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Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen. Vom 30. Januar 1937. StF: dRGBl. I S 97/1937
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Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen. Vom 30. Januar 1937. StF: dRGBl. I S 97/1937
Propose a change§ 1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen): 1. Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen; 2. Ansprüche auf Lotsenvergütungen; 3. Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn. (2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.
Propose a change§ 2 Für Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Amtsgerichte zuständig.
Propose a change§ 3 (1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über die Zuständigkeit ist zuständig: im Fall des § 1 Nr. 1 nur das Gericht, in dessen Bezirk sich der Vorfall ereignet hat; im Fall des § 1 Nr. 2 nur das Gericht des Erfüllungsorts; im Fall des § 1 Nr. 3 nur das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung bewirkt oder die Hilfe geleistet worden ist. (2) Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache auf einem Binnengewässer zwischen zwei deutschen Ufern ereignet, so sind die Schiffahrtsgerichte beider Ufer zuständig.
Propose a change§ 4 Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann namentlich durch Verordnung die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuweisen; er kann ferner für das Verfahren in diesen Sachen, namentlich über die zulässigen Rechtsmittel und über die zur Entscheidung über die Rechtsmittel zuständigen Gerichte, besondere Vorschriften erlassen.
Propose a change§ 5 § 14 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1142) nebst seinen Durchführungsverordnungen werden aufgehoben.
Propose a change§ 6 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Februar 1937 in Kraft.
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