptionelle Planungen (Masterpläne). Die Masterpläne sind dem Einwohnerrat zur Genehmigung vorzulegen. Sie sind keine Richtpläne und somit nicht verbindlich. Sie zeigen aber wie Richtpläne – wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden, – in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen sind, die Aufgaben zu erfüllen. Der Gemeinderat kann Masterpläne im Rahmen von Bebauungsplänen grundeigentümerverbindlich sichern. 3 In den Masterplänen Fluhmühle, Littau Dorf und Reussbühl müssen insbesondere Aussagen gemacht werden über: – die städtebauliche Zielsetzung sowie – die angestrebten Nutzungsdichten und Geschosszahlen. III. Nutzungsplanung 1. Gemeinsame Bestimmungen Hinweis auf PBG § 15 Nutzungspläne § 16 Bau- und Nutzungsvorschriften § 17 Zuständigkeit § 18 Anordnungen des Regierungsrates § 19 Vorprüfung § 20 Genehmigungspflicht § 21 Veröffentlichung § 22 Anpassung 2. Bauziffern Hinweis auf PBG § 23 Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern § 24 Ausnützungsziffer § 25 Überbauungsziffer § 26 Baumassenziffer § 27 Grünflächenziffer § 28 Versiegelungsanteil § 29 Berechnungsweise Art. 3 Reduktion der Ausnützung innerhalb Waldabstand Für die Fläche innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes von 20m gemäss kantonalem Waldgesetz reduziert sich die zonengemässe Ausnützung auf die Hälfte. Art. 4 Berechnungsfaktor zur Ausnützung gemäss § 9 PBG Der Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss § 9 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) beträgt für alle Zonen 1,0. 3. Baulinien Hinweis auf PBG § 30 Zweck und Wirkung § 31 Verfahren § 32 Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen 4. Kantonaler Nutzungsplan Hinweis auf PBG § 33a Zweck, Voraussetzungen § 33b Verfahren 5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement Hinweis auf PBG § 34 Regelungspflicht der Gemeinden § 35 Zonenplan § 36 Bau- und Zonenreglement § 37 Ausnahmen § 38 Bauzonen für verdichtete Bauweise § 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan § 41 Erschliessung durch Private, Bevorschussung § 42 Erschliessung durch die Gemeinde § 43 Etappierung der Bauzonen §§ 44-51 Bauzonen §§ 54-58 Nichtbauzonen § 60 Schutzzonen

Your change, as a redline

§ 4

Fachkommission § 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung Art. 1 Planungsgrundsätze Das Bau- und Zonenreglement regelt die Planungsgrundsätze und dient der Umsetzung der Chance Littau 1 durch – den Einsatz geeigneter Planungsinstrumente der Förderung von architektonisch, ökologisch und ökonomisch sinnvollen Projekten, – der Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität und Ökologie, – der Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, – dem Schutz der wichtigen Landschaftsräume und Naturelemente. 1 Die „Chance Littau“ ist das Strategiepapier der Gemeinde Littau und zeigt die räumliche Entwicklung in 5 Bildern auf. Vom Gemeinderat genehmigt am 27. April 2005 und vom Einwohnerrat am 25. Mai 2005 zur Kenntnis genommen. II. Richtplanung Hinweis auf PBG § 7 Kantonaler Richtplan § 8 Regionale Richtpläne § 9 Kommunale Richtpläne § 10 Inhalt der Richtpläne § 11 Verbindlichkeit der Richtpläne § 12 Vorprüfung der Richtpläne § 13 Verfahren für die Richtpläne § 14 Anpassung der Richtpläne § 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan Art. 2 Kommunale Richtpläne / Konzeptionelle Planungen (Masterpläne) 1 Kommunale Gesamtrichtpläne werden durch den Einwohnerrat erlassen. 2 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten erlässt der Gemeinderat konzeptionelle Planungen (Masterpläne). Die Masterpläne sind dem Einwohnerrat zur Genehmigung vorzulegen. Sie sind keine Richtpläne und somit nicht verbindlich. Sie zeigen aber wie Richtpläne – wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden, – in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen sind, die Aufgaben zu erfüllen. Der Gemeinderat kann Masterpläne im Rahmen von Bebauungsplänen grundeigentümerverbindlich sichern. 3 In den Masterplänen Fluhmühle, Littau Dorf und Reussbühl müssen insbesondere Aussagen gemacht werden über: – die städtebauliche Zielsetzung sowie – die angestrebten Nutzungsdichten und Geschosszahlen. III. Nutzungsplanung 1. Gemeinsame Bestimmungen Hinweis auf PBG § 15 Nutzungspläne § 16 Bau- und Nutzungsvorschriften § 17 Zuständigkeit § 18 Anordnungen des Regierungsrates § 19 Vorprüfung § 20 Genehmigungspflicht § 21 Veröffentlichung § 22 Anpassung 2. Bauziffern Hinweis auf PBG § 23 Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern § 24 Ausnützungsziffer § 25 Überbauungsziffer § 26 Baumassenziffer § 27 Grünflächenziffer § 28 Versiegelungsanteil § 29 Berechnungsweise Art. 3 Reduktion der Ausnützung innerhalb Waldabstand Für die Fläche innerhalb des gesetzlichen Waldabstandes von 20m gemäss kantonalem Waldgesetz reduziert sich die zonengemässe Ausnützung auf die Hälfte. Art. 4 Berechnungsfaktor zur Ausnützung gemäss § 9 PBG Der Berechnungsfaktor zur Ausnützungsziffer gemäss § 9 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) beträgt für alle Zonen 1,0. 3. Baulinien Hinweis auf PBG § 30 Zweck und Wirkung § 31 Verfahren § 32 Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen 4. Kantonaler Nutzungsplan Hinweis auf PBG § 33a Zweck, Voraussetzungen § 33b Verfahren 5. Zonenplan, Bau- und Zonenreglement Hinweis auf PBG § 34 Regelungspflicht der Gemeinden § 35 Zonenplan § 36 Bau- und Zonenreglement § 37 Ausnahmen § 38 Bauzonen für verdichtete Bauweise § 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan § 41 Erschliessung durch Private, Bevorschussung § 42 Erschliessung durch die Gemeinde § 43 Etappierung der Bauzonen §§ 44-51 Bauzonen §§ 54-58 Nichtbauzonen § 60 Schutzzonen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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