Propose a change

Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 57 Aufbewahrungspflicht

1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren: a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht; b. den Sicherheitsnachweis; c. die Betriebsvorschriften; d. die Instandhaltungsdokumentation; e. die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36a; f. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2. 2 Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren. 3 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren: a. die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnverordnung; b. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile. 4 Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur. 5 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

Your change, as a redline

Art. 57 Aufbewahrungspflicht

1 Das Seilbahnunternehmen hat während der Lebensdauer der Seilbahn folgende Unterlagen bei der Anlage aufzubewahren: a. die Sicherheitsanalyse und den Sicherheitsbericht; b. den Sicherheitsnachweis; c. die Betriebsvorschriften; d. die Instandhaltungsdokumentation; e. die Unterlagen und die Nachweise nach Artikel 36a; f. die Unterlagen nach Artikel 37 Absatz 2. 2 Es hat während 10 Jahren die Unterlagen nach Artikel 58 aufzubewahren. 3 Der Hersteller hat während mindestens 30 Jahren aufzubewahren: a. die Unterlagen gemäss den Anhängen III–VIII der EU-Seilbahnverordnung; b. die Werkstoffatteste und die Prüfprotokolle aus der Produktion der sicherheitsrelevanten Bauteile. 4 Ist der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig, so trifft die Pflicht nach Absatz 3 den Importeur. 5 Die Unterlagen müssen so gestaltet sein, dass die eindeutige Zuordnung zum betreffenden Bauteil gewährleistet ist. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5831). Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 4.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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