G vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15 Veröffentlichung der Entscheidung
1) Das Amt für Umweltschutz hat der Öffentlichkeit und den betroffenen Amtsstellen unverzüglich folgende Informationen zugänglich zu machen: a) den Inhalt der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit und die mit der Entscheidung verbundenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen; b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit; dies umfasst auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher im Verlauf des Verfahrens erhaltener erheblicher Informationen, insbesondere nach Art. 11 Abs. 2, und deren Berücksichtigung; c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen. 2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen. 3) Sind andere Staaten nach Art. 18 konsultiert worden, ist ihnen die Entscheidung nach Abs. 1 zu übermitteln. 4) Ist Liechtenstein als betroffener Staat nach Art. 19 konsultiert worden, so sind die vom Ursprungsstaat übermittelten Informationen zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines grenzüberschreitenden Projekts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 15 Veröffentlichung der Entscheidung
1) Das Amt für Umweltschutz hat der Öffentlichkeit und den betroffenen Amtsstellen unverzüglich folgende Informationen zugänglich zu machen: a) den Inhalt der Entscheidung über die Umweltverträglichkeit und die mit der Entscheidung verbundenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen; b) die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschliesslich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit; dies umfasst auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse sämtlicher im Verlauf des Verfahrens erhaltener erheblicher Informationen, insbesondere nach Art. 11 Abs. 2, und deren Berücksichtigung; c) erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen. 2) Bei Anlagen und Tätigkeiten, die eine Betriebsbewilligung nach Art. 13a des Umweltschutzgesetzes benötigen, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU zu veröffentlichen. 3) Sind andere Staaten nach Art. 18 konsultiert worden, ist ihnen die Entscheidung nach Abs. 1 zu übermitteln. 4) Ist Liechtenstein als betroffener Staat nach Art. 19 konsultiert worden, so sind die vom Ursprungsstaat übermittelten Informationen zur Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines grenzüberschreitenden Projekts der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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