Abkommen vom 22. Januar 2025 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
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Change 1
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. 2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a) in der Republik Kroatien: i) die Gewinnsteuer; ii) die Einkommensteuer; iii) die lokale Einkommensteuer einschliesslich aller sonstiger auf eine dieser Steuern erhobenen Zuschläge; (im Folgenden als "kroatische Steuer" bezeichnet); b) im Fürstentum Liechtenstein: i) die Erwerbssteuer; ii) die Ertragssteuer; iii) die Grundstücksgewinnsteuer; und iv) die Vermögenssteuer (im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet). 4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. 2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a) in der Republik Kroatien: i) die Gewinnsteuer; ii) die Einkommensteuer; iii) die lokale Einkommensteuer einschliesslich aller sonstiger auf eine dieser Steuern erhobenen Zuschläge; (im Folgenden als "kroatische Steuer" bezeichnet); b) im Fürstentum Liechtenstein: i) die Erwerbssteuer; ii) die Ertragssteuer; iii) die Grundstücksgewinnsteuer; und iv) die Vermögenssteuer (im Folgenden als "liechtensteinische Steuer" bezeichnet). 4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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