Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29 Besondere Bestimmungen für Transporte in Strassenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind
1. Werden Tiere in Strassenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen auf Ro-Ro-Schiffen transportiert, insbesondere auf geschlossenen Decks, so ist während des gesamten Transports für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. Strassenfahrzeuge und Eisenbahnwagen sind so aufzustellen, dass den Tieren die grösstmögliche Frischluftzufuhr zugute kommt. 2. Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person muss Zugang zu den Tieren haben, so dass sie während des Transports überwacht und gegebenenfalls gepflegt, getränkt und gefüttert werden können. 3. Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind mit einer ausreichenden Zahl an angemessen gebauten, positionierten und gewarteten Sicherungspunkten auszustatten, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff ermöglichen. Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind vor Beginn des Seetransports auf dem Schiff zu befestigen, um zu verhindern, dass sie durch die Schiffsbewegungen verschoben werden. 4. Strassenfahrzeuge und Eisenbahnwagen, die Tiere enthalten, dürfen nur in einer Position auf dem offenen Deck eines Schiffes transportiert werden, die ausreichenden Schutz vor der See bietet, wobei der Schutz, den das Strassenfahrzeug oder der Eisenbahnwagen selbst bietet, zu berücksichtigen ist. 5. Ein Alarmsystem ist zu installieren, um jegliche Stromausfälle in der Zwangslüftung des Schiffes festzustellen. Eine geeignete zweite Stromquelle ist bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird. 6. Für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen oder wenn anderweitig erforderlich, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Tiere mit Süsswasser und Futter zu versorgen. 7. Im Notfall, wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert, muss es möglich sein, ein Tier gemäss Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zum Töten zur Verfügung stehen.
Art. 29 Besondere Bestimmungen für Transporte in Strassenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind
1. Werden Tiere in Strassenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen auf Ro-Ro-Schiffen transportiert, insbesondere auf geschlossenen Decks, so ist während des gesamten Transports für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen. Strassenfahrzeuge und Eisenbahnwagen sind so aufzustellen, dass den Tieren die grösstmögliche Frischluftzufuhr zugute kommt. 2. Die für das Wohlbefinden der Tiere verantwortliche Person muss Zugang zu den Tieren haben, so dass sie während des Transports überwacht und gegebenenfalls gepflegt, getränkt und gefüttert werden können. 3. Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind mit einer ausreichenden Zahl an angemessen gebauten, positionierten und gewarteten Sicherungspunkten auszustatten, die eine feste Verzurrung auf dem Schiff ermöglichen. Strassenfahrzeuge, Eisenbahnwagen und Transportbehältnisse sind vor Beginn des Seetransports auf dem Schiff zu befestigen, um zu verhindern, dass sie durch die Schiffsbewegungen verschoben werden. 4. Strassenfahrzeuge und Eisenbahnwagen, die Tiere enthalten, dürfen nur in einer Position auf dem offenen Deck eines Schiffes transportiert werden, die ausreichenden Schutz vor der See bietet, wobei der Schutz, den das Strassenfahrzeug oder der Eisenbahnwagen selbst bietet, zu berücksichtigen ist. 5. Ein Alarmsystem ist zu installieren, um jegliche Stromausfälle in der Zwangslüftung des Schiffes festzustellen. Eine geeignete zweite Stromquelle ist bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass eine angemessene Zwangslüftung aufrechterhalten wird. 6. Für den Fall unvorhergesehener Verzögerungen oder wenn anderweitig erforderlich, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Tiere mit Süsswasser und Futter zu versorgen. 7. Im Notfall, wenn der Transport länger als zwei Stunden dauert, muss es möglich sein, ein Tier gemäss Artikel 25 zu töten. Zu diesem Zweck muss ein für die Art geeignetes Instrument zum Töten zur Verfügung stehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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