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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Albanien:(i) die Steuern vom Einkommen (tatimet mbi te ardhurat), einschliesslich der Steuer vom Gewinn juristischer Personen (duke perfshire tatimin mbi fitimin e shoqerive), der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (tatimin mbi te ardhura personale) und der Steuer vom Kapitalgewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (tatimin e te ardhurave nga kapitali ose nga tjetersimi I pasurive te luajshme dhe te paluajtshme), (ii) die Steuer auf der Geschäftstätigkeit von Kleinunternehmen (tatimi i aktiviteteve te biznesit te vogel), und (iii) die Steuer vom Vermögen (taksimi mbi pasurine), [tab](im Folgenden als «albanische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz:[tab]die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) [tab](im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen. Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Albanien:(i) die Steuern vom Einkommen (tatimet mbi te ardhurat), einschliesslich der Steuer vom Gewinn juristischer Personen (duke perfshire tatimin mbi fitimin e shoqerive), der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen (tatimin mbi te ardhura personale) und der Steuer vom Kapitalgewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (tatimin e te ardhurave nga kapitali ose nga tjetersimi I pasurive te luajshme dhe te paluajtshme), (ii) die Steuer auf der Geschäftstätigkeit von Kleinunternehmen (tatimi i aktiviteteve te biznesit te vogel), und (iii) die Steuer vom Vermögen (taksimi mbi pasurine), [tab](im Folgenden als «albanische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz:[tab]die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) [tab](im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen. Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 9. Sept. 2015, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Dez. 2016 (AS 2017 59 57; BBl 2015 8585).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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