Change 1 Article Choose an article Art. 1 Zweck Art. 2 Gegenstand Art. 3 Geltungsbereich Art. 4 Begriffe Art. 5 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten Art. 6 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU abweichende Bestimmungen gelten Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz nicht genehmigt sind Art. 8 Art. 9 Zulassungspflicht und Geltungsbereich Art. 10 Grundsatz Art. 11 Anforderungen an die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten Art. 12 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel Art. 13 Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen Art. 14 Umfang und Inhalt der Zulassung Art. 15 Dauer der Zulassung Art. 16 Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaat zugelassen sind Art. 17 Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen Art. 18 Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbehandlung Art. 19 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko Art. 20 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung Art. 21 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu Art. 22 Gesuch um Zulassung, um Erweiterung oder um Änderung einer Zulassung Art. 23 Voranfrage für Versuche an Wirbeltieren Art. 24 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren Art. 25 Entschädigung für das Zurverfügungstellen von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren Art. 26 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel Art. 27 Dossier für die Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung Art. 28 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten Art. 29 Dossier für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind Art. 30 Bereits bekannte Angaben Art. 31 Sprache des Gesuchs sowie Format und Struktur Art. 32 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtsschutz Art. 33 Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs Art. 34 Beurteilung des Gesuchs Art. 35 Parteistellung im Verfahren Art. 36 Fristen Art. 37 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von Mustern und Proben Art. 38 Erneuerung der Zulassung Art. 39 Erneuerung der vereinfachten Zulassung Art. 40 Überprüfung der Zulassung Art. 41 Änderung der Zulassung Art. 42 Übertragung einer Zulassung Art. 43 Widerruf der Zulassung Art. 44 Verwendungsverbot bei Widerruf Art. 45 Frist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung Art. 46 Art. 47 Voraussetzungen für die Zulassung Art. 48 Gesuch um Zulassung Art. 49 Zulassungsverfahren Art. 50 Inhalt der Liste Art. 51 Änderung der Zulassung des Referenzprodukts Art. 52 Packungsbeilage für nach Artikel 49 zugelassene Pflanzenschutzmittel Art. 53 Widerruf der Zulassung Art. 54 Fristen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Änderung oder Widerruf der Zulassung Art. 55 Meldepflicht bei der Einfuhr Art. 56 Grundsatz Art. 57 Voraussetzungen für die Notfallzulassung Art. 58 Umfang der Notfallzulassung Art. 59 Dauer und Form der Notfallzulassung Art. 60 Information der kantonalen Vollzugsbehörden Art. 61 Liste der Versuchs- und Studienberichte Art. 62 Berichtsschutz Art. 63 Dauer des Berichtsschutzes bei der ersten Zulassung Art. 64 Dauer des Berichtsschutzes bei Erneuerung der Zulassung Art. 65 Wirkung des Berichtsschutzes Art. 66 Grundsätze Art. 67 Gesuch und Entscheid über die Verkaufserlaubnis Art. 68 Änderung, Erweiterung, Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis Art. 69 Verpackung Art. 70 Kennzeichnung Art. 71 Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation Art. 72 Verpackung und Kennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln Art. 73 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel Art. 74 Sprache der Kennzeichnung Art. 75 Sicherheitsdatenblatt Art. 76 Werbung Art. 77 Abgabe Art. 78 Verwendung Art. 79 Geräte für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln Art. 80 Verwendung von zapfwellenangetriebenen und selbstfahrenden Geräten Art. 81 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten Art. 82 Aufbewahrung Art. 83 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht Art. 84 Art. 85 Meldepflichten Art. 86 Aufzeichnungspflichten Art. 87 Art. 88 Grundsatz Art. 89 Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- oder Handelszwecken Art. 90 Einfuhr von behandeltem Saatgut zu Berufs- oder Handelszwecken Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 94 Grundsatz Art. 95 Voraussetzungen für die Genehmigung Art. 96 Gesuch um Genehmigung Art. 97 Nützlinge mit geringem Risiko Art. 98 Verwendungszweck und Einschränkungen für die Verwendung Art. 99 Überprüfung der Genehmigung Art. 100 Kennzeichnung Art. 101 Sprache der Kennzeichnung Art. 102 Werbung Art. 103 Art. 104 Grundsatz Art. 105 Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken Art. 106 Bewilligungspflicht für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken Art. 107 Generelle Bewilligung für Forschungsorganisationen, Kantone und Firmen Art. 108 Gesuche um Bewilligungen Art. 109 Einhaltung von Höchstgehalten für Rückstände Art. 110 Versuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren Art. 111 Aufzeichnungspflicht Art. 112 Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle und an die Beurteilungsstellen Art. 113 Austausch von Informationen und Daten Art. 114 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen Art. 115 Information über genehmigte Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Nützlinge und zugelassene Pflanzenschutzmittel Art. 116 Liste von Wirkstoffen, die in Grundwasserzonen und Karstgebieten nicht verwendet werden dürfen Art. 117 Zugänglichkeit der Informationen und der Liste Art. 118 Informationssystem Art. 119 Inhalt des Informationssystems Art. 120 Bearbeitungsrechte Art. 121 Erfassung von Daten über verkaufte Pflanzenschutzmittel Art. 122 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte Art. 123 Datenschutz sowie Daten- und Informatiksicherheit Art. 124 Rechte der betroffenen Personen Art. 125 Archivierung Art. 126 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss Art. 127 Beurteilungsstellen Art. 128 Aufgaben der Zulassungsstelle Art. 129 Aufgaben des BAFU Art. 130 Aufgaben des BLV Art. 131 Aufgaben des BLW Art. 132 Aufgaben des SECO Art. 133 Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen Art. 134 Sachverständige Art. 135 Auskunftsstelle für Vergiftungen Art. 136 Befugnisse des BAZG Art. 137 Gebühren Art. 138 Aufgaben der Kantone Art. 139 Finanzierung von Probenuntersuchungen Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 Nach bisherigem Recht genehmigte Safener und Synergisten Art. 144 Nach bisherigem Recht zugelassene Pflanzenschutzmittel Art. 145 Vor Inkrafttreten eingereichte Zulassungs- und Genehmigungsgesuche und begonnene Zulassungsüberprüfungen Art. 146 Widerruf von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Stoffen, die nicht mehr als Wirkstoffe, Synergisten oder Safener gelten Art. 147 Zulassung von neu als Pflanzenschutzmittel geltenden Produkten Art. 148 Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grundstoffe enthalten Art. 149 Pflanzenschutzmittel, die Nützlinge enthalten Art. 150 Kennzeichnung mit einem UFI Art. 151 Verwendung von nach bisherigem Recht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten Art. 152
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Art. 134 Sachverständige
Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen können für den Vollzug dieser Verordnung Sachverständige beiziehen.
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Art. 134 Sachverständige
Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen können für den Vollzug dieser Verordnung Sachverständige beiziehen.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.