Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
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Change 1
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Art. 56a Meldepflichten
1 Das BAV informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.
2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert das Seilbahnunternehmen das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 über:
a. den Baubeginn; und
b. die Bauvollendung.
3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt das Seilbahnunternehmen gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 11 Absatz 3bis in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zuständig ist.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 der V vom 23. Aug. 2023 (AS 2023 529). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659).
SR 700
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Art. 56a Meldepflichten
1 Das BAV informiert das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) über den Abschluss eines Plangenehmigungsverfahrens durch Zustellung der Plangenehmigungsverfügung und der vom swisstopo benötigten Pläne.
2 Bei Bauten und Anlagen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung oder der Landesvermessung notwendig machen, informiert das Seilbahnunternehmen das swisstopo unter Beilage der vom swisstopo benötigten Pläne jeweils innert 20 über:
a. den Baubeginn; und
b. die Bauvollendung.
3 Liegt ein Vorhaben ganz oder teilweise ausserhalb der Bauzonen, lässt das Seilbahnunternehmen gleichzeitig zur Information des swisstopo über die Bauvollendung die rechtskräftigen Pläne nach Artikel 11 Absatz 3bis in Form von Geodaten der kantonalen Behörde zukommen, die nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 zuständig ist.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 der V vom 23. Aug. 2023 (AS 2023 529). Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2025 659).
SR 700
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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