G vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17 Information und Anhörung der Öffentlichkeit
1) Das Amt für Umweltschutz teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit: a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7); b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet; c) den Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts (Art. 9); d) die Angabe, wo Informationen eingeholt und wo und wie lange Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können; e) die Art möglicher Entscheidungen; f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die Unterlagen nach Abs. 2 zugänglich gemacht werden; g) den Hinweis, dass die Beschwerdelegitimierten nach Art. 32 im Rahmen einer Projekterörterung angehört werden (Art. 11); h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1). 2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umweltschutz der Öffentlichkeit zugänglich: a) die massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung (Art. 7 Abs. 2); b) die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen (Art. 9 Abs. 2); c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1); d) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die dem Amt für Umweltschutz zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wird. 3) Das Amt für Umweltschutz bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umweltschutz veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg. 4) Der Zugang zu anderen als den in Abs. 1 genannten Umweltinformationen, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes.
Art. 17 Information und Anhörung der Öffentlichkeit
1) Das Amt für Umweltschutz teilt der Öffentlichkeit durch elektronische und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Weg frühzeitig folgende Informationen mit: a) die Durchführung einer Einzelfallprüfung (Art. 7); b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand oder nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (Art. 6 bis 8), und gegebenenfalls die Tatsache, dass Art. 18 oder 19 Anwendung findet; c) den Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts (Art. 9); d) die Angabe, wo Informationen eingeholt und wo und wie lange Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können; e) die Art möglicher Entscheidungen; f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die Unterlagen nach Abs. 2 zugänglich gemacht werden; g) den Hinweis, dass die Beschwerdelegitimierten nach Art. 32 im Rahmen einer Projekterörterung angehört werden (Art. 11); h) den Hinweis auf die jedermann offen stehende Möglichkeit, zum Umweltverträglichkeitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen (Art. 11 Abs. 1). 2) Innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens macht das Amt für Umweltschutz der Öffentlichkeit zugänglich: a) die massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung (Art. 7 Abs. 2); b) die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen (Art. 9 Abs. 2); c) den Umweltverträglichkeitsbericht (Art. 10 und 11 Abs. 1); d) die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die dem Amt für Umweltschutz zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wird. 3) Das Amt für Umweltschutz bestimmt nach Massgabe der besonderen Merkmale des betreffenden Projekts oder des Standortes die Einzelheiten der Unterrichtung der Öffentlichkeit. Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Das Amt für Umweltschutz veröffentlicht die Informationen auf elektronischem Weg. 4) Der Zugang zu anderen als den in Abs. 1 genannten Umweltinformationen, die für die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eines Projekts von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die Öffentlichkeit nach Abs. 1 informiert wurde, richtet sich nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it