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10 provisions
§ 1 Anerkennung
1 Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen
Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisierten Verein, welcher
a. der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich
für die Anliegen der Jugend einsetzt,
b. das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert,
c. die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet,
d. politisch unabhängig ist,
e. mindestens 20 Mitglieder hat,
f. Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton
Zürich offensteht.
2 Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre
alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht
angehören.
§ 2 b. Gesuch
1 Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion
der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a. Vereinsstatuten,
b. Reglement über die Organisation des Jugendparlaments,
c. Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht,
Geburtsdatum und Wohnsitz.
2 Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche
einzureichen sind.
c. Anerkennungsakt
§ 3 und -wirkung
1 Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die
Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein
anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.
a. Voraussetzungen
171.41 V über das kantonale Jugendparlament (VJP)
2 Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird derjenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss § 1 am besten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich
am besten repräsentieren.
§ 4 Meldepflicht
1 Der Verein meldet der Direktion Änderungen der Vereinsstatuten und des Organisationsreglements.
2 Er stellt der Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste
zu.
Sitzungen des
§ 5 Jugendparlaments
1 Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sitzungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.
2 Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsreglement zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition
gemäss Art. 16 KV3 beim Kantonsrat einreichen (§ 141 KRG4).5
3 Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder,
mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der
Mitglieder wird protokolliert.
4 Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und
Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimmrecht einräumen.
Unterstützung
§ 6 des Jugendparlaments
Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jährlich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Parlamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine
Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.
b. fachliche
§ 7 Unterstützung
1 Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das
Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Änderungen des Organisationsreglements.
2 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugendparlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen
des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.
3 Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und
die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informationsaustausch erfolgt.
a. Benützung
von Rathaus
und Konferenzzentrum
V über das kantonale Jugendparlament (VJP) 171.41
c. finanzielle
§ 8 Unterstützung
1 Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen
ausrichten:5
a. für Projekte des Jugendparlaments bis Fr. 25 000,
b. für ein Sekretariat zur administrativen Unterstützung bis Fr. 25 000.
2 Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die
Verwendung der Subventionen.
§ 9 Kantonale Vernehmlassungen
Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen
im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung
eingeladen.
§ 10 Aufsicht
1 Das Jugendparlament steht unter der Aufsicht der Direktion.
2 Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.
1 OS 72, 174; Begründung siehe ABl 2017-02-03.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2017.
3 LS 101.
4 LS 171.1.
5 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 201; ABl 2022-03-25). In Kraft
seit 1. Juni 2022.