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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 28 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (ausser Ro-Ro-Schiffe)

1. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen für das Wohlbefinden der transportierten Tiere erfüllt werden, muss die zuständige Behörde des Landes, in dem die Verladung stattfindet, vor der Verladung folgendes prüfen: a. für diesen Zweck gebaute oder umgebaute Tiertransportschiffe; b. vorgesehen Vorkehrungen auf anderen Schiffen, auf denen die Tiere transportiert werden sollen. 2. Ein Alarmsystem ist zu installieren, um jegliche Stromausfälle in der Zwangslüftung festzustellen. Eine geeignete zweite Stromquelle, klar getrennt von der ersten, ist bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird. 3. Die Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in Transportbehältnissen oder in anderen Aufbauten, die ausreichenden Schutz vor Seewasser bieten. 4. Werden die Tiere auf das Schiff und vom Schiff getrieben, sind geeignete Treibgänge, Rampen und Verbindungsstege zwischen dem Hafenkai und den Tierdecks des Schiffes bereitzustellen. 5. Das Verladen von Tieren auf Tiertransportschiffe und das Ausladen von Tieren von Tiertransportschiffen ist von einem ermächtigten Tierarzt zu überwachen. 6. Die Tierräume sowie Rampen und Laufgänge sind beim Ver- und Ausladen geeignet und nach den artspezifischen Anforderungen zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie laufen. 7. Alle Buchten, Stände und Transportbehältnisse müssen sowohl für die Tiere als auch für die Betreuer unmittelbar zugänglich sein. 8. Laufgänge für Tiere müssen für die zu transportierende Art geeignet sein; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten haben, und scharfe Ecken und Vorsprünge sind auf ein Mindestmass zu beschränken. 9. Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mit Anlagen ausgestattet sein, die einen angemessenen Wasserabfluss gewährleisten, und sind in sauberem Zustand zu halten. 10. Vorräte an sauberem Süsswasser, gesundem Futter und geeigneter Einstreu, die für die Bedürfnisse der Tiere ausreichen und bei denen die Länge des Seetransports zu berücksichtigen ist, sind auf dem Schiff mitzuführen. 11. Reservevorräte an Wasser und – bei langen Transporten – an Futter und Einstreu für die Tiere sind für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen mitzuführen. 12. Vorräte an Futter und Einstreu sind so zu lagern, dass sichergestellt ist, dass sie in trockenem Zustand gehalten und vor den Witterungsbedingungen und der See geschützt werden. Die Lagerung von Futter und Einstreu darf die Lüftung, Beleuchtung, die Abflussanlagen und Laufgänge nicht beeinträchtigen. 13. Tränk- und Fütterungseinrichtungen, die der Zahl, Grösse und Art der Tiere angemessen sind, sind bereitzustellen. 14. Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transports abzusondern. 15. Im Notfall muss es möglich sein, ein Tier gemäss Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zur Tötung vorhanden sein.

Your change, as a redline

Art. 28 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (ausser Ro-Ro-Schiffe)

1. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen für das Wohlbefinden der transportierten Tiere erfüllt werden, muss die zuständige Behörde des Landes, in dem die Verladung stattfindet, vor der Verladung folgendes prüfen: a. für diesen Zweck gebaute oder umgebaute Tiertransportschiffe; b. vorgesehen Vorkehrungen auf anderen Schiffen, auf denen die Tiere transportiert werden sollen. 2. Ein Alarmsystem ist zu installieren, um jegliche Stromausfälle in der Zwangslüftung festzustellen. Eine geeignete zweite Stromquelle, klar getrennt von der ersten, ist bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird. 3. Die Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn in Transportbehältnissen oder in anderen Aufbauten, die ausreichenden Schutz vor Seewasser bieten. 4. Werden die Tiere auf das Schiff und vom Schiff getrieben, sind geeignete Treibgänge, Rampen und Verbindungsstege zwischen dem Hafenkai und den Tierdecks des Schiffes bereitzustellen. 5. Das Verladen von Tieren auf Tiertransportschiffe und das Ausladen von Tieren von Tiertransportschiffen ist von einem ermächtigten Tierarzt zu überwachen. 6. Die Tierräume sowie Rampen und Laufgänge sind beim Ver- und Ausladen geeignet und nach den artspezifischen Anforderungen zu beleuchten, so dass die Tiere sehen können, wohin sie laufen. 7. Alle Buchten, Stände und Transportbehältnisse müssen sowohl für die Tiere als auch für die Betreuer unmittelbar zugänglich sein. 8. Laufgänge für Tiere müssen für die zu transportierende Art geeignet sein; insbesondere dürfen sie keine scharfen Kanten haben, und scharfe Ecken und Vorsprünge sind auf ein Mindestmass zu beschränken. 9. Alle Teile des Schiffes, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mit Anlagen ausgestattet sein, die einen angemessenen Wasserabfluss gewährleisten, und sind in sauberem Zustand zu halten. 10. Vorräte an sauberem Süsswasser, gesundem Futter und geeigneter Einstreu, die für die Bedürfnisse der Tiere ausreichen und bei denen die Länge des Seetransports zu berücksichtigen ist, sind auf dem Schiff mitzuführen. 11. Reservevorräte an Wasser und – bei langen Transporten – an Futter und Einstreu für die Tiere sind für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen mitzuführen. 12. Vorräte an Futter und Einstreu sind so zu lagern, dass sichergestellt ist, dass sie in trockenem Zustand gehalten und vor den Witterungsbedingungen und der See geschützt werden. Die Lagerung von Futter und Einstreu darf die Lüftung, Beleuchtung, die Abflussanlagen und Laufgänge nicht beeinträchtigen. 13. Tränk- und Fütterungseinrichtungen, die der Zahl, Grösse und Art der Tiere angemessen sind, sind bereitzustellen. 14. Einrichtungen sind vorzusehen, um kranke oder verletzte Tiere während des Transports abzusondern. 15. Im Notfall muss es möglich sein, ein Tier gemäss Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zur Tötung vorhanden sein.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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