Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)
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Change 1
Art. 6 Beschaffenheit und Konstruktion
1. Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so gebaut, gewartet und bedient werden, dass den Tieren keine Verletzungen und Leiden zugefügt werden und ihre Sicherheit während des Transports gewährleistet ist. 2. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können. Dies gilt nicht für Geflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken. 3. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, um sicherzustellen: a. dass ein ausreichender Freiraum über dem Kopf der Tiere in ihrer normalen aufrechten Stellung für eine wirksame Luftaustauschrate gewährleistet ist; b. dass eine der beförderten Tierart entsprechende Luftqualität und -quantität aufrecht erhalten werden kann, insbesondere wenn die Tiere in einem vollständig geschlossenen Raum transportiert werden. 4. Transportmittel, -behältnisse, Einrichtungen etc. müssen so widerstandsfähig sein, dass sie das Gewicht der Tiere tragen können, die Tiere nicht ausbrechen oder herausfallen können, dass sie der Transportbelastung standhalten und, falls erforderlich, Trennwände enthalten, um die Tiere vor den Bewegungen des Transportmittels zu schützen. Die Einrichtungen müssen für eine schnelle und einfache Bedienung geeignet sein. 5. Die Trennwände müssen so stabil und widerstandsfähig gebaut sein, dass sie dem Gewicht der Tiere standhalten können, wenn diese gegen sie gedrückt werden und so konzipiert sein, dass sie die Lüftung nicht behindern. 6. Transportmittel oder -behältnisse müssen so gebaut sein und verwendet werden, dass sie den Tieren Schutz vor den Unbilden des Wetters und vor ungünstigen Wetterveränderungen bieten. Insbesondere das sich direkt über den Tieren befindende Aussendach muss die Aufnahme und die Weiterleitung von durch Sonneneinstrahlung verursachter Hitze auf ein Mindestmass beschränken. 7. Die Böden des Transportmittels oder des Transportbehältnisses müssen rutschfest sein. Die Böden müssen so konzipiert und gebaut sein und gewartet werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird und sie vor Unbehagen, Leiden und Verletzungen bewahrt werden und das Ausfliessen von Urin und Kot auf ein Mindestmass beschränkt wird. Die für den Boden verwendeten Baumaterialien müssen so gewählt werden, dass die Korrosion minimiert wird. 8. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass ein Zugang zu den Tieren möglich ist, um sie zu überwachen und um sie gegebenenfalls zu tränken, zu füttern und zu betreuen. 9. Wenn Tiere angebunden werden müssen, müssen im Transportmittel geeignete Vorrichtungen für die Anbindung vorhanden sein. 10. Die Transportbehältnisse, in denen die Tiere transportiert werden, müssen mit einem Hinweis auf lebende Tiere deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein und ein Zeichen tragen, das die Oberseite des Transportbehältnisses anzeigt. 11. Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Art. 6 Beschaffenheit und Konstruktion
1. Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so gebaut, gewartet und bedient werden, dass den Tieren keine Verletzungen und Leiden zugefügt werden und ihre Sicherheit während des Transports gewährleistet ist. 2. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere über angemessenen Raum verfügen, um in ihrer normalen Stellung stehen zu können. Dies gilt nicht für Geflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken. 3. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, um sicherzustellen: a. dass ein ausreichender Freiraum über dem Kopf der Tiere in ihrer normalen aufrechten Stellung für eine wirksame Luftaustauschrate gewährleistet ist; b. dass eine der beförderten Tierart entsprechende Luftqualität und -quantität aufrecht erhalten werden kann, insbesondere wenn die Tiere in einem vollständig geschlossenen Raum transportiert werden. 4. Transportmittel, -behältnisse, Einrichtungen etc. müssen so widerstandsfähig sein, dass sie das Gewicht der Tiere tragen können, die Tiere nicht ausbrechen oder herausfallen können, dass sie der Transportbelastung standhalten und, falls erforderlich, Trennwände enthalten, um die Tiere vor den Bewegungen des Transportmittels zu schützen. Die Einrichtungen müssen für eine schnelle und einfache Bedienung geeignet sein. 5. Die Trennwände müssen so stabil und widerstandsfähig gebaut sein, dass sie dem Gewicht der Tiere standhalten können, wenn diese gegen sie gedrückt werden und so konzipiert sein, dass sie die Lüftung nicht behindern. 6. Transportmittel oder -behältnisse müssen so gebaut sein und verwendet werden, dass sie den Tieren Schutz vor den Unbilden des Wetters und vor ungünstigen Wetterveränderungen bieten. Insbesondere das sich direkt über den Tieren befindende Aussendach muss die Aufnahme und die Weiterleitung von durch Sonneneinstrahlung verursachter Hitze auf ein Mindestmass beschränken. 7. Die Böden des Transportmittels oder des Transportbehältnisses müssen rutschfest sein. Die Böden müssen so konzipiert und gebaut sein und gewartet werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird und sie vor Unbehagen, Leiden und Verletzungen bewahrt werden und das Ausfliessen von Urin und Kot auf ein Mindestmass beschränkt wird. Die für den Boden verwendeten Baumaterialien müssen so gewählt werden, dass die Korrosion minimiert wird. 8. Das Transportmittel oder -behältnis muss so konzipiert und gebaut sein, dass ein Zugang zu den Tieren möglich ist, um sie zu überwachen und um sie gegebenenfalls zu tränken, zu füttern und zu betreuen. 9. Wenn Tiere angebunden werden müssen, müssen im Transportmittel geeignete Vorrichtungen für die Anbindung vorhanden sein. 10. Die Transportbehältnisse, in denen die Tiere transportiert werden, müssen mit einem Hinweis auf lebende Tiere deutlich und sichtbar gekennzeichnet sein und ein Zeichen tragen, das die Oberseite des Transportbehältnisses anzeigt. 11. Transportmittel, -behältnisse und ihre Einrichtungen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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