Propose a change

Abkommen vom 22. Januar 2025 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 26 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. 2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbussen und Kosten der Erhebung oder Sicherung. 3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Vertragsstaates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Vertragsstaates. 4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmassnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der andere Vertragsstaat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmassnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Massnahmen im erstgenannten Vertragsstaat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern. 5) Ungeachtet der Abs. 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Vertragsstaat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Vertragsstaates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Vertragsstaat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaates hat. 6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates eingeleitet werden. 7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaates nach den Abs. 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Vertragsstaat ausgezahlt hat, a) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaates, der nach dem Recht dieses Vertragsstaates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaates die Erhebung nicht verhindern kann, oder b) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaates, für den dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaates dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich mit, und nach Wahl des anderen Vertragsstaates setzt der erstgenannte Vertragsstaat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück. 8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; b) Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Massnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat; d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Vertragsstaat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.

Your change, as a redline

Art. 26 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe ist durch Art. 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist. 2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Steueranspruch" bedeutet einen Betrag, der auf Grund von Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, geschuldet wird, soweit die Besteuerung diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, nicht widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbussen und Kosten der Erhebung oder Sicherung. 3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaates nach dem Recht dieses Vertragsstaates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaates die Erhebung nicht verhindern kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der Steueranspruch wird vom anderen Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung seiner eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch des anderen Vertragsstaates. 4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaates um einen Anspruch, bei dem dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates zum Zwecke der Einleitung von Sicherungsmassnahmen von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates anerkannt. Der andere Vertragsstaat leitet nach seinen Rechtsvorschriften Sicherungsmassnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaates, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Massnahmen im erstgenannten Vertragsstaat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Erhebung zu verhindern. 5) Ungeachtet der Abs. 3 und 4 unterliegt ein von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Vertragsstaat nicht den Verjährungsfristen oder den Vorschriften über die vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Vertragsstaates. Ferner hat ein Steueranspruch, der von einem Vertragsstaat für Zwecke der Abs. 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Vertragsstaat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaates hat. 6) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe des Steueranspruchs eines Vertragsstaates können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates eingeleitet werden. 7) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen eines Vertragsstaates nach den Abs. 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Vertragsstaat ausgezahlt hat, a) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaates, der nach dem Recht dieses Vertragsstaates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaates die Erhebung nicht verhindern kann, oder b) im Falle eines Ersuchens nach Abs. 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaates, für den dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Massnahmen zur Sicherung der Erhebung einleiten kann, teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaates dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich mit, und nach Wahl des anderen Vertragsstaates setzt der erstgenannte Vertragsstaat das Ersuchen entweder aus oder nimmt es zurück. 8) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; b) Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen; c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Massnahmen zur Erhebung oder Sicherung, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat; d) Amtshilfe in Fällen zu leisten, in denen der Verwaltungsaufwand für diesen Vertragsstaat in einem eindeutigen Missverhältnis zu dem Nutzen steht, den der andere Vertragsstaat dadurch erlangt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it