Propose a change

G vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Liechtenstein als Ursprungsstaat

1) Wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben könnte oder wenn ein möglicherweise davon erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Regierung diesen Staat sobald wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit (Art. 17), über das Projekt zu unterrichten. Hierzu sind dem betroffenen Staat insbesondere zu übermitteln: a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen; b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung. 2) Dem betroffenen Staat wird eine angemessene Frist für dessen Mitteilung eingeräumt, ob er am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung teilzunehmen beabsichtigt. 3) Teilt ein betroffener Staat innerhalb der Frist mit, am Verfahren teilnehmen zu wollen, so übermittelt ihm das Amt für Umweltschutz: a) die relevanten Informationen über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung; b) die bereitgestellten Informationen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b bis h und Abs. 2 Bst. b bis d.

Your change, as a redline

Art. 18 Liechtenstein als Ursprungsstaat

1) Wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben könnte oder wenn ein möglicherweise davon erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Regierung diesen Staat sobald wie möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Information der Öffentlichkeit (Art. 17), über das Projekt zu unterrichten. Hierzu sind dem betroffenen Staat insbesondere zu übermitteln: a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen; b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung. 2) Dem betroffenen Staat wird eine angemessene Frist für dessen Mitteilung eingeräumt, ob er am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung teilzunehmen beabsichtigt. 3) Teilt ein betroffener Staat innerhalb der Frist mit, am Verfahren teilnehmen zu wollen, so übermittelt ihm das Amt für Umweltschutz: a) die relevanten Informationen über das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung; b) die bereitgestellten Informationen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b bis h und Abs. 2 Bst. b bis d.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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