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Reglement der städtischen Personalkommission (PEKO-Reglement)

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Change 1

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Art. 1

Der Stadtrat und die Personalkommission (PEKO) fördern die konstruktive Zusammenarbeit der Sozialpartner, die Mitgestaltungsrechte und die Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um damit zu einem guten Betriebsklima beizutragen. Art. 2 1 Die Personalkommission vertritt die Anliegen der städtischen Mitarbeitenden in allgemeinen Personalangelegenheiten. 2 Sie ist Bindeglied zwischen den Mitarbeitenden und dem Stadtrat und fördert die Zusammenarbeit. 3 Sie ist zur umfassenden Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Mitarbeitenden gegenüber dem Stadtrat legitimiert. 4 Insbesondere nimmt sie die allgemeinen Anliegen der Mitarbeitenden entgegen und vertritt sie gegenüber dem Stadtrat. Art. 3 Die Mitglieder der Personalkommission geniessen eine Vertrauensstellung, welche sie zu einem von Treu und Glauben geleiteten Verhalten verpflichtet. Zweck Personalkommission Vertrauensstellung PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Art. 4 Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitspracherechte keine Nachteile erwachsen. Art. 5 Die Teilnahme an Sitzungen der Personalkommission gilt für Mitarbeitende der Stadt als Arbeitszeit. Art. 6 Die Personalkommission ist berechtigt, für Einladungen zu Umfragen, Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterversammlungen die Infrastruktur der Stadt zu nutzen. Art. 7 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt vier Jahre. Die Mitglieder werden für die gleiche Amtsdauer wie die Gemeindebehörden gewählt. Art. 8 1 Die Personalverbände sind für den Stadtrat Verhandlungs- bzw. Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge und Sozialpläne. 2 Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden werden in der Regel mit deren Vertreterinnen und Vertretern in der Personalkommission geführt. 2. Abschnitt: Umfang und Inhalt des Mitspracherechts Art. 9 Das Mitspracherecht umfasst das Informationsrecht, das Vorschlagsrecht und das Vernehmlassungsrecht. Art. 10 Der Personalkommission steht in allgemeinen Personalangelegenheiten ein Mitspracherecht zu, insbesondere bei: a) b) der Dauer und der Regelung der Arbeitszeit; c) der Besoldungsrichtlinien und der Aufteilung der beschlossenen Lohnsumme in Leistungsanteil und Teuerungsausgleich; Schutz vor Nachteilen Berücksichtigung als Arbeitszeit Besondere Rechte Amtsdauer Gesamtarbeitsverträge Sozialpläne Umfang des Mitspracherechts Inhalt des Mitspracherechts PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 d) der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e) der Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) der Versicherungspolitik. Art. 11 1 Der Personalkommission steht das Recht zu, rechtzeitig und ausreichend über Angelegenheiten informiert zu werden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Arbeitsbereich betreffen. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht das Recht zu, rechtzeitig und ausreichend über die Tätigkeit der Personalkommission informiert zu werden. Informationsorgan ist die städtische Personalzeitung und das Intranet. 3 Der Stadtrat wird durch ein Exemplar des Protokolls über die Personalkommissions-Sitzungen orientiert. Art. 12 1 Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Personalkommission, dem Stadtrat Begehren und Anregungen zu grundsätzlichen Personalfragen zu unterbreiten. 2 Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben. 3 Im Protokoll des Stadtrates ist die Anregung der Personalkommission festzuhalten. Der Stadtrat gibt der Personalkommission seinen Entscheid schriftlich bekannt. Art. 13 1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personalkommission auf Meinungsäusserung bei Erlassen oder Anordnungen, die allgemein das gesamte Personal betreffen. Art. 14 In Beschwerde-, Disziplinar- und anderen persönlichen Angelegenheiten kann auf Wunsch der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein Mitglied der Personalkommission das Verfahren begleiten. Informationsrecht Vorschlagsrecht Vernehmlassungsrecht Beistand PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 3. Abschnitt: Geschäftsordnung Art. 15 Die Personalkommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Art. 16 1 Die Verantwortung für die Führung der Geschäfte liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Personalkommission. 2 Die Präsidentin oder der Präsident lädt unter Bekanntgabe der Traktanden und mit allfälligen Unterlagen zu den Sitzungen ein. Die Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch. 3 In der Regel finden vier Sitzungen pro Jahr statt. Die Termine werden anfangs Jahr festgelegt. In dringenden Fällen können zusätzliche Sitzungen kurzfristig einberufen werden. 4 Sitzungen können auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Personalkommission, auf Verlangen des Stadtrates oder von mindestens 20 Mitarbeitenden einberufen werden. Art. 17 1 Über die Verhandlungen der Personalkommission wird ein Protokoll geführt und an die Mitglieder der Personalkommission verschickt. 2 Der Personaldienst ist für die Protokollführung verantwortlich. Art. 18 1 Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 In dringenden Fällen sind Zirkulationsentscheide möglich. Art. 19 1 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 20 Besteht für ein Mitglied der Personalkommission ein direktes persönliches Interesse an einem zur Behandlung gelangenden Ge- Konstituierung Geschäftsführung Protokoll Beschlussfähigkeit Stimmabgabe Ausstand PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 schäft, so hat das Mitglied nach seiner Anhörung in den Ausstand zu treten. Art. 21 1 Die Mitglieder der Personalkommission haben über die Verhandlungen, soweit sie persönliche oder interne Angelegenheiten betreffen, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Ausgetretene Mitglieder der Personalkommission unterliegen weiterhin der Schweigepflicht. Art. 22 1 Die Personalkommission informiert die Mitarbeitenden regelmässig über ihre Tätigkeit. 2 Sie kann Informationen weitergeben, die ihr vom Stadtrat zugehen, soweit sie nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Art. 23 Die Personalkommission fasst ihre Tätigkeit in einem Jahresbericht zusammen. 4. Abschnitt: Inkraftsetzung Art. 24

Your change, as a redline

Art. 1

Der Stadtrat und die Personalkommission (PEKO) fördern die konstruktive Zusammenarbeit der Sozialpartner, die Mitgestaltungsrechte und die Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um damit zu einem guten Betriebsklima beizutragen. Art. 2 1 Die Personalkommission vertritt die Anliegen der städtischen Mitarbeitenden in allgemeinen Personalangelegenheiten. 2 Sie ist Bindeglied zwischen den Mitarbeitenden und dem Stadtrat und fördert die Zusammenarbeit. 3 Sie ist zur umfassenden Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Mitarbeitenden gegenüber dem Stadtrat legitimiert. 4 Insbesondere nimmt sie die allgemeinen Anliegen der Mitarbeitenden entgegen und vertritt sie gegenüber dem Stadtrat. Art. 3 Die Mitglieder der Personalkommission geniessen eine Vertrauensstellung, welche sie zu einem von Treu und Glauben geleiteten Verhalten verpflichtet. Zweck Personalkommission Vertrauensstellung PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 Art. 4 Den Mitgliedern der Personalkommission dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung der Mitspracherechte keine Nachteile erwachsen. Art. 5 Die Teilnahme an Sitzungen der Personalkommission gilt für Mitarbeitende der Stadt als Arbeitszeit. Art. 6 Die Personalkommission ist berechtigt, für Einladungen zu Umfragen, Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterversammlungen die Infrastruktur der Stadt zu nutzen. Art. 7 Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission beträgt vier Jahre. Die Mitglieder werden für die gleiche Amtsdauer wie die Gemeindebehörden gewählt. Art. 8 1 Die Personalverbände sind für den Stadtrat Verhandlungs- bzw. Ansprechpartner für Gesamtarbeitsverträge und Sozialpläne. 2 Verhandlungen mit einzelnen Personalverbänden werden in der Regel mit deren Vertreterinnen und Vertretern in der Personalkommission geführt. 2. Abschnitt: Umfang und Inhalt des Mitspracherechts Art. 9 Das Mitspracherecht umfasst das Informationsrecht, das Vorschlagsrecht und das Vernehmlassungsrecht. Art. 10 Der Personalkommission steht in allgemeinen Personalangelegenheiten ein Mitspracherecht zu, insbesondere bei: a) b) der Dauer und der Regelung der Arbeitszeit; c) der Besoldungsrichtlinien und der Aufteilung der beschlossenen Lohnsumme in Leistungsanteil und Teuerungsausgleich; Schutz vor Nachteilen Berücksichtigung als Arbeitszeit Besondere Rechte Amtsdauer Gesamtarbeitsverträge Sozialpläne Umfang des Mitspracherechts Inhalt des Mitspracherechts PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 d) der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e) der Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f) der Versicherungspolitik. Art. 11 1 Der Personalkommission steht das Recht zu, rechtzeitig und ausreichend über Angelegenheiten informiert zu werden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Arbeitsbereich betreffen. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht das Recht zu, rechtzeitig und ausreichend über die Tätigkeit der Personalkommission informiert zu werden. Informationsorgan ist die städtische Personalzeitung und das Intranet. 3 Der Stadtrat wird durch ein Exemplar des Protokolls über die Personalkommissions-Sitzungen orientiert. Art. 12 1 Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Personalkommission, dem Stadtrat Begehren und Anregungen zu grundsätzlichen Personalfragen zu unterbreiten. 2 Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben. 3 Im Protokoll des Stadtrates ist die Anregung der Personalkommission festzuhalten. Der Stadtrat gibt der Personalkommission seinen Entscheid schriftlich bekannt. Art. 13 1 Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personalkommission auf Meinungsäusserung bei Erlassen oder Anordnungen, die allgemein das gesamte Personal betreffen. Art. 14 In Beschwerde-, Disziplinar- und anderen persönlichen Angelegenheiten kann auf Wunsch der betroffenen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein Mitglied der Personalkommission das Verfahren begleiten. Informationsrecht Vorschlagsrecht Vernehmlassungsrecht Beistand PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 3. Abschnitt: Geschäftsordnung Art. 15 Die Personalkommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Art. 16 1 Die Verantwortung für die Führung der Geschäfte liegt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Personalkommission. 2 Die Präsidentin oder der Präsident lädt unter Bekanntgabe der Traktanden und mit allfälligen Unterlagen zu den Sitzungen ein. Die Teilnahme an den Sitzungen ist obligatorisch. 3 In der Regel finden vier Sitzungen pro Jahr statt. Die Termine werden anfangs Jahr festgelegt. In dringenden Fällen können zusätzliche Sitzungen kurzfristig einberufen werden. 4 Sitzungen können auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Personalkommission, auf Verlangen des Stadtrates oder von mindestens 20 Mitarbeitenden einberufen werden. Art. 17 1 Über die Verhandlungen der Personalkommission wird ein Protokoll geführt und an die Mitglieder der Personalkommission verschickt. 2 Der Personaldienst ist für die Protokollführung verantwortlich. Art. 18 1 Die Personalkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. 2 In dringenden Fällen sind Zirkulationsentscheide möglich. Art. 19 1 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 20 Besteht für ein Mitglied der Personalkommission ein direktes persönliches Interesse an einem zur Behandlung gelangenden Ge- Konstituierung Geschäftsführung Protokoll Beschlussfähigkeit Stimmabgabe Ausstand PEKO-Reglement 312.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 schäft, so hat das Mitglied nach seiner Anhörung in den Ausstand zu treten. Art. 21 1 Die Mitglieder der Personalkommission haben über die Verhandlungen, soweit sie persönliche oder interne Angelegenheiten betreffen, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Ausgetretene Mitglieder der Personalkommission unterliegen weiterhin der Schweigepflicht. Art. 22 1 Die Personalkommission informiert die Mitarbeitenden regelmässig über ihre Tätigkeit. 2 Sie kann Informationen weitergeben, die ihr vom Stadtrat zugehen, soweit sie nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden. Art. 23 Die Personalkommission fasst ihre Tätigkeit in einem Jahresbericht zusammen. 4. Abschnitt: Inkraftsetzung Art. 24

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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