Propose a change

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

1. Die Tiere dürfen nicht unter Bedingungen transportiert werden, in denen die Luftqualität, die Temperatur sowie der Luftdruck nicht während des gesamten Transports in einem geeigneten Bereich gehalten werden können. 2. Der Flugkapitän muss über die Arten, den Standort und über die Anzahl aller lebenden Tiere an Bord des Flugzeugs unterrichtet werden, sowie über alle erforderlichen Massnahmen. Bei Tieren in zugänglichen Frachtabteilen werden alle Unregelmässigkeiten in Zusammenhang mit den Tieren so bald wie möglich dem Flugkapitän gemeldet. 3. Die Tiere werden möglichst kurz vor der geplanten Abflugzeit in das Flugzeug verladen. 4. Arzneimittel werden nur eingesetzt, wenn ein bestimmtes Problem besteht, und sie werden von einem Tierarzt oder von einer anderen sachkundigen Person verabreicht, die in ihrer Handhabung unterwiesen worden ist. Der Flugkapitän wird so bald wie möglich über Arzneimittel informiert, die während des Fluges verabreicht werden. 5. Im Notfall, und wenn ein Betreuer Zugang zu den Tieren hat, muss nach Artikel 25 ein für die Art geeignetes Mittel zur Ruhigstellung bzw. zur schmerzlosen Tötung verfügbar sein und wird nur mit Zustimmung des Flugkapitäns eingesetzt. 6. Der Betreuer ist vor Abflug über die Kommunikationsverfahren während des Flugs unterrichten, so dass er effektiv mit der Besatzung kommunizieren kann.

Your change, as a redline

Art. 30 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg

1. Die Tiere dürfen nicht unter Bedingungen transportiert werden, in denen die Luftqualität, die Temperatur sowie der Luftdruck nicht während des gesamten Transports in einem geeigneten Bereich gehalten werden können. 2. Der Flugkapitän muss über die Arten, den Standort und über die Anzahl aller lebenden Tiere an Bord des Flugzeugs unterrichtet werden, sowie über alle erforderlichen Massnahmen. Bei Tieren in zugänglichen Frachtabteilen werden alle Unregelmässigkeiten in Zusammenhang mit den Tieren so bald wie möglich dem Flugkapitän gemeldet. 3. Die Tiere werden möglichst kurz vor der geplanten Abflugzeit in das Flugzeug verladen. 4. Arzneimittel werden nur eingesetzt, wenn ein bestimmtes Problem besteht, und sie werden von einem Tierarzt oder von einer anderen sachkundigen Person verabreicht, die in ihrer Handhabung unterwiesen worden ist. Der Flugkapitän wird so bald wie möglich über Arzneimittel informiert, die während des Fluges verabreicht werden. 5. Im Notfall, und wenn ein Betreuer Zugang zu den Tieren hat, muss nach Artikel 25 ein für die Art geeignetes Mittel zur Ruhigstellung bzw. zur schmerzlosen Tötung verfügbar sein und wird nur mit Zustimmung des Flugkapitäns eingesetzt. 6. Der Betreuer ist vor Abflug über die Kommunikationsverfahren während des Flugs unterrichten, so dass er effektiv mit der Besatzung kommunizieren kann.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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