G vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32 Beschwerdelegitimation
1) Beschwerdelegitimiert sind: a) der Projektträger; b) die Standortgemeinde; c) Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss für den Schutz der Umwelt einsetzen und vom Amt für Umweltschutz generell und unabhängig vom einzelnen Verfahren als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden (beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen); d) Personen, die vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben. 2) Das Amt für Umweltschutz entscheidet auf Antrag, ob Personen nach Abs. 1 Bst. d beschwerdelegitimiert sind. Die Anträge sind zu begründen. 3) Die Beschwerdelegitimation nach Abs. 1 Bst. d kann beantragt werden: a) während der Veröffentlichung der massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung von Projekten (Art. 17 Abs. 2 Bst. a); b) während der Veröffentlichung der mit dem Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eingereichten Unterlagen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b). 4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Anerkennung der Beschwerdelegitimation haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32 Beschwerdelegitimation
1) Beschwerdelegitimiert sind: a) der Projektträger; b) die Standortgemeinde; c) Nichtregierungsorganisationen mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss für den Schutz der Umwelt einsetzen und vom Amt für Umweltschutz generell und unabhängig vom einzelnen Verfahren als zur Beschwerde berechtigt bezeichnet wurden (beschwerdelegitimierte Umweltschutzorganisationen); d) Personen, die vom Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder ein Interesse daran haben. 2) Das Amt für Umweltschutz entscheidet auf Antrag, ob Personen nach Abs. 1 Bst. d beschwerdelegitimiert sind. Die Anträge sind zu begründen. 3) Die Beschwerdelegitimation nach Abs. 1 Bst. d kann beantragt werden: a) während der Veröffentlichung der massgeblichen Informationen und Unterlagen zur Einzelfallprüfung von Projekten (Art. 17 Abs. 2 Bst. a); b) während der Veröffentlichung der mit dem Antrag auf Entscheidung über die Umweltverträglichkeit eingereichten Unterlagen (Art. 17 Abs. 2 Bst. b). 4) Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Anerkennung der Beschwerdelegitimation haben keine aufschiebende Wirkung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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