Propose a change

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 31 Multilaterale Konsultationen

1. Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre, oder häufiger auf Antrag einer Mehrheit der Vertragsparteien, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab. 2. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die der Generalsekretär des Europarats einberuft. 3. Jede Vertragspartei hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats spätestens einen Monat vor jeder Sitzung den Namen bzw. die Namen ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreter. Jede Vertragspartei hat das Stimmrecht. Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, hat eine Stimme. 4. Nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen übt die Europäische Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. 5. Die Vertragsparteien können den Rat von Sachverständigen einholen. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des betreffenden Gremiums können sie jedes internationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter bei einer ihrer Konsultationen oder einem Teil einer Konsultation vertreten zu lassen. Die Entscheidung über die Einladung dieser Fachleute oder Gremien wird mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. 6. Nach jeder Konsultation übermitteln die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und die Durchführung des Übereinkommens. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens erstellen die Vertragsparteien die Verfahrensordnung für die Konsultationen.

Your change, as a redline

Art. 31 Multilaterale Konsultationen

1. Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre, oder häufiger auf Antrag einer Mehrheit der Vertragsparteien, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab. 2. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die der Generalsekretär des Europarats einberuft. 3. Jede Vertragspartei hat das Recht, einen oder mehrere Vertreter zur Teilnahme an diesen Konsultationen zu benennen. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats spätestens einen Monat vor jeder Sitzung den Namen bzw. die Namen ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreter. Jede Vertragspartei hat das Stimmrecht. Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, hat eine Stimme. 4. Nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen übt die Europäische Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt. 5. Die Vertragsparteien können den Rat von Sachverständigen einholen. Aus eigener Initiative oder auf Antrag des betreffenden Gremiums können sie jedes internationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter bei einer ihrer Konsultationen oder einem Teil einer Konsultation vertreten zu lassen. Die Entscheidung über die Einladung dieser Fachleute oder Gremien wird mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. 6. Nach jeder Konsultation übermitteln die Vertragsparteien dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über die Konsultation und die Durchführung des Übereinkommens. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens erstellen die Vertragsparteien die Verfahrensordnung für die Konsultationen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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