Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
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Change 1
Art. 13 Einrichtungen und Verfahren
1. Das Verladen und Ausladen ist mit einer ordnungsgemäss gebauten Rampe, Hebevorrichtung oder Ladebucht durchzuführen, ausgenommen in den Fällen, in denen die Tiere in hierfür gebaute Transportbehältnisse verladen und ausgeladen werden sollen. Ein Hochheben der Tiere per Hand ist zulässig, wenn die Tiere klein genug sind, und sogar wünschenswert bei Jungtieren, die Schwierigkeiten haben könnten, eine Rampe zu bewältigen. Alle Verlade- und Entladeeinrichtungen müssen stabil und für den Zweck geeignet sein sowie gut instand gehalten werden. 2. Alle Rampen und Bodenoberflächen, auf denen die Tiere gehen, müssen so beschaffen und gewartet werden, dass ein Ausgleiten verhindert wird. Ihr Neigungswinkel ist so gering wie möglich zu halten. Überschreitet das Gefälle 10 Grad, sind sie mit einer Vorrichtung, wie z. B. Fusslatten, auszustatten, das ein Hinauf- oder Hinuntersteigen der Tiere ohne Gefahr und Probleme gewährleistet. Die Vorrichtung ist, falls erforderlich, mit einem Seitenschutz zu versehen. 3. Je nach artspezifischen Anforderungen ist das Innere der Transporteinheit beim Verladen gut zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie laufen. 4. Die Tiere sind nur auf ein Transportmittel zu verladen, das gründlich gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert worden ist. 5. Güter, die in demselben Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu positionieren, dass sie den Tieren keine Verletzungen, Schmerzen oder Leiden zufügen. 6. Werden die Tiere in Transportbehältnisse verladen, die auf dem Transportmittel übereinander gestapelt sind, so sind die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Urin und Kot auf die darunter befindlichen Tiere fallen.
Art. 13 Einrichtungen und Verfahren
1. Das Verladen und Ausladen ist mit einer ordnungsgemäss gebauten Rampe, Hebevorrichtung oder Ladebucht durchzuführen, ausgenommen in den Fällen, in denen die Tiere in hierfür gebaute Transportbehältnisse verladen und ausgeladen werden sollen. Ein Hochheben der Tiere per Hand ist zulässig, wenn die Tiere klein genug sind, und sogar wünschenswert bei Jungtieren, die Schwierigkeiten haben könnten, eine Rampe zu bewältigen. Alle Verlade- und Entladeeinrichtungen müssen stabil und für den Zweck geeignet sein sowie gut instand gehalten werden. 2. Alle Rampen und Bodenoberflächen, auf denen die Tiere gehen, müssen so beschaffen und gewartet werden, dass ein Ausgleiten verhindert wird. Ihr Neigungswinkel ist so gering wie möglich zu halten. Überschreitet das Gefälle 10 Grad, sind sie mit einer Vorrichtung, wie z. B. Fusslatten, auszustatten, das ein Hinauf- oder Hinuntersteigen der Tiere ohne Gefahr und Probleme gewährleistet. Die Vorrichtung ist, falls erforderlich, mit einem Seitenschutz zu versehen. 3. Je nach artspezifischen Anforderungen ist das Innere der Transporteinheit beim Verladen gut zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie laufen. 4. Die Tiere sind nur auf ein Transportmittel zu verladen, das gründlich gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert worden ist. 5. Güter, die in demselben Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu positionieren, dass sie den Tieren keine Verletzungen, Schmerzen oder Leiden zufügen. 6. Werden die Tiere in Transportbehältnisse verladen, die auf dem Transportmittel übereinander gestapelt sind, so sind die notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Urin und Kot auf die darunter befindlichen Tiere fallen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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