Propose a change

Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Registererhebung

1 Bei den Registererhebungen werden zur Erstellung von Personen- und Haushaltsstatistiken sowie von Gebäude- und Wohnungsstatistiken Daten auf elektronischem Weg oder in Form von Datenträgern erhoben aus: a. den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. dem eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister. 2 Die Datenlieferungen richten sich nach: a. dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; b. den Bestimmungen über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. 3 Sind amtliche Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht innert der Fristen gemäss RHG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen harmonisiert, so müssen die entsprechenden registerführenden Stellen die Daten in anderweitig geeigneter Form auf den gleichen Stichtag wie die harmonisierten Registerdaten liefern. Der Bundesrat kann das Bundesamt für Statistik mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen. SR 431.02

Your change, as a redline

Art. 5 Registererhebung

1 Bei den Registererhebungen werden zur Erstellung von Personen- und Haushaltsstatistiken sowie von Gebäude- und Wohnungsstatistiken Daten auf elektronischem Weg oder in Form von Datenträgern erhoben aus: a. den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. dem eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister. 2 Die Datenlieferungen richten sich nach: a. dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; b. den Bestimmungen über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. 3 Sind amtliche Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht innert der Fristen gemäss RHG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen harmonisiert, so müssen die entsprechenden registerführenden Stellen die Daten in anderweitig geeigneter Form auf den gleichen Stichtag wie die harmonisierten Registerdaten liefern. Der Bundesrat kann das Bundesamt für Statistik mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen. SR 431.02

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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