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Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Confederation · 0.452 · treaty

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Definitionen
  2. Art. 2 Arten
  3. Art. 3 Anwendung des Übereinkommens
  4. Art. 4 Wichtige Grundsätze des Übereinkommens
  5. Art. 5 Bewilligung für die Transporteure
  6. Art. 6 Beschaffenheit und Konstruktion
  7. Art. 7 Planung
  8. Art. 8 Betreuer
  9. Art. 9 Transportfähigkeit
  10. Art. 10 Untersuchung/Bescheinigung
  11. Art. 11 Ruhepause, Tränken, Füttern vor dem Verladen
  12. Art. 12 Grundsätze
  13. Art. 13 Einrichtungen und Verfahren
  14. Art. 14 Umgang mit den Tieren
  15. Art. 15 Trennung
  16. Art. 16 Böden und Einstreumaterial
  17. Art. 17 Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)
  18. Art. 18 Anbinden von Tieren
  19. Art. 19 Lüftung und Temperatur
  20. Art. 20 Wasser, Futter und Ruhezeiten
  21. Art. 21 Laktierende weibliche Tiere
  22. Art. 22 Beleuchtung
  23. Art. 23 Transportbehältnisse
  24. Art. 24 Pflege während des Transports
  25. Art. 25 Notversorgung von kranken/verletzten Tieren während des Transports
  26. Art. 26 Besondere Bestimmungen für den Transport auf der Schiene
  27. Art. 27 Besondere Bestimmungen für Transporte auf der Strasse
  28. Art. 28 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Wasserweg (ausser Ro-Ro-Schiffe)
  29. Art. 29 Besondere Bestimmungen für Transporte in Strassenfahrzeugen oder Eisenbahnwagen, die auf Ro-Ro-Schiffen geladen sind
  30. Art. 30 Besondere Bestimmungen für Transporte auf dem Luftweg
  31. Art. 31 Multilaterale Konsultationen
  32. Art. 32 Aufgaben der multilaterale Konsultationen
  33. Art. 33 Zweck
  34. Art. 34 Annahme und Inkrafttreten
  35. Art. 35 Änderungen
  36. Art. 36 Beilegung von Streitigkeiten
  37. Art. 37 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung
  38. Art. 38 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
  39. Art. 39 Geltungsbereichsklausel
  40. Art. 40 Kündigung
  41. Art. 41 Notifikationen

41 provisions

Art. 41 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder der eingeladen wurde, ihm beizutreten: a. jede Unterzeichnung; b. die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 37 und 38; d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Chişinau am 6. November 2003 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)

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