Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 75 Sicherheitsdatenblatt
1 Die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) müssen für ihre Pflanzenschutzmittel den Abnehmerinnen und Abnehmern Sicherheitsdatenblätter abgeben. Gibt die Abnehmerin oder der Abnehmer ein Pflanzenschutzmittel weiter, so muss sie oder er auf Anfrage auch das Sicherheitsdatenblatt für dieses Pflanzenschutzmittel weitergeben.
2 Für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts gelten die Artikel 19–22 ChemV sinngemäss; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Zulassungsinhaberin nach der vorliegenden Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.
3 Die Informationen in den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts müssen den in der Zulassung erwähnten Verwendungen entsprechen.
4 Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage müssen sie in Papierform abgegeben werden.
5 Die Pflicht der Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts richtet sich nach Artikel 23 ChemV.
SR 813.11
Your change, as a redline
Art. 75 Sicherheitsdatenblatt
1 Die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) müssen für ihre Pflanzenschutzmittel den Abnehmerinnen und Abnehmern Sicherheitsdatenblätter abgeben. Gibt die Abnehmerin oder der Abnehmer ein Pflanzenschutzmittel weiter, so muss sie oder er auf Anfrage auch das Sicherheitsdatenblatt für dieses Pflanzenschutzmittel weitergeben.
2 Für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts gelten die Artikel 19–22 ChemV sinngemäss; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden. Die Zulassungsinhaberin nach der vorliegenden Verordnung entspricht der Herstellerin nach der ChemV.
3 Die Informationen in den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts müssen den in der Zulassung erwähnten Verwendungen entsprechen.
4 Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage müssen sie in Papierform abgegeben werden.
5 Die Pflicht der Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblatts richtet sich nach Artikel 23 ChemV.
SR 813.11
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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