Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
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Change 1
Art. 14 Umgang mit den Tieren
1. Die Tiere sind ruhig und vorsichtig zu behandeln, um Unruhe und Aufregung auf ein Mindestmass zu beschränken und um die Tiere vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Verletzungen zu schützen. 2. Lärm, unnötige Belästigung und unangemessene Gewaltanwendung während des Ver- und Ausladens sind zu vermeiden. Die Tiere dürfen nicht geschlagen werden, auch ist kein Druck auszuüben auf besonders empfindliche Körperteile. Insbesondere dürfen die Tierschwänze nicht gequetscht, verdreht oder gebrochen werden; es ist den Tieren nicht in die Augen zu greifen. Die Tiere dürfen nicht geboxt oder getreten werden. 3. Die Tiere selbst dürfen nicht mit mechanischen Mitteln aufgehängt werden, auch dürfen sie nicht am Kopf, an den Ohren, Hörnern, Beinen, am Geweih, Schwanz oder Fell oder auf eine andere schmerzhafte Weise hochgehoben oder gezogen werden. 4. Treibhilfen zur Führung der Tiere sind ausschliesslich zu diesem Zweck zu verwenden. Die Verwendung von elektrischen Treibstöcken ist möglichst zu vermeiden und in jedem Fall auf ausgewachsene Rinder und Schweine, die die Fortbewegung verweigern, zu beschränken, sofern die Tiere vor sich genügend Freiraum haben, in dem sie sich bewegen können. Die Stromstösse dürfen nicht länger als eine Sekunde andauern und sind in angemessenen Abständen nur auf die Muskeln der Hinterläufe zu versetzen. Sie dürfen nicht wiederholt abgegeben werden, wenn das Tier keine Reaktion zeigt. 5. Die Personen, die mit den Tieren umgehen, dürfen keine Treibstäbe oder andere Geräte mit spitzen Enden verwenden. Stöcke oder andere Treibhilfen sind nur zu verwenden, wenn sie auf den Körper eines Tieres angewendet werden können, ohne dem Tier Verletzungen oder Leiden zuzufügen.
Art. 14 Umgang mit den Tieren
1. Die Tiere sind ruhig und vorsichtig zu behandeln, um Unruhe und Aufregung auf ein Mindestmass zu beschränken und um die Tiere vor vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Verletzungen zu schützen. 2. Lärm, unnötige Belästigung und unangemessene Gewaltanwendung während des Ver- und Ausladens sind zu vermeiden. Die Tiere dürfen nicht geschlagen werden, auch ist kein Druck auszuüben auf besonders empfindliche Körperteile. Insbesondere dürfen die Tierschwänze nicht gequetscht, verdreht oder gebrochen werden; es ist den Tieren nicht in die Augen zu greifen. Die Tiere dürfen nicht geboxt oder getreten werden. 3. Die Tiere selbst dürfen nicht mit mechanischen Mitteln aufgehängt werden, auch dürfen sie nicht am Kopf, an den Ohren, Hörnern, Beinen, am Geweih, Schwanz oder Fell oder auf eine andere schmerzhafte Weise hochgehoben oder gezogen werden. 4. Treibhilfen zur Führung der Tiere sind ausschliesslich zu diesem Zweck zu verwenden. Die Verwendung von elektrischen Treibstöcken ist möglichst zu vermeiden und in jedem Fall auf ausgewachsene Rinder und Schweine, die die Fortbewegung verweigern, zu beschränken, sofern die Tiere vor sich genügend Freiraum haben, in dem sie sich bewegen können. Die Stromstösse dürfen nicht länger als eine Sekunde andauern und sind in angemessenen Abständen nur auf die Muskeln der Hinterläufe zu versetzen. Sie dürfen nicht wiederholt abgegeben werden, wenn das Tier keine Reaktion zeigt. 5. Die Personen, die mit den Tieren umgehen, dürfen keine Treibstäbe oder andere Geräte mit spitzen Enden verwenden. Stöcke oder andere Treibhilfen sind nur zu verwenden, wenn sie auf den Körper eines Tieres angewendet werden können, ohne dem Tier Verletzungen oder Leiden zuzufügen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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