Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander konsultieren. Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift ihrer zuständigen Behörden. 2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden Streitparteien binnen drei Monaten nach Beantragung des Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Streitpartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte benannt. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, so wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn auch dieser die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, vom dienstältesten Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können. Bei einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien, bei denen eine Partei Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, wobei letztere selbst eine Vertragspartei ist, richtet die andere Vertragspartei die Beantragung des Schiedsverfahrens sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Europäische Gemeinschaft, die sie binnen drei Monaten nach Eingang der Beantragung durch den Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft bzw. durch den Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam notifizieren, ungeachtet dessen, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft Streitpartei ist oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei sind. Liegt eine solche Notifikation innerhalb der genannten Frist nicht vor, werden der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über Satzung und Verfahren des Schiedsgerichts angesehen. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. 3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig. 4. Das Verfahren für die Streitbeilegung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die sich auf Fragen im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft oder auf die Abgrenzung des Kompetenzbereichs zwischen Vertragsparteien erstrecken, die der Europäischen Gemeinschaft angehören oder zwischen diesen Mitgliedern und der Gemeinschaft.
Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien einander konsultieren. Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift ihrer zuständigen Behörden. 2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter benennen einen Obmann. Hat eine der beiden Streitparteien binnen drei Monaten nach Beantragung des Schiedsverfahrens ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Streitpartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte benannt. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien, so wird diese Aufgabe vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn auch dieser die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt, vom dienstältesten Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien besitzt. Das gleiche Verfahren ist zu befolgen, wenn sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können. Bei einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien, bei denen eine Partei Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, wobei letztere selbst eine Vertragspartei ist, richtet die andere Vertragspartei die Beantragung des Schiedsverfahrens sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Europäische Gemeinschaft, die sie binnen drei Monaten nach Eingang der Beantragung durch den Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft bzw. durch den Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam notifizieren, ungeachtet dessen, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft Streitpartei ist oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei sind. Liegt eine solche Notifikation innerhalb der genannten Frist nicht vor, werden der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über Satzung und Verfahren des Schiedsgerichts angesehen. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. 3. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Schiedsspruch, der sich auf dieses Übereinkommen zu stützen hat, ist endgültig. 4. Das Verfahren für die Streitbeilegung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die sich auf Fragen im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft oder auf die Abgrenzung des Kompetenzbereichs zwischen Vertragsparteien erstrecken, die der Europäischen Gemeinschaft angehören oder zwischen diesen Mitgliedern und der Gemeinschaft.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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