Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12 Datenherrschaft, Datenschutz und Amtsgeheimnis
1 Die Herrschaft über die Daten aus dem Standardprogramm hat das Bundesamt für Statistik. 2 Die Herrschaft über die Daten aus den Zusatzaufträgen haben das Bundesamt für Statistik und der jeweilige Bestellerkanton gemeinsam. 3 Sobald die Daten der Volkszählung bereinigt sind, werden sie anonymisiert und die Personenbezeichnungen vernichtet. Artikel 16 Absatz 3 RHG bleibt vorbehalten. 4 Die Daten aus der Volkszählung dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik verwendet werden. Die Resultate der Erhebung dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. 5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere über die Rechte der Auskunftspflichtigen und die Vernichtung der Erhebungspapiere nach der Datenerfassung. 6 Wer mit der Durchführung der Volkszählung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches. SR 431.02 SR 311.0
Art. 12 Datenherrschaft, Datenschutz und Amtsgeheimnis
1 Die Herrschaft über die Daten aus dem Standardprogramm hat das Bundesamt für Statistik. 2 Die Herrschaft über die Daten aus den Zusatzaufträgen haben das Bundesamt für Statistik und der jeweilige Bestellerkanton gemeinsam. 3 Sobald die Daten der Volkszählung bereinigt sind, werden sie anonymisiert und die Personenbezeichnungen vernichtet. Artikel 16 Absatz 3 RHG bleibt vorbehalten. 4 Die Daten aus der Volkszählung dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik verwendet werden. Die Resultate der Erhebung dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. 5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere über die Rechte der Auskunftspflichtigen und die Vernichtung der Erhebungspapiere nach der Datenerfassung. 6 Wer mit der Durchführung der Volkszählung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches. SR 431.02 SR 311.0
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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