Verordnung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
1 Die Entschädigung für zugezogene Personen (Hilfspersonal, Schätzer, Übersetzer usw.) wird von Fall zu Fall vom Regionalgerichtspräsidenten auf Grund der ortsüblichen Ansätze nach billigem Ermessen festgesetzt. * Art. 4 * 1 In diesem Tarif nicht vorgesehene Verrichtungen sind sinngemäss nach Zeitaufwand zu entschädigen, wobei je nach den Verhältnissen ein Stundenlohn von 20 bis 60 Franken berechnet werden kann. 2 Bei ausserordentlicher Beanspruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtslokals kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden. 3 Bedürftigen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 219.300 Art. 5 * … 2. Gebührentarif1) Art. 6 * 1 Letztwillige Verfügungen 1. Entgegennahme, Registrierung und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 35.– bis 100.– 2. Niederlegung und Protokollierung einer mündlichen letztwilligen Verfügung: Fr. 180.– bis 700.– 3. Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker: Fr. 35.– 4. Eröffnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 20.– bis 100.– 5. Mitteilung an die Beteiligten: Fr. 180.– bis 550.– Art. 7 * 1 Sicherungsmassregeln 1. Anordnung der Siegelung der Erbschaft: Fr. 35.– 2. Siegelung der Erbschaft: Fr. 100.– bis 350.– 3. Anordnung des Sicherungsinventars: Fr. 100.– bis 350.– 4. Anordnung der Erbschaftsverwaltung: Fr. 35.– 5. Erbschaftsverwaltung pro Arbeitsstunde: Fr. 50.– bis 110.–. Bei einem Wert
Art. 3
1 Die Entschädigung für zugezogene Personen (Hilfspersonal, Schätzer, Übersetzer usw.) wird von Fall zu Fall vom Regionalgerichtspräsidenten auf Grund der ortsüblichen Ansätze nach billigem Ermessen festgesetzt. * Art. 4 * 1 In diesem Tarif nicht vorgesehene Verrichtungen sind sinngemäss nach Zeitaufwand zu entschädigen, wobei je nach den Verhältnissen ein Stundenlohn von 20 bis 60 Franken berechnet werden kann. 2 Bei ausserordentlicher Beanspruchung sowie für Amtshandlungen ausserhalb des Amtslokals kann ein angemessener Zuschlag berechnet werden. 3 Bedürftigen kann die Gebühr ermässigt oder ganz erlassen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 219.300 Art. 5 * … 2. Gebührentarif1) Art. 6 * 1 Letztwillige Verfügungen 1. Entgegennahme, Registrierung und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 35.– bis 100.– 2. Niederlegung und Protokollierung einer mündlichen letztwilligen Verfügung: Fr. 180.– bis 700.– 3. Mitteilung der Ernennung zum Willensvollstrecker: Fr. 35.– 4. Eröffnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 20.– bis 100.– 5. Mitteilung an die Beteiligten: Fr. 180.– bis 550.– Art. 7 * 1 Sicherungsmassregeln 1. Anordnung der Siegelung der Erbschaft: Fr. 35.– 2. Siegelung der Erbschaft: Fr. 100.– bis 350.– 3. Anordnung des Sicherungsinventars: Fr. 100.– bis 350.– 4. Anordnung der Erbschaftsverwaltung: Fr. 35.– 5. Erbschaftsverwaltung pro Arbeitsstunde: Fr. 50.– bis 110.–. Bei einem Wert
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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