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Abkommen vom 22. Januar 2025 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

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Change 1

What to do with it
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Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck "Kroatien" das Gebiet der Republik Kroatien sowie die an die Hoheitsgewässer angrenzenden Meeresgebiete, einschliesslich dem Meeresgrund und Meeresuntergrund, über die der Republik Kroatien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht der Republik Kroatiens Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit zustehen; b) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen nationalen Rechtsvorschriften; c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach Zusammenhang Kroatien oder Liechtenstein; d) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass sowie alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Vertragsstaates; i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde": i) in Kroatien, der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; ii) in Liechtenstein, die Steuerverwaltung; j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat: i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt; und ii) jede Person, die keine natürliche Person ist, die ihren Status als solche nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht erlangt hat; k) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; l) bedeutet der Ausdruck "anerkannter Pensionsfonds" eines Vertragsstaates ein in diesem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger oder ein in diesem Vertragsstaat errichtetes Gebilde: i) der oder das ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für natürliche Personen Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen zu verwalten oder zu erbringen, und als solcher beziehungsweise solches der Aufsicht durch diesen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften untersteht; oder ii) der oder das ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für unter Ziff. i beschriebene Rechtsträger oder Gebilde Mittel anzulegen. 2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaates hat.

Your change, as a redline

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeutet der Ausdruck "Kroatien" das Gebiet der Republik Kroatien sowie die an die Hoheitsgewässer angrenzenden Meeresgebiete, einschliesslich dem Meeresgrund und Meeresuntergrund, über die der Republik Kroatien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem Recht der Republik Kroatiens Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit zustehen; b) bedeutet der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein und, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen nationalen Rechtsvorschriften; c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach Zusammenhang Kroatien oder Liechtenstein; d) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass sowie alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in einem Vertragsstaat betrieben und das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ist kein Unternehmen dieses Vertragsstaates; i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde": i) in Kroatien, der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; ii) in Liechtenstein, die Steuerverwaltung; j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf einen Vertragsstaat: i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaates besitzt; und ii) jede Person, die keine natürliche Person ist, die ihren Status als solche nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht erlangt hat; k) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; l) bedeutet der Ausdruck "anerkannter Pensionsfonds" eines Vertragsstaates ein in diesem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger oder ein in diesem Vertragsstaat errichtetes Gebilde: i) der oder das ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für natürliche Personen Altersversorgungsleistungen und Zusatz- oder Nebenleistungen zu verwalten oder zu erbringen, und als solcher beziehungsweise solches der Aufsicht durch diesen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften untersteht; oder ii) der oder das ausschliesslich oder fast ausschliesslich errichtet und betrieben wird, um für unter Ziff. i beschriebene Rechtsträger oder Gebilde Mittel anzulegen. 2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaates hat.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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