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Abkommen vom 22. Januar 2025 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

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Art. 22 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1) In Kroatien: a) Bezieht eine in Kroatien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden (ausser insoweit, als diese Bestimmungen die Besteuerung durch Liechtenstein lediglich deshalb zulassen, weil die Einkünfte auch von einer in Liechtenstein ansässigen Person erzielt werden oder das Vermögen auch von einer in Liechtenstein ansässigen Person gehalten wird), so gewährt Kroatien: i) einen Abzug von der Steuer auf das Einkommen dieser ansässigen Person in Höhe der in Liechtenstein gezahlten Erwerbssteuer; ii) einen Abzug von der Steuer auf das Vermögen dieser ansässigen Person in Höhe der in Liechtenstein gezahlten Vermögenssteuer. Ein solcher Abzug darf jedoch in keinem der beiden Fälle den Teil der Einkommensteuer oder der Vermögenssteuer übersteigen, der vor Gewährung des Abzugs festgesetzt wurde und, je nach Fall, den Einkünften oder dem Vermögen zuzurechnen ist, die in Liechtenstein besteuert werden dürfen. b) Sind Einkünfte, die von einer in Kroatien ansässigen Person erzielt werden, oder Vermögen, das von einer in Kroatien ansässigen Person gehalten wird, gemäss einer Bestimmung des Abkommens in Kroatien von der Besteuerung ausgenommen, kann Kroatien dennoch bei der Festsetzung der Steuer auf die übrigen Einkünfte oder das übrige Vermögen dieser Person die ausgenommenen Einkünfte oder das ausgenommene Vermögen berücksichtigen. 2) In Liechtenstein: a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kroatien besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich des Bst. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen. b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 10, 11, 12, 14, 15, 16 und 17 dieses Abkommens in Kroatien besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Kroatiens und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte entfällt. c) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nur in Kroatien besteuert werden, so nimmt Liechtenstein diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen.

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Art. 22 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1) In Kroatien: a) Bezieht eine in Kroatien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden (ausser insoweit, als diese Bestimmungen die Besteuerung durch Liechtenstein lediglich deshalb zulassen, weil die Einkünfte auch von einer in Liechtenstein ansässigen Person erzielt werden oder das Vermögen auch von einer in Liechtenstein ansässigen Person gehalten wird), so gewährt Kroatien: i) einen Abzug von der Steuer auf das Einkommen dieser ansässigen Person in Höhe der in Liechtenstein gezahlten Erwerbssteuer; ii) einen Abzug von der Steuer auf das Vermögen dieser ansässigen Person in Höhe der in Liechtenstein gezahlten Vermögenssteuer. Ein solcher Abzug darf jedoch in keinem der beiden Fälle den Teil der Einkommensteuer oder der Vermögenssteuer übersteigen, der vor Gewährung des Abzugs festgesetzt wurde und, je nach Fall, den Einkünften oder dem Vermögen zuzurechnen ist, die in Liechtenstein besteuert werden dürfen. b) Sind Einkünfte, die von einer in Kroatien ansässigen Person erzielt werden, oder Vermögen, das von einer in Kroatien ansässigen Person gehalten wird, gemäss einer Bestimmung des Abkommens in Kroatien von der Besteuerung ausgenommen, kann Kroatien dennoch bei der Festsetzung der Steuer auf die übrigen Einkünfte oder das übrige Vermögen dieser Person die ausgenommenen Einkünfte oder das ausgenommene Vermögen berücksichtigen. 2) In Liechtenstein: a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kroatien besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich des Bst. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen. b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 10, 11, 12, 14, 15, 16 und 17 dieses Abkommens in Kroatien besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Kroatiens und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte entfällt. c) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nur in Kroatien besteuert werden, so nimmt Liechtenstein diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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