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Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr führt. 2 Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr. 3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen: a. Cannabis (Tetrahydrocannabinol) 01,5 µg/L b. Heroin/Morphin (freies Morphin) 15 µg/L c. Kokain 15 µg/L d. Amphetamin 15 µg/L e. Methamphetamin 15 µg/L f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/L g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/L 4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen. 5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen. 6 Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger regeln. SR 742.101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

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Art. 47d Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen

1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit: a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; oder b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr führt. 2 Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) gilt eine Konzentration von 0,80 Promille oder mehr. 3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut einer Person die folgenden Grenzwerte erreichen: a. Cannabis (Tetrahydrocannabinol) 01,5 µg/L b. Heroin/Morphin (freies Morphin) 15 µg/L c. Kokain 15 µg/L d. Amphetamin 15 µg/L e. Methamphetamin 15 µg/L f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) 15 µg/L g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin) 15 µg/L 4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis von Alkohol und anderen die Dienstfähigkeit herabsetzenden Substanzen. 5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen. 6 Das Seilbahnunternehmen kann den Alkoholkonsum arbeitsrechtlich strenger regeln. SR 742.101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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