Law

Auslieferung von Verbrechern

Austria · notice

Ask the law about thisMore laws of AustriaFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1935-09-22, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

sha256 85733a02cc34798c479eeb0f1cbfa723df7c3ea14c5b43f7e221a974fce3344a

Contents: 2 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

2 provisions

Langtitel

Hinsichtlich Australiens kommt der Vertrag vom 29.3.1973 über die Auslieferung, BGBl. Nr. 718/1974, idF des Zusatzprotokolls vom 30.8.1985, BGBl. Nr. 661/1986 zur Anwendung. Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zusatzabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher auf Australien und Neuseeland. StF: BGBl. Nr. 377/1935

Propose a change

Art. 1

Gemäß Artikel 3 des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 238 aus 1935 kundgemachten Zusatzabkommens zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 29. Oktober 1934 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärungen des britischen Gesandten in Wien am 8. August 1935 diesem Abkommen für Australien (einschließlich Papuas und der Norfolk-Inseln) und die Mandatsgebiete von Neu-Guinea und Nauru, ferner für Neuseeland und das Mandatsgebiet von West-Samoa beigetreten. Diese Beitritte sind laut Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 16. August 1935 am 30. August 1935 wirksam geworden.

Propose a change

← Find another law