Open at the publisher →
In force since 2021-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 8fa60b7e7f952b66ba073aeca906e8f3f4ef98a2c485e1ea27041bb57a934d55
9 provisions
Art. 0.1 Allgemeine Bestimmungen
1
Die vorliegende Eigentümerstrategie wird auf der Grundlage der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Nord erstellt. Die Gemeinde ist die Eigentümerin der lintharena ag.
2
Die Interessen der Gemeinde Glarus Nord werden durch den Gemeinderat wahrgenommen. Dabei berücksichtigt er die unternehmerische Autonomie der lintharena ag und anerkennt in seiner Eigenschaft als Vertreter der Eigentümerin die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrats in Bezug auf die Unternehmensstrategie.
3
Neben der Festlegung der Eigentümerstrategie nimmt die Gemeinde ihre Rechte als Besitzerin wahr.
4
Der Gemeinderat wählt fünf von sieben Verwaltungsratsmitgliedern und das Präsidium, wobei ein Mitglied des Gemeinderates Einsitz nimmt. Vier Mitglieder werden nach Konsultation des Verwaltungsrates gewählt. Dem Verwaltungsrat kommt hierbei ein Vorschlagsrecht zu. Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Gemeindeversammlung gewählt.
5
Der Gemeinderat erstattet zuhanden der Gemeindeversammlung Bericht und stellt die Information sicher. Der Gemeinderat erteilt Vorgaben zu Planung und Reporting der Institution.
Art. 0.2 Zweck der Eigentümerstrategie
1
Die Eigentümerstrategie gibt klare Richtlinien zur Festlegung der Unternehmensstrategie vor. Innerhalb dieser Richtlinien ist auch die Unternehmensstrategie festzulegen. Der Gemeinderat verpflichtet sich, von den Vorgaben in der Eigentümerstrategie nur nach eingehender Prüfung und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat des Unternehmens abzuweichen.
2
Die Vorgaben in der Eigentümerstrategie sind von der strategischen und der operativen Führungsebene der lintharena ag bei ihren Tätigkeiten einzubeziehen. Abweichungen sind nur bei entsprechender Notwendigkeit und nach Rücksprache mit dem Gemeinderat möglich.
3
Die Eigentümerstrategie soll sowohl für die Mitarbeitenden des Unternehmens als auch für die Anspruchsgruppen (Stakeholders) des Unternehmens Sicherheit in Bezug auf die unternehmerische Ausrichtung bieten.
4
Der Verwaltungsrat der lintharena ag ist gegenüber dem Gemeinderat für die Einhaltung der Eigentümerstrategie verantwortlich.
Art. 1 Unternehmerische Ziele
1
Die Hauptaufgabe der lintharena ag ist der Betrieb der auf den Parzellen 971 und 20006, Grundbuch Näfels, gelegenen gemeindeeigenen Infrastruktur (Sportanlagen, Wellness, Restauration und Hotellerie, Freiflächen). Die lintharena ag regelt nach Absprache mit den jeweiligen Eigentümern zudem den Betrieb der auf den Parzellen Nr. 20011 (Skaterpark), 20081 (Kletterhalle 2) sowie 20171 (Boulderhalle), Grundbuch Näfels, gelegenen Infrastruktur.
2
Die lintharena ag ist als selbständiges Unternehmen wettbewerbsfähig, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und kundenorientiert zu führen.
Art. 2 Wirtschaftliche Ziele
1
Die lintharena ag erwirtschaftet Gewinne aus der Geschäftstätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die lintharena ag soll der Bevölkerung und den Vereinen möglichst attraktive Preise für qualitativ hochstehende Angebote garantieren.
2
Die Gemeinde entrichtet für den Betrieb jener Infrastruktur, welche nicht wirtschaftlich führbar ist und deren Betrieb durch die Gemeinde vorgegeben wird, einen jährlichen Beitrag. Dies wird in einer separaten Leistungsvereinbarung geregelt.
3
Allfällige Gewinn- oder Verlustvorträge werden auf die Rechnung des Folgejahres übertragen. Es gibt keine Gewinnausschüttung.
Art. 3 Soziale und ökologische Ziele
1
Die lintharena ag bietet für die Bevölkerung ein vielseitiges und ansprechendes Angebot an Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen.
2
Die Organe der lintharena ag haben bei der Festlegung der Unternehmensstrategie und bei ihrer Umsetzung die soziale und ökologische Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden, den Geschäftspartnern, den Kunden und den Bewohnern von Glarus Nord wahrzunehmen. Dies betrifft insbesondere:
a)
Sicherung der Position als attraktiver regionaler Arbeitgeber;
b)
Sicherstellung einer führenden Stellung in einer engagierten und zeitgemässen Ausbildung von Lernenden;
c)
Sicherstellung einer kontinuierlichen Förderung der Mitarbeitenden durch gezielte Aus- und Weiterbildungsmassnahmen;
d)
Förderung der Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit;
e)
Schutz von Natur und Umwelt.
Art. 4 Vorgaben zu den unternehmerischen Zielen
1
Die lintharena ag kann zur Sicherstellung der folgenden Ziele strategische Partnerschaften eingehen, sofern der Nutzen die Kosten und Risiken nachweislich deutlich überwiegt.
2
Die Nutzung von Synergien, bspw. im administrativen Bereich mit Dritten (bspw. die Gemeinde oder die selbständig öffentlich-rechtlichen Anstalten) sind erwünscht.
3
Die Erschliessung von neuen strategischen Geschäftsbereichen erfolgt nach Zustimmung des Gemeinderates.
Art. 5 Vorgaben zur Organisation
1
Das Unternehmen gibt sich eine auf Kontinuität ausgerichtete Organisationsstruktur. Für alle Funktionen sind Stellenbeschreibungen zu erstellen.
2
Sämtliche Verwaltungsratsmitglieder sind mit Unterschrift kollektiv zu zweien im Handelsregister einzutragen.
Art. 6 Vorgaben zur Kontrolle und Berichterstattung
1
Die lintharena ag hat ein angemessenes Risk-Management System aufzubauen und zu betreiben. Als Bestandteil des Risk-Managements ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen.
2
Die lintharena ag führt ihre Jahresrechnung nach dem Grundsatz «true and fair view» und untersteht der eingeschränkten Revision, sofern durch Gesetz nicht anders vorgeschrieben.
3
Im Reporting zuhanden des Gemeinderats und der Geschäftsprüfungskommission erbringt die lintharena ag folgende Unterlagen / Berichte:
a)
Jahresrechnung und Geschäftsbericht inkl. Revisionsbericht;
b)
Stand der Umsetzung der Massnahmen im Risk-Management und im IKS (im Rahmen von Jahresrechnung und Geschäftsbericht);
c)
mündliche Berichterstattung im Gemeinderat über den Geschäftsverlauf und Grad der Zielerreichung gemäss Art. 1 bis 3.
4
Der Gemeinderat hat ein Recht auf Einsicht in die Protokolle des Verwaltungsrates. Bei aussergewöhnlichen Vorkommnissen (z.B. erheblicher Schadenfall, Ereignisse mit massiver Auswirkung auf den Jahreserfolg) erfolgt eine unverzügliche Information des Gemeinderats. Der Gemeinderat kann jederzeit weitere Informationen verlangen.
Art. 7
1
Die Eigentümerstrategie ist vom Gemeinderat regelmässig (mindestens alle vier Jahre) auf Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.