Hofdekret
Hofdekret vom 19. September 1837 JGS. Nr. 229, zu § 1367 ABGB1 Seine k. k. Majestät haben über vorgekommene Zweifel zu erklären befunden, dass die Vorschrift des § 1367 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, zufolge deren durch eine Hypothek oder durch ein Handpfand nicht befestigte Bürgschaftsverträge im Falle der nicht erfolgten Einmahnung der Schuld binnen drei Jahren nach dem Tode des Bürgen erlöschen, auf die Erben derjenigen, die sich als Bürgen und Zahler oder als Bürgen zur ungeteilten Hand verpflichtet haben, keine Anwendung finde.