Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 26 Besondere Bestimmungen für den Transport auf der Schiene
1. Jeder Eisenbahnwagen, der für den Transport von Tieren verwendet wird, muss mit einem Hinweis auf lebende Tiere gekennzeichnet sein. Ausser wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden, müssen die Innenwände der Eisenbahnwagen aus geeignetem, glatten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere angebunden werden können. 2. Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzelboxen transportiert werden, so anzubinden, dass sie zu derselben Seite des Wagens schauen oder sich gegenüberstehen. Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht anzubinden. 3. Grosstiere sind so zu verladen, dass sich ein Betreuer zwischen ihnen bewegen kann. 4. Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, um heftige Stösse der Wagen, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden. 5. Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere gemäss Artikel 24 jedes Mal dann zu kontrollieren, wenn der Eisenbahnwagen stillsteht oder sich die Wetterbedingungen ändern.
Art. 26 Besondere Bestimmungen für den Transport auf der Schiene
1. Jeder Eisenbahnwagen, der für den Transport von Tieren verwendet wird, muss mit einem Hinweis auf lebende Tiere gekennzeichnet sein. Ausser wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden, müssen die Innenwände der Eisenbahnwagen aus geeignetem, glatten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere angebunden werden können. 2. Einhufer sind, wenn sie nicht in Einzelboxen transportiert werden, so anzubinden, dass sie zu derselben Seite des Wagens schauen oder sich gegenüberstehen. Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind jedoch nicht anzubinden. 3. Grosstiere sind so zu verladen, dass sich ein Betreuer zwischen ihnen bewegen kann. 4. Bei der Zugbildung und bei jeder Verschubbewegung ist jede Vorsorge zu treffen, um heftige Stösse der Wagen, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden. 5. Jede Möglichkeit ist zu nutzen, um die Tiere gemäss Artikel 24 jedes Mal dann zu kontrollieren, wenn der Eisenbahnwagen stillsteht oder sich die Wetterbedingungen ändern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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