§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)1) sowie der Verordnung des Bundesrates über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)2). 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts. § 2 * Zuständigkeiten 1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition obliegt dem Polizeikommando unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit. 2. Bewilligungen 2.1. Waffenerwerbsschein § 3 * Gesuch 1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils sind auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen. 1) SR 514.54 2) SR 514.541 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 514.52 RRV Vollzug der eigenössischen Waffengesetzgebung 2.2. Europäischer Feuerwaffenpass * § 3a * Gesuch 1 Das Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen. 2.3. Waffentragbewilligung * § 4 * Gesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen. § 5 * Bedürfnisnachweis 1 Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind. § 6 Prüfung 1 Das Polizeikommando ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen. 2 Die Prüfungen finden zentral und in regelmässigen Abständen beim Polizeikommando statt. 3 In dringenden Fällen kann ausnahmsweise und gegen Entrichtung einer zusätzlichen, kostendeckenden Gebühr eine ausserterminliche Prüfung absolviert werden. 4 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe sowie die übrigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe erfüllt. 5 Das Polizeikommando prüft die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs (theoretische Prüfung) und die Handhabung von Waffen (praktische Prüfung) gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglementes des Bundes. 6 … * § 7–8 * … RRV Vollzug der eigenössischen Waffengesetzgebung 514.52 2.4. Waffenhandelsbewilligung * § 9 Gesuch 1 Das Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen. § 10 Prüfung 1 Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllt. 2 Das Polizeikommando führt eine schriftliche und eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Prüfungsreglementes des Bundes durch. 3 Bei gelernten Büchsenmacherinnen und Büchsenmachern ist die Prüfung auf den schriftlichen Teil über die Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt. Verkäuferinnen und Verkäufer von Randfeuermunition sind von der Prüfung befreit. 4 … * § 11–12 * … 2.5. Ausnahmebewilligungen § 13 * Zuständigkeit 1 Das Polizeikommando ist zuständig für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen. § 14 * Erwerb von verbotenen Waffen und Waffenzubehör 1 Der Erwerb einer verbotenen Waffe und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG zu Sammelzwecken wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht. 2 Die Bewilligung kann unter anderem auch erteilt werden, wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird. 3 Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden: 1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe; 2. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion. 514.52 RRV Vollzug der eigenössischen Waffengesetzgebung § 15 * Vermitteln von verbotenen Waffen und Waffenzubehör 1 Das Vermitteln von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG wird in begründeten Fällen bewilligt, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse. § 16 * Tragen von verbotenen Waffen und Waffenzubehör 1 Das Tragen von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG kann bewilligt werden, wenn es zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist. § 17 Schiessen mit Seriefeuerwaffen 1 Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen. 2 Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht einer Schiessinstruktorin oder eines Schiessinstruktors. 3 Die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen bleiben vorbehalten. * § 18 Herstellung und Umbau 1 In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützinnen und Sportschützen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nicht gewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden. § 19 * Änderungen 1 Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Feuerwaffe zu einer verbotenen Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus. 2 Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Feuerwaffen wird nur in sachlich begründeten Fällen bewilligt. RRV Vollzug der eigenössischen Waffengesetzgebung 514.52 3. Kontrolle und Massnahmen