Verordnung über Seilbahnen zur Personenbeförderung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 58 Rechnungswesen
1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen: a. die Betriebsrechnung; b. die Bilanz; c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel; d. die Investitionsplanung. 2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen. 3 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG erhalten oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten haben, haben die Geschäftsbücher zu führen: a. nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts des PBG; und b. nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gemäss Artikel 35 Absatz 3 PBG und das BAV gemäss Artikel 35 Absatz 4 PBG erlässt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). SR 742.101 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
Art. 58 Rechnungswesen
1 Das Seilbahnunternehmen muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen einreichen: a. die Betriebsrechnung; b. die Bilanz; c. die Anlagen- und Abschreibungsrechnung oder den Sachanlagenspiegel; d. die Investitionsplanung. 2 Es muss der Aufsichtsbehörde bei Eröffnung des Geschäftsbetriebs die Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b–d einreichen. 3 Seilbahnunternehmen, die Abgeltungen nach Artikel 49 EBG erhalten oder Beiträge nach Artikel 56 EBG erhalten haben, haben die Geschäftsbücher zu führen: a. nach den Bestimmungen des 7. Abschnitts des PBG; und b. nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gemäss Artikel 35 Absatz 3 PBG und das BAV gemäss Artikel 35 Absatz 4 PBG erlässt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3167). SR 742.101 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 4 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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