Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geoinformation
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
Geobasisdaten und Geometadaten 1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die minimalen qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten und die Geometadaten, die diese beschreiben, um einen Austausch und eine breite Nutzung zu ermöglichen. 2 Er kann eine Homologation der amtlichen Dokumente aus Gründen des Nichtrespektierens der eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Qualität der Geodaten verweigern. 3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen können technische Bestimmungen und Empfehlungen zu den Geobasisdaten und Geometadaten abgeben. Diese sind erst nach Validierung durch die für die Geoinformation zuständige Dienststelle gültig. 4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle kann Richtlinien zur Erarbeitung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen. 5 Sie kann nach Anhörung der gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen Richtlinien zur Planung der Einführung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen. 6 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle führt eine Schlusskontrolle der Geodaten durch, genehmigt deren Qualität und bewilligt die Weitergabe der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
Art. 5
Geobasisdaten und Geometadaten 1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die minimalen qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten und die Geometadaten, die diese beschreiben, um einen Austausch und eine breite Nutzung zu ermöglichen. 2 Er kann eine Homologation der amtlichen Dokumente aus Gründen des Nichtrespektierens der eidgenössischen oder kantonalen Bestimmungen über die Qualität der Geodaten verweigern. 3 Die gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen können technische Bestimmungen und Empfehlungen zu den Geobasisdaten und Geometadaten abgeben. Diese sind erst nach Validierung durch die für die Geoinformation zuständige Dienststelle gültig. 4 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle kann Richtlinien zur Erarbeitung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen. 5 Sie kann nach Anhörung der gemäss Artikel 7 zuständigen Dienststellen Richtlinien zur Planung der Einführung der Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Absatz 3 erlassen. 6 Die für die Geoinformation zuständige Dienststelle führt eine Schlusskontrolle der Geodaten durch, genehmigt deren Qualität und bewilligt die Weitergabe der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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