Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. April 2017
1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie beantragen, sofern sie: a. Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie sind; oder b. vor 2001 eine theoretische Weiterbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen und in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt haben. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie beantragen, sofern sie Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie sind. 3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefäss- oder Thoraxchirurgie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden. 4 Von der Nachweispflicht nach Artikel 11c sowie der Gebührenpflicht nach Ziffer 3b des Anhangs 5 befreit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. April 2017 bereits im Medizinalberuferegister eingetragene: a. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder die Weiterbildung abgeschlossen haben; und b. Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesenen Landessprache. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
Art. 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. April 2017
1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie beantragen, sofern sie: a. Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizinpharmazie sind; oder b. vor 2001 eine theoretische Weiterbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen und in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels mindestens zwei Jahre lang die Offizintätigkeit ausgeübt haben. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. April 2017 über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung als Apothekerin oder Apotheker verfügten und bis zu diesem Zeitpunkt keinen eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spitalpharmazie beantragen, sofern sie Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Spitalpharmazie sind. 3 Die eidgenössischen Weiterbildungstitel in Gefäss- oder Thoraxchirurgie können erst nach Akkreditierung der entsprechenden Weiterbildungsgänge erteilt werden. 4 Von der Nachweispflicht nach Artikel 11c sowie der Gebührenpflicht nach Ziffer 3b des Anhangs 5 befreit sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. April 2017 bereits im Medizinalberuferegister eingetragene: a. Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der Sprachen, in denen sie die Aus- oder die Weiterbildung abgeschlossen haben; und b. Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln für die Eintragung der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesenen Landessprache. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2705).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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