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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Lettland über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

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Change 1

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Art. 11 Datenschutz

Der Schutz der auf Grund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen: a. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Strassburg, 28. Januar 1981) können nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist, und nur gemeinsam mit anderen Daten. b. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Vertragspartei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und nur unter den von der übermittelnden Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die empfangende Vertragspartei darf die Daten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei für andere Zwecke verwenden. c. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die damit erzielten Ergebnisse. d. Daten dürfen ausschliesslich von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer anderen von den Vertragsparteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung der Kriminalität verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln einander entsprechende Listen. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorgängige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich. e. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des verfolgten Zweckes zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder zu vernichten. f. Die von der Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Verwendungszweck zu verlangen. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wird. Einem Begehren wird nur nach schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei entsprochen. g. Die übermittelnde Vertragspartei kann, soweit erforderlich, bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Beendigung dieses Abkommens sind alle auf Grund dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen. h. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten. i. Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich eine Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Leistet die Vertragspartei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechtswidrig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes. j. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang sowie gegen unbefugte Veränderung und Bekanntgabe zu schützen. SR 0.235.1

Your change, as a redline

Art. 11 Datenschutz

Der Schutz der auf Grund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen: a. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Strassburg, 28. Januar 1981) können nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist, und nur gemeinsam mit anderen Daten. b. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Vertragspartei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und nur unter den von der übermittelnden Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die empfangende Vertragspartei darf die Daten nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei für andere Zwecke verwenden. c. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die damit erzielten Ergebnisse. d. Daten dürfen ausschliesslich von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer anderen von den Vertragsparteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung der Kriminalität verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln einander entsprechende Listen. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorgängige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich. e. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des verfolgten Zweckes zu achten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder zu vernichten. f. Die von der Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Verwendungszweck zu verlangen. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag gestellt wird. Einem Begehren wird nur nach schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei entsprochen. g. Die übermittelnde Vertragspartei kann, soweit erforderlich, bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Beendigung dieses Abkommens sind alle auf Grund dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen. h. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten. i. Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts kann sich eine Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Leistet die Vertragspartei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechtswidrig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes. j. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang sowie gegen unbefugte Veränderung und Bekanntgabe zu schützen. SR 0.235.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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