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Abkommen vom 22. Januar 2025 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung

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Art. 31 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten dem anderen auf diplomatischem Wege eine schriftliche Kündigungserklärung zu diesem Abkommen übermittelt, und zwar spätestens am 30. Juni eines Kalenderjahres, das auf den Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum seines Inkrafttretens folgt. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung auf Einkünfte, die erzielt werden, und Vermögen, das gehalten wird, in den Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigungserklärung übermittelt wurde. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Davos am 22. Januar 2025, in zwei Urschriften in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für die Republik Kroatien: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef gez. Andrej Plenković Premierminister Protokoll Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen integraler Bestandteil dieses Abkommens sind. 1. Zu Art. 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Art. 22 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung): Es besteht Einvernehmen, dass bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen der liechtensteinischen Vermögenssteuer unterliegt, die Besteuerung des fiktiven Einkommens auf ein solches Vermögen ("Sollertrag") als Erwerbssteuer angesehen wird. 2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d (Allgemeine Begriffsbestimmungen): Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen dieses Abkommens ein ruhender Nachlass nach liechtensteinischem Recht, der nach Art. 7 Abs. 3 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig ist, das Vermögen einer verstorbenen Person in der Zeit zwischen dem Todeszeitpunkt und der Eigentumsübertragung an den oder die Erben darstellt. 3. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d (Allgemeine Begriffsbestimmungen) und Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person): Es besteht Einvernehmen, dass a) Investmentfonds eines Vertragsstaates als eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person gelten; b) der Begriff "Investmentfonds" das Folgende bedeutet: i) in Kroatien, jeder Investmentfonds, jedes Gebilde oder jeder Rechtsträger, das oder der nach kroatischem Recht als Investmentfonds angesehen wird; ii) in Liechtenstein, jeder Investmentfonds nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG) und dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG); c) die zuständigen Behörden vereinbaren können, dass kollektive Anlageinstrumente, die nach einem Gesetz errichtet wurden, das nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wurde, als ansässige Personen gelten; d) Stiftungen, Anstalten und Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die in Liechtenstein gemäss Art. 44 Abs. 1 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig sind, als in Liechtenstein ansässige Gesellschaften gelten; e) ein Rechtsträger oder eine Organisation, der oder die ausschliesslich zu karitativen, religiösen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und der oder die nach dem Recht dieses Vertragsstaates eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist, auch dann als eine in diesem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft behandelt wird, wenn alle seine oder ihre Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates von der Steuer befreit sind. 4. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d und l (Allgemeine Begriffsbestimmungen): Es besteht Einvernehmen, dass: a) anerkannte Pensionsfonds eines Vertragsstaates als eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person gelten; b) der Begriff "anerkannter Pensionsfonds" das Folgende einschliesst: i) in Kroatien, alle Pensionsfonds oder -systeme, der oder das dem Rentenversicherungsgesetz, dem Gesetz über obligatorische Pensionsfonds und dem Gesetz über freiwillige Pensionsfonds untersteht; ii) in Liechtenstein, alle Pensionsfonds oder -systeme, der oder das dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Gesetz über die Invalidenversicherung, dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung untersteht. 5. Zu Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person) und Art. 15 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen): Es besteht Einvernehmen, dass Personen (einschliesslich Privatvermögensstrukturen nach liechtensteinischem Recht), die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen, ausser für die Zwecke des Art. 15, nicht als in Liechtenstein ansässig gelten. 6. Zu Art. 25 (Informationsaustausch): Es besteht Einvernehmen, dass für Zwecke des Abkommens a) ausgetauschte Informationen keinem anderen Vertragsstaat oder Hoheitsgebiet zugänglich gemacht werden dürfen, welcher bzw. welches nicht Partei dieses Abkommens ist; b) persönliche Daten verarbeitet und übermittelt werden können, soweit dies zum Informationsaustausch nach Art. 25 notwendig ist; c) jedes Auskunftsersuchen schriftlich erfolgen muss; d) im Falle der Kündigung des Abkommens gemäss Art. 31 die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss Art. 25 Abs. 2 in Bezug auf alle im Rahmen dieses Abkommens erlangten Informationen weiter gelten; e) das Inkrafttreten dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht daran hindert, die Bestimmungen des Abkommens vom 7. Dezember 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die jenen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der Fassung des Abänderungsprotokolls vom 28. Oktober 2015 gleichgestellt sind, oder das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 in der Fassung des Abänderungsprotokolls zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 27. Mai 2010 anzuwenden. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen in Davos am 22. Januar 2025, in zwei Urschriften in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für die Republik Kroatien: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef gez. Andrej Plenković Premierminister

Your change, as a redline

Art. 31 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten dem anderen auf diplomatischem Wege eine schriftliche Kündigungserklärung zu diesem Abkommen übermittelt, und zwar spätestens am 30. Juni eines Kalenderjahres, das auf den Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum seines Inkrafttretens folgt. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung auf Einkünfte, die erzielt werden, und Vermögen, das gehalten wird, in den Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem die Kündigungserklärung übermittelt wurde. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen in Davos am 22. Januar 2025, in zwei Urschriften in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für die Republik Kroatien: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef gez. Andrej Plenković Premierminister Protokoll Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen integraler Bestandteil dieses Abkommens sind. 1. Zu Art. 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) und Art. 22 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung): Es besteht Einvernehmen, dass bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach diesem Abkommen der liechtensteinischen Vermögenssteuer unterliegt, die Besteuerung des fiktiven Einkommens auf ein solches Vermögen ("Sollertrag") als Erwerbssteuer angesehen wird. 2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d (Allgemeine Begriffsbestimmungen): Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen dieses Abkommens ein ruhender Nachlass nach liechtensteinischem Recht, der nach Art. 7 Abs. 3 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig ist, das Vermögen einer verstorbenen Person in der Zeit zwischen dem Todeszeitpunkt und der Eigentumsübertragung an den oder die Erben darstellt. 3. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d (Allgemeine Begriffsbestimmungen) und Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person): Es besteht Einvernehmen, dass a) Investmentfonds eines Vertragsstaates als eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person gelten; b) der Begriff "Investmentfonds" das Folgende bedeutet: i) in Kroatien, jeder Investmentfonds, jedes Gebilde oder jeder Rechtsträger, das oder der nach kroatischem Recht als Investmentfonds angesehen wird; ii) in Liechtenstein, jeder Investmentfonds nach dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG) und dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG); c) die zuständigen Behörden vereinbaren können, dass kollektive Anlageinstrumente, die nach einem Gesetz errichtet wurden, das nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt wurde, als ansässige Personen gelten; d) Stiftungen, Anstalten und Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die in Liechtenstein gemäss Art. 44 Abs. 1 des liechtensteinischen Steuergesetzes steuerpflichtig sind, als in Liechtenstein ansässige Gesellschaften gelten; e) ein Rechtsträger oder eine Organisation, der oder die ausschliesslich zu karitativen, religiösen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und der oder die nach dem Recht dieses Vertragsstaates eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist, auch dann als eine in diesem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft behandelt wird, wenn alle seine oder ihre Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates von der Steuer befreit sind. 4. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d und l (Allgemeine Begriffsbestimmungen): Es besteht Einvernehmen, dass: a) anerkannte Pensionsfonds eines Vertragsstaates als eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person gelten; b) der Begriff "anerkannter Pensionsfonds" das Folgende einschliesst: i) in Kroatien, alle Pensionsfonds oder -systeme, der oder das dem Rentenversicherungsgesetz, dem Gesetz über obligatorische Pensionsfonds und dem Gesetz über freiwillige Pensionsfonds untersteht; ii) in Liechtenstein, alle Pensionsfonds oder -systeme, der oder das dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Gesetz über die Invalidenversicherung, dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung untersteht. 5. Zu Art. 4 Abs. 1 (Ansässige Person) und Art. 15 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen): Es besteht Einvernehmen, dass Personen (einschliesslich Privatvermögensstrukturen nach liechtensteinischem Recht), die in Liechtenstein ausschliesslich der Mindestertragssteuer unterliegen, ausser für die Zwecke des Art. 15, nicht als in Liechtenstein ansässig gelten. 6. Zu Art. 25 (Informationsaustausch): Es besteht Einvernehmen, dass für Zwecke des Abkommens a) ausgetauschte Informationen keinem anderen Vertragsstaat oder Hoheitsgebiet zugänglich gemacht werden dürfen, welcher bzw. welches nicht Partei dieses Abkommens ist; b) persönliche Daten verarbeitet und übermittelt werden können, soweit dies zum Informationsaustausch nach Art. 25 notwendig ist; c) jedes Auskunftsersuchen schriftlich erfolgen muss; d) im Falle der Kündigung des Abkommens gemäss Art. 31 die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss Art. 25 Abs. 2 in Bezug auf alle im Rahmen dieses Abkommens erlangten Informationen weiter gelten; e) das Inkrafttreten dieses Abkommens die Vertragsstaaten nicht daran hindert, die Bestimmungen des Abkommens vom 7. Dezember 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die jenen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen in der Fassung des Abänderungsprotokolls vom 28. Oktober 2015 gleichgestellt sind, oder das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 in der Fassung des Abänderungsprotokolls zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 27. Mai 2010 anzuwenden. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen in Davos am 22. Januar 2025, in zwei Urschriften in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgeblich ist. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung ist der englische Text massgeblich. Für das Fürstentum Liechtenstein: Für die Republik Kroatien: gez. Dr. Daniel Risch Regierungschef gez. Andrej Plenković Premierminister

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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