Reglement über den Schutz von Personendaten in der Stadtverwaltung Luzern (Datenschutzreglement)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 II. Bekanntgabe von Personendaten an Private
3 Bekanntgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle 1 Ausser den im Datenschutzgesetz geregelten Einzelauskünften können auf schriftliches Gesuch hin zur Förderung des politischen, kulturellen, gesellschaftlichen oder wohltätigen Lebens folgende Sammelauskünfte ohne Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses bekanntgegeben werden: a. an die im Grossen Stadtrat vertretenen politischen Parteien: – eine Liste der neu zugezogenen stimmberechtigten Personen; – eine Jungbürgerliste; – eine Geburtstagsliste der Senioren ab 65. Altersjahr; – Adressen für Wahlpropaganda, auch für einzelne Urnenkreise; b. an politische Gruppierungen: – Adressen für Wahlpropaganda, auch für einzelne Urnenkreise; c. an den Verband der Quartiervereine: – Zuzügerliste nach Quartieren; – Adresslisten nach Jahrgang, auch für einzelne Quartiervereine; d. an im Auftrag der Stadt Luzern soziokulturell und integrativ tätige Institutionen: – Zuzügerliste für ihr Tätigkeitsgebiet; – Adresslisten nach Jahrgang für ihr Tätigkeitsgebiet; 2–3 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. September 2006. Seite 3/6 e. an in der Stadt Luzern aktive Institutionen mit kulturellem, gesellschaftlichem oder wohltätigem Zweck: – Adresslisten nach Jahrgang oder Quartieren. 2 Die Bekanntgaben nach Abs. 1 können auch in der Form von Adressetiketten erfolgen. 3 Zu wissenschaftlichen Zwecken können auf schriftliches Gesuch hin Daten gemäss § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes an anerkannte schweizerische Institute des öffentlichen Rechts bekanntgegeben werden.
Art. 3 II. Bekanntgabe von Personendaten an Private
3 Bekanntgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle 1 Ausser den im Datenschutzgesetz geregelten Einzelauskünften können auf schriftliches Gesuch hin zur Förderung des politischen, kulturellen, gesellschaftlichen oder wohltätigen Lebens folgende Sammelauskünfte ohne Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses bekanntgegeben werden: a. an die im Grossen Stadtrat vertretenen politischen Parteien: – eine Liste der neu zugezogenen stimmberechtigten Personen; – eine Jungbürgerliste; – eine Geburtstagsliste der Senioren ab 65. Altersjahr; – Adressen für Wahlpropaganda, auch für einzelne Urnenkreise; b. an politische Gruppierungen: – Adressen für Wahlpropaganda, auch für einzelne Urnenkreise; c. an den Verband der Quartiervereine: – Zuzügerliste nach Quartieren; – Adresslisten nach Jahrgang, auch für einzelne Quartiervereine; d. an im Auftrag der Stadt Luzern soziokulturell und integrativ tätige Institutionen: – Zuzügerliste für ihr Tätigkeitsgebiet; – Adresslisten nach Jahrgang für ihr Tätigkeitsgebiet; 2–3 Fassung gemäss Änderung vom 29. Juni 2006, in Kraft seit 1. September 2006. Seite 3/6 e. an in der Stadt Luzern aktive Institutionen mit kulturellem, gesellschaftlichem oder wohltätigem Zweck: – Adresslisten nach Jahrgang oder Quartieren. 2 Die Bekanntgaben nach Abs. 1 können auch in der Form von Adressetiketten erfolgen. 3 Zu wissenschaftlichen Zwecken können auf schriftliches Gesuch hin Daten gemäss § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes an anerkannte schweizerische Institute des öffentlichen Rechts bekanntgegeben werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.