G vom 5. Dezember 2013 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7 UVP-Pflicht im Einzelfall
1) Das Amt für Umweltschutz prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 2) Der Einzelfallprüfung unterliegende Projekte im Sinne des Abs. 1 sind: a) Projekte nach Anhang 1 Spalte 2; oder b) Projekte nach Anhang 1 Spalte 1, die ausschliesslich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden; die Durchführungsdauer ist bei solchen Projekten besonders zu berücksichtigen. 3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Anhang 3 beizufügen. Er berücksichtigt dabei gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer umweltrelevanter Prüfungen erhalten wurden. 4) Der Projektträger kann eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Massnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. 5) Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umweltschutz vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern. 6) Das Amt für Umweltschutz trifft die Entscheidung auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen. Darin sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anhang 2 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; in diesem Fall sind zudem, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen, anzugeben. 7) Die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag zu treffen, an dem der Projektträger alle nach Abs. 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. 8) Das Amt für Umweltschutz verfügt: a) für Projekte, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind: unmittelbar die UVP-Pflicht ohne vorgängige Einzelfallprüfung; b) für Projekte, deren Schwellenwert unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäss Anhang 1 Spalte 2 liegt, jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 2 erhebliche Umweltauswirkungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können: die Durchführung einer Einzelfallprüfung.
Art. 7 UVP-Pflicht im Einzelfall
1) Das Amt für Umweltschutz prüft auf Antrag des Projektträgers oder von Amts wegen aufgrund der entsprechenden Auswahlkriterien nach Anhang 2, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat oder haben kann und entscheidet über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. 2) Der Einzelfallprüfung unterliegende Projekte im Sinne des Abs. 1 sind: a) Projekte nach Anhang 1 Spalte 2; oder b) Projekte nach Anhang 1 Spalte 1, die ausschliesslich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden; die Durchführungsdauer ist bei solchen Projekten besonders zu berücksichtigen. 3) Der Projektträger hat dem Antrag nach Abs. 1 die für die Beurteilung der UVP-Pflicht erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Anhang 3 beizufügen. Er berücksichtigt dabei gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer umweltrelevanter Prüfungen erhalten wurden. 4) Der Projektträger kann eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Massnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen. 5) Bei der Durchführung der Einzelfallprüfung von Amts wegen kann das Amt für Umweltschutz vom Projektträger die erforderlichen Unterlagen und Informationen einfordern. 6) Das Amt für Umweltschutz trifft die Entscheidung auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen. Darin sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien nach Anhang 2 die wesentlichen Gründe für die Entscheidung anzugeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dasselbe gilt bei der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen; in diesem Fall sind zudem, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen, anzugeben. 7) Die Entscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag zu treffen, an dem der Projektträger alle nach Abs. 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. 8) Das Amt für Umweltschutz verfügt: a) für Projekte, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind: unmittelbar die UVP-Pflicht ohne vorgängige Einzelfallprüfung; b) für Projekte, deren Schwellenwert unterhalb der Erheblichkeitsschwelle gemäss Anhang 1 Spalte 2 liegt, jedoch unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang 2 erhebliche Umweltauswirkungen dennoch nicht ausgeschlossen werden können: die Durchführung einer Einzelfallprüfung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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