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Baureglement (BR)

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Art. 10

1 Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss Kantonaler Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)4, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten. 2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind a Ersatzneubauten in der Bestandeszone, b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen, sowie c Aufstockungen, Anbauten und neubauartige Umbauten. 2. Förderung Art. 11 1 Die Stadt Thun fördert die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien auf der Grundlage des Richtplans Energie. 2 Sie kann entsprechende Massnahmen Privater finanziell unterstützen. Mobilität 1. Sensible Gebiete Art. 12 Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind. In diesen Gebieten gelten erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Mobilität. 2. Betriebskonzept Art. 13 1 Für Planungen und Bauvorhaben innerhalb eines sensiblen Gebiets gemäss Artikel 12 und Anhang 5 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, wenn a diese zu insgesamt mehr als 30 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge pro Parzelle oder pro Bauvorhaben führen, b sich eine Überlastung auf dem umliegenden Strassennetz abzeichnet, c eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen wesentlich geändert wird, 5 Art. 13 Abs. 1 lit. e noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) d Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen oder e der Arealbonus gemäss Artikel 46 beansprucht wird.5 2 Das Betriebskonzept Mobilität zeigt Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität auf. 3. Abstellplätze Art. 14 1 Bei Neubauten in der Zone Arbeiten A sind höchstens 25 Aussenabstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig. 2 Alle weiteren Abstellplätze sind gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellen. 3 Als Nachweis für die gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellenden Abstellplätze gilt auch eine langfristige, grundbuchlich gesicherte Beteiligung an Parkierungsanlagen. Lichtemissionen Art. 15 In unmittelbarer Nähe von Naturräumen ist die Beleuchtung auf das notwendige Minimum zu reduzieren, so weit als möglich auf den Einsatz von weissem Licht mit hohem Blauanteil (> 5300 Kelvin) zu verzichten und keine Strahlung im UV-Bereich einzusetzen. Abwasser Art. 16 1 Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemässe Vorbehandlung und Entsorgung der Abwässer gewährleistet sind. 2 Den Baugesuchsunterlagen ist ein Kanalisations- und Versickerungsplan gemäss Schweizer Norm SN 592 000 und VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» zur Beurteilung durch das Tiefbauamt beizulegen. 3 Sämtliche Änderungen an privaten und öffentlichen Abwasseranlagen bedürfen einer Gewässerschutzbewilligung. 3. Qualitätssicherung Qualitätssicherndes Verfahren Art. 17 1 Die Stadt Thun kann in Gebieten mit erhöhten gestalterischen Anforderungen (Altstadt-, Ortsbild-, Struktur-, Landschaftsschon- und Landschaftsentwicklungsgebiete) ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln verlangen. 2 Auch bei grösseren stadtbild- oder landschaftsprägenden Projekten strebt die Stadt Thun die Durchführung qualitätssichernder Verfahren nach anerkannten Regeln an. 6 BSG 721.0 3 Sie kann die Gesuchstellenden bei dessen Durchführung finanziell und organisatorisch unterstützen. 4 In den Fällen von Absatz 3 schliesst die Stadt Thun mit den Gesuchstellenden eine schriftliche Planungsvereinbarung ab. Fachbeirat Stadtbild 1. Zusammensetzung Art. 18 1 Der Fachbeirat Stadtbild besteht aus der Stadtarchitektin oder dem Stadtarchitekten sowie mindestens vier unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachpersonen. 2 Die Fachrichtungen Architektur, Städtebau, Planung, Landschaftsarchitektur und Energie sind angemessen vertreten. 2. Aufgaben Art. 19 1 Bei Bauvoranfragen und Baugesuchen in Zonen oder Gebieten gemäss Artikel 46 bis 76 gibt der Fachbeirat Stadtbild einen Fachbericht zuhanden der Baubewilligungsbehörde ab. 2 Bauvoranfragen und -gesuche in Regelbaugebieten gemäss Artikel 39 und solche, die aus anerkannten qualitätssichernden Verfahren gemäss Artikel 17 hervorgegangen sind, behandelt der Fachbeirat Stadtbild nur auf Aufforderung der Bauinspektorin oder des Bauinspektors. 3 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor fordert den Fachbeirat Stadtbild zum Erstellen eines Fachberichts auf, wenn a eine spezifische Beurteilung der guten Gesamtwirkung gemäss Artikel 3 bis 5 notwendig ist, b gegenüber dem im qualitätssichernden Verfahren jurierten Projekt ohne Nachjurierung wesentliche Änderungen vorgenommen werden, c das Bauvorhaben die Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)6 oder gestaltungswirksame Ausnahmen beansprucht, d ein Reklamegesuch, eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch zu den nicht als K-Objekt eingestuften erhaltenswerten Objekten oder zu Objekten, die im Anhang des Bauinventars aufgenommen sind, vorliegt oder e das Bauvorhaben ganz oder teilweise in der Strassenraumzone liegt. 3. Stadtarchitektin/ Stadtarchitekt Art. 20 1 Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt berät die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörde in Fragen der Bau- und Aussenraumgestaltung. 2 Sie oder er begleitet Bauwillige in der Vorbereitung und Durchführung von anerkannten qualitätssichernden Verfahren und in deren Umsetzung. 3 Sie oder er präsidiert den Fachbeirat Stadtbild. 4 In der Funktion als Präsidentin oder Präsident kann sie oder er insbesondere a im Einzelfall Fachpersonen aus weiteren Fachgebieten beiziehen, wenn dies für die umfassende Beurteilung eines Projekts notwendig erscheint, und b bei Vorliegen eines überzeugenden Projekts auf eine Beratung im Fachbeirat Stadtbild verzichten und den Fachbericht selbständig verfassen. 4. Gemeinderat Art. 21 1 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Fachbeirates Stadtbild. 2 Er regelt die Einzelheiten zur Qualitätssicherung in einer Verordnung. 4. Die Grenzen des Bauens Gebäudeabmessungen Art. 22 1 Die zulässigen Abmessungen eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe werden definiert durch die Regelbauzone, durch eine besondere baurechtliche Ordnung oder durch die Bestimmungen zu einzelnen Schutzgebieten. 2 Die Messweise ist in Anhang 1, Ziffern 1.4 und 1.5, dargestellt und erläutert. Bauweise 1. Offene Bauweise Art. 23 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bauabstände einzuhalten. 2 Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. 2. Geschlossene Bauweise Art. 24 1 Die geschlossene Bauweise gilt a in den Altstadt- und Ortsbildgebieten oder Teilen davon, in denen sie bereits heute vorherrscht, und b in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 jeweils in der ersten Bautiefe entlang folgender Strassen: Aarestrasse, Allmendstrasse, Bahnhofstrasse, Bernstrasse, Burgstrasse, Frutigenstrasse, Grabenstrasse, Hohmadstrasse, Kasernenstrasse östlich Stockhornstrasse, Krankenhausstrasse, Kyburgstrasse, Länggasse, Mittlere Strasse östlich Stockhornstrasse, Mönchstrasse, Pestalozzistrasse, Rampenstrasse, Schlossmattstrasse, Schulstrasse, Steffisburgstrasse, Waisenhausstrasse sowie entlang der Bahnlinie. 2 In den Gebieten nach Absatz 1 litera b kann zu Gunsten einer annähernd geschlossenen Bebauung auf einen Zusammenbau verzichtet werden, sofern das benachbarte Gebäude keine Brandmauer aufweist. 3 Gegenüber Grundstücken und Bauten in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise gilt für Gebäude ein Grenzabstand von vier Metern, sofern nicht der grosse Grenzabstand gemäss Artikel 43 eingehalten werden muss. Bauabstände 1. Grundsätze Art. 25 1 Die Bauabstände von Gebäuden sowie anderen Bauten und Anlagen richten sich nach a Baulinien und Baubereichen in besonderen baurechtlichen Ordnungen, b Baulinien, c den Bestimmungen des Bundes und des Kantons über die Strassenabstände, soweit die entsprechenden Mindestmasse grösser sind als die Abstände gemäss litera d, d den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen. 2 Von den allgemeinen Abstandsbestimmungen gemäss Absatz 1 litera b und c kann unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung abgewichen werden, um bestehende prägende Gebäudefluchten in Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten zu bewahren. 3 Bei Bauten ist in der Regel ein Abstand von drei Metern gegenüber bestehenden und projektierten öffentlichen Leitungen einzuhalten. Im Einzelfall kann aus Sicherheitsgründen ein grösserer Abstand vorgeschrieben werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, müssen die Gesuchstellenden im Baubewilligungsverfahren die Zustimmung der zuständigen Fachstelle oder der Werkeigentümerschaft beibringen. 4 Gegenüber Landwirtschaftszonen, Uferschutzzonen, Freihaltezonen und Erhaltungszonen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber Grundstücksgrenzen. 2. Strassenabstände Art. 26 1 Für Gebäude sowie andere Bauten und Anlagen, die mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain ragen, beträgt der Strassenabstand a gegenüber Kantonsstrassen fünf Meter, b gegenüber den übrigen öffentlichen Strassen sowie sämtlichen Privatstrassen vier Meter. 2 Für Luft-Wärme-Pumpen und vergleichbare Vorrichtungen zur Wärmeerzeugung oder zur Energiegewinnung beträgt der Strassenabstand zu anderen als Kantonsstrassen zweieinhalb Meter. 3 Bei einer späteren Ausdehnung des Verkehrsraums sorgt die Grundeigentümerschaft vorgängig und auf eigene Kosten dafür, dass der Abstand gemäss Absatz 2 wieder eingehalten ist. 4 Durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen eine gute Gesamtwirkung erreichen. 5 Die Abstände gemäss Absatz 1 bis 3 werden vom äussersten Rand des Verkehrsraums gemessen. 3. Abweichende Regelungen Art. 27 Benachbarte Grundeigentümerschaften können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Grenzabstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. 4. Kleiner und grosser Grenzabstand Art. 28 1 Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen. 2 Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. 3 In der Zone Arbeiten A ist gegenüber Zonen mit vorgeschriebenem minimalem Wohnflächenanteil sowie gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN ein Grenzabstand von zehn Metern einzuhalten. 4 Werden Bauten und Anlagen in der Zone Arbeiten A bis an den Grenzabstand von zehn Metern gemäss Absatz 3 realisiert, sind Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen auf die benachbarten Zonen zu treffen. 5. Gebäudeabstand Art. 29 1 Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens sechs Meter betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück. 2 Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie die Brandschutzvorschriften. 6. Waldabstand, Wald-Baulinien Art. 30 1 Im Bereich der im Baulinienkataster festgelegten Wald-Baulinien gelten verkürzte Waldabstände. 2 Innerhalb des verkürzten Waldabstands sind keine neuen Bauten und Anlagen zugelassen. Bestehende bewilligte Bauten können im heutigen Volumen genutzt und erneuert werden. 7. An- und Kleinbauten Art. 31 1 An- und Kleinbauten nach Artikel 33 haben keinen Gebäudeabstand einzuhalten. 2 Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften bleibt vorbehalten. 8. Reklamen Art. 32 Reklamen und Reklamestelen in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise haben gegenüber Nachbarparzellen einen Grenzabstand von vier Metern einzuhalten. An- und Kleinbauten Art. 33 1 An- und Kleinbauten weisen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe von drei Metern auf. 2 Der allseitige Grenzabstand für An- und Kleinbauten beträgt zwei Meter. 3 In Gebieten mit geschlossener Bauweise dürfen An- und Kleinbauten mit einer Brandmauer an die Grenze gebaut werden. Unterirdische Bauten Art. 34 1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung inklusive der gemäss Absatz 2 erforderlichen Erdüberdeckung vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen. 2 Begrünte unterirdische Gebäudeteile müssen eine Erdüberdeckung von mindestens 0.6 Metern aufweisen. 3 Unterirdische Bauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32. 4 Innerhalb des Vorgartenbereichs in den Wohnzonen, des Bauverbotsstreifens in der Zone Arbeiten A sowie des Waldabstands oder des Gewässerraums dürfen in der Regel keine unterirdischen Bauten erstellt werden. Unterniveaubauten Art. 35 1 Unterniveaubauten ragen inklusive der nach Artikel 34 Absatz 2 geforderten Erdüberdeckung an keiner Stelle um mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain. Nicht angerechnet werden: a Abgrabungen für Zufahrten und Zugänge auf einer Gebäudeseite mit maximal sechs Metern Breite, die maximal einen Drittel der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen, b im Normbereich liegende Kellertreppen, Lichtschächte oder unter dem massgebenden Terrain liegende Hauszugänge, die das Erscheinungsbild der Fassade nicht wesentlich verändern. 2 Unterniveaubauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32. 3 Freistehende Unterniveaubauten sind nicht zulässig. Ausgenommen sind notwendige Infrastrukturanlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung. 4 Unterniveaubauten dürfen die projizierte Fassadenlinie der darüberliegenden Hochbauten um maximal fünf Meter überschreiten. 5 Unterniveaubauten sind im Vorgartenbereich in den Wohnzonen, im Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A sowie im Waldabstand oder im Gewässerraum in der Regel nicht gestattet. Vorspringende Gebäudeteile Art. 36 Vorspringende Gebäudeteile haben einen Grenzabstand von drei Metern einzuhalten. Zudem dürfen sie a gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des dazugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen und b nicht mehr als drei Meter über die projizierte Fassadenlinie hinausragen. Geschosse Art. 37 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse mit Ausnahme der Unter- und Dachgeschosse. 2 In Gebieten, in denen die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beschränkt ist, gelten a als Untergeschoss Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.2 Meter über die Fassadenlinie hinausragt, b als Dachgeschoss Geschosse, deren Kniestockhöhe 1.2 Meter nicht überschreitet. Dachgestaltung Art. 38 1 Es sind alle Dachformen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild einordnen. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 50 Prozent der Länge des jeweiligen Fassadenabschnitts betragen. 3 Auf Flachdächern sind technisch bedingte Aufbauten bis maximal drei Meter Höhe zulässig. Sie sind um das Mass ihrer Höhe von der darunterliegenden Fassade zurückzuversetzen. 4 Flachdächer von Hauptbauten dürfen begehbar gemacht und für den Aufenthalt genutzt werden. Die dadurch nicht gemäss Artikel 8 Absatz 1 litera d begrünbare Fläche ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen und darf maximal einen Viertel der gesamten Dachfläche umfassen. 5. Nutzungszonen und ihre Bestimmungen Nutzungsart der Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten Art. 39 1 Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter dem Vorbehalt besonderer baurechtlicher Ordnungen, die folgenden Nutzungsarten: 7 BSG 721.1 Nutzungsart Wohnanteil Lärmempfinda Zonen Wohnen - Wohnen, - dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen: - Kindergärten, Kindertagesstätten und Tagesschulen, - Alterswohn- und Pflegeheime sowie - Hotel- und Gastgewerbebetriebe, - stille Gewerbe gemäss Artikel 90 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)7 Mindestens 50 % der Geschossfläche oberirdisch (GFo) b Zonen Wohnen/Arbeiten Zusätzlich zu den in den Wohnzonen zugelassenen Nutzungen: - mässig störende Gewerbe, - Dienstleistungen, - Verkauf bis 1000 Quadratmeter Geschossfläche 25 bis 75 % der GFo c Zone Arbeiten - Arbeitsnutzungen, - Gastgewerbe und Intensiverholung, - Detailhandelseinrichtungen bis maximal 300 Quadratmeter dem Verkauf dienende Geschossfläche, wobei bei Inkrafttreten des vorliegenden Baureglements bereits bestehende Detailhandelseinrichtungen mit einer Fläche über 300 Quadratmeter unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut und durch einen Neubau ersetzt werden können, der eine dem Verkauf dienende Geschossfläche aufweist, die der aufgrund bisherigen Rechts bewilligten entspricht. Wohnen nur für betriebsnotwendiges, standortgebundenes Personal IV 2 Der nach Absatz 1 litera a und b geforderte minimale Wohnanteil kann innerhalb eines Areals mit mehreren Bauten frei realisiert werden, sofern diese gemeinsam projektiert und bewilligt werden. 3 Zu einem Produktionsbetrieb gehörende Verkaufsflächen fallen nicht unter die in Absatz 1 litera c formulierte Flächenbeschränkung von 300 Quadratmetern Detailhandelsfläche. Geschäftszone Art. 40 1 Die Zone Wohnen/Arbeiten WA5 im Bereich der Migros Dürrenast (Parzellen Thun 2 [Strättligen]-Grundbuchblatt Nrn. 2426 und 2454) ist eine Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG. 2 Alle übrigen Gebiete der Zonen Wohnen/Arbeiten entsprechen nicht einer Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG. Bedingte Einzonung Art. 41 1 Die Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008 (Gwattmösli) wird im Sinne von Artikel 126c BauG bedingt eingezont (Zone Arbeiten). 2 Für die Parzelle gilt zur Erzielung einer haushälterischen Bodennutzung eine Mindestdichte von 1.4 Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo), die mit dem ersten Bauvorhaben zu erreichen ist. 3 Wird mit der zonenkonformen Überbauung nicht innerhalb von acht Jahren nach Rechtskraft der Einzonung begonnen, fällt das Gebiet der Arbeitszone Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008 (Gwattmösli) entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu. Nutzungsmass der Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten 1. Baupolizeiliche Masse Art. 42 1 Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter Vorbehalt der besonderen Regelungen der Artikel 46 bis 76, die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone kA in m gA in m GL in m Fh tr, Fh gi und Fh in m GZ Gebäude mit Schrägdach Andere Dachformen Fh tr Fh gi Fh a Wohnen W2 4.0 8.0 15.0 7.0 11.0 3) 0.45 b Wohnen W3 4.0 10.0 25.0 8.0 12.0 10.0 4) 0.45 c Wohnen W4 4.0 10.0 60.0 11.0 15.0 13.0 4) 0.45 d Wohnen/Arbeiten WA3 4.0 10.0 25.0 9.0 13.0 11.0 4) 0.35 e Wohnen/Arbeiten WA4 4.0 1) 10.0 1) 60.0 12.0 16.0 14.0 4) – f Wohnen/Arbeiten WA5 4.0 1) 10.0 1) 60.0 15.0 19.0 17.0 4) – g Arbeiten A 4.0 2) – – – 17.5 17.5 4) – 8 BSG 721.3 1) Unter Berücksichtigung von Artikel 43 und Artikel 24 Absatz 1 litera b und Absatz 3 (geschlossene Bauweise in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5). 2) Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Absatz 3 (Grenzabstand zehn Meter). 3) Volumen und Dachformen können innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit Fh tr und Fh gi ergibt, frei gewählt werden. 4) Sofern begehbare Flachdächer mit einer offenen Brüstung resp. Absturzsicherung versehen werden, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe um einen Meter. Legende: kA: kleiner Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 gA: grosser Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 GL: Gebäudelänge, vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.4 Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 Fh: Fassadenhöhe (gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B. Flachdach [bis 5 Grad Neigung], Tonnendach oder Mansarddach), vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 GZ: Grünflächenziffer, vergleiche Artikel 45 und Anhang 1 Ziffer 1.2 sowie Artikel 31 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV)8 2 Der Ausbau innerhalb bestehender und bewilligter Gebäudevolumen, welche die geltenden baupolizeilichen Masse gemäss Absatz 1 überschreiten, ist zulässig. 2. Geschlossene Bauweise Art. 43 In den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 mit geschlossener Bauweise gemäss Artikel 24 Absatz 1 litera b entfällt der seitliche Grenzabstand, sofern nicht eine Zone mit offener Bauweise angrenzt. Der grosse Grenzabstand gilt unverändert. Er reduziert sich jedoch auf vier Meter, sofern auf der strassenabgewandten Seite die gleiche Zone angrenzt. Im Weiteren entfällt die maximale Gebäudelänge, sofern die Ausrichtung der Baute längs der Strasse erfolgt. 3. Flächeneffizienz in Arbeitszonen Art. 44 In der Zone Arbeiten A müssen neue Hauptbauten zwei oder mehr Vollgeschosse oder mindestens 50 Prozent der zulässigen Fassadenhöhen gemäss Artikel 42 Absatz 1 aufweisen oder nachweislich so konstruiert werden, dass eine entsprechende Aufstockung zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar ist. 4. Grünflächenziffer Art. 45 1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist je Parzelle einzuhalten; eine Nutzungsübertragung ist ausgeschlossen. 2 Teile der Parzelle, die einer Zone ohne Grünflächenziffer angehören, sind nicht anzurechnen. 9 Art. 46 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) 3 Bei bestehenden Gebäuden mit gemeinsamer Grünfläche kann von der Grünflächenziffer abgewichen werden, sofern der gemeinsame Grünraum im Wesentlichen ungeschmälert erhalten bleibt und qualitativ aufgewertet wird. Gebiete mit Arealbonus Art. 469 1 In den Zonen Wohnen und Wohnen/Arbeiten kann die Stadt Thun mit dem Arealbonus gemeinsame, parzellenübergreifende Planungen und Projektierungen fördern, die eine hochwertige Verdichtung durch quartiergerechte und weiterentwickelbare Baustrukturen zum Ziel haben. 2 In den im Zonenplan I bezeichneten Gebieten kann der Arealbonus beansprucht werden, wenn das zu entwickelnde Areal zusammenhängend mindestens 3000 Quadratmeter umfasst und die Realisierung der Überbauung entsprechend den Ergebnissen der Qualitätssicherung gemäss Absatz 4 vorgängig durch schriftliche privatrechtliche Vereinbarungen sichergestellt wird. 3 Der Arealbonus erlaubt eine Überschreitung der Fassadenhöhen um drei Meter. 4 Die Konsumation des Arealbonus setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln mit folgenden kumulativ zu erfüllenden Rahmenbedingungen voraus: a Durchführung in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun, b Nachweis der Verträglichkeit der Dichte und der Höhe im Quartier, c Nachweis einer quartierverträglichen Mobilität mit reduzierter Parkplatzzahl pro Wohnung (max. 0.7 Parkplätze) und d Nachweis eines SNBS-Zertifikats Gold (Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz). 5 Der Arealbonus ist kombinierbar mit der Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung nach Artikel 75 BauG. Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Art. 47 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind Areale, die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse und für die Freihaltung wichtiger Grün- und Freiflächen verwendet oder künftig benötigt werden. 2 Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Überbauung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZöN sind in Anhang 2 Ziffer 2.1 formuliert. Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Art. 48 1 Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sind Areale, die für Sport- und Spielfelder, Familiengärten, Schrebergärten und ähnliche Freizeitbetätigungen sowie die dazugehörigen An- und Kleinbauten verwendet oder künftig benötigt werden. 2 Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Gestaltung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZSF sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 formuliert. Zone für militärische Nutzungen ZmN Art. 49 1 Die Zonen für militärische Nutzungen sind Areale, die für militärische Bauten und Anlagen verwendet oder künftig benötigt werden. 2 Andere Nutzungen sind nur als Zwischennutzungen gemäss Artikel 50 zulässig, wenn sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen sowie weder die landschaftliche Gesamtwirkung noch die Qualität der natürlichen Lebensräume beeinträchtigen. 3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Zwischennutzungen Art. 50 1 Als Zwischennutzungen gelten alle Arten von befristeten Nutzungen. 2 Zwischennutzungen können in den Bauzonen gemäss Artikel 39 bis 41 und 47 bis 49 sowie in den Zonen für besondere baurechtliche Ordnungen gemäss Artikel 59 und 64 für fünf Jahre durch die Baubewilligungsbehörde bewilligt werden. 3 Dazu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein: a Die Nutzung und das Bauprojekt sind auf fünf Jahre ausgelegt. b Der Rückbau kann einfach erfolgen. c Der Rückbau ist in Form eines schriftlichen Vertrags zwischen der Stadt Thun und den Bewilligungsnehmenden oder mittels einer Erfüllungsgarantie finanziell und für den Zeitpunkt des Ablaufs der bewilligten Frist sichergestellt. d Die mit Zwischennutzungen entstehenden Immissionen halten die Vorschriften und Grenzwerte der jeweiligen Zone ein. e Wohnungen erfüllen die wohnhygienischen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 BauG. 4 Die Bewilligung kann in begründeten Fällen einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Bestandeszone BZ Art. 51 1 Die Bestandeszone dient der Erhaltung der heutigen Bauvolumen in der Altstadt und in altstadtnahen Ortsbildgebieten. 2 In der Bestandeszone sind Nutzungen gemäss den Zonen Wohnen und Wohnen/Arbeiten sowie öffentliche Nutzungen zugelassen. Der Wohnanteil beträgt 25 bis 75 Prozent der GFo. 3 Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen orientieren sich am Bestand. 4 Neubauten sind ausgeschlossen. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 10 BSG 704.1 Erhaltungszone EZ Art. 52 1 Die Erhaltungszone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG und dient der Erhaltung und Weiternutzung bestehender Bauten und der Freihaltung ihrer Umgebung sowie der Erhaltung von Parkanlagen mit wertvollem Baumbestand. 2 In der Erhaltungszone dürfen über die Besitzstandsgarantie nach Absatz 3 hinausgehende bauliche Veränderungen nur erfolgen, wenn sie standortbezogen sind, das Orts- und Landschaftsbild sowie bestehende Schutzobjekte oder den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen und für das Erhaltungsziel der Gesamtanlage unabdingbar sind. 3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und unter den in Absatz 2 und 4 genannten Voraussetzungen umgebaut, erweitert und wiederaufgebaut werden. 4 Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten, Sanierungen und Erweiterungen orientieren sich am Bestand. Erweiterungen dürfen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von 20 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern aufweisen. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Freihaltezone FZ Art. 53 1 Die Freihaltezone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG und dient der Freihaltung von Flächen für die öffentliche Freiraumnutzung. 2 In der Freihaltezone dürfen bauliche Veränderungen nur vorgenommen werden, wenn sie den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen. Gestattet sind insbesondere vollständig unterirdische Bauten. 3 Oberirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen nur errichtet werden, wenn sie für den Zweck der Zone unabdingbar sind. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) darf maximal 20 Quadratmeter, die Fassadenhöhe maximal drei Meter betragen. Die Bauten sind so anzuordnen, dass der Freihaltezweck bestmöglich erfüllt bleibt. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Uferschutzzone USZ Art. 54 1 Die Uferschutzzone dient der Freihaltung von Fluss- und Seeufern. 2 Es gelten Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)10. 3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 11 SR 700 Uferzone UZ Art. 55 1 Die Uferzone gilt für öffentliche Aussenräume am Ufer, die als Begegnungs- und Aufenthaltsorte, als Promenaden und als Raum für öffentliche Veranstaltungen, Märkte, Gastgewerbe und dergleichen dienen. 2 Zulässig sind a die Befestigung der Plätze und Wege, b Begrünungen und Baumpflanzungen, c Anlagen zur Platz- und Promenadengestaltung wie Kunstobjekte, Brunnen, Sitzgelegenheiten und dergleichen, d Fahrnisbauten für Veranstaltungen und Märkte während deren Dauer, e Infrastrukturanlagen, f Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer Sondernutzungskonzession oder Baubewilligung und g die Umnutzung bestehender Bauten im Sinne von Absatz 1. 3 Nicht zulässig sind Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, neue oberirdische Bauten und oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Freiflächen nach SFG Art. 56 Die Freiflächen nach SFG sind der Allgemeinheit dienende Flächen für Erholung und Sport. Landwirtschaftszone LWZ Art. 57 1 Die der Landwirtschaftszone zugewiesenen Gebiete sind nach Massgabe des Bundesrechts zu nutzen. 2 Für Bauten ausserhalb der Bauzonen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 24 ff. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)11 beanspruchen, gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wohnen W3. 3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnarealen ZBB Art. 58 1 Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnarealen umfasst Flächen, die dem öffentlichen Bahnverkehr dienen. 2 Zulässig sind a dem Bahn- oder Schiffsbetrieb dienende Nutzungen und b deren Kundinnen und Kunden dienende, standortabhängige Dienstleistungen Dritter. 3 Für bahnfremde Nutzungen gemäss Absatz 2 litera b gelten die Fassadenhöhen und die Gebäudelänge der Zone Wohnen/Arbeiten WA3 sowie ein Grenzabstand von vier Metern gegenüber Zonen anderer Nutzung. 6. Besondere baurechtliche Ordnungen Zonen mit Planungspflicht ZPP 1. Grundsätze Art. 59 1 Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale. 2 Der Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume für die einzelnen Zonen mit Planungspflicht sind in Anhang 3 Ziffer 3.2 formuliert. 2. Qualitätssicherung Art. 60 1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln voraus, das eine qualitativ hochstehende Planung, Projektierung und Ausführung gewährleistet und die ausgewogene Berücksichtigung aller Interessen sicherstellt. 2 Erfordert das Erfüllen der Planungspflicht eine etappierte Umsetzung einzelner Teilareale, kann das erforderliche qualitätssichernde Verfahren als Voraussetzungen zur Erarbeitung des Baugesuchs vorgeschrieben werden. 3. Aussenraum Art. 61 Im qualitätssichernden Verfahren sowie bei Neuanlagen und Umgestaltungen ist in einem Aussenraumkonzept nachzuweisen, wie die besondere Qualität der Grün- und Freiräume, der Baumstandorte und der Durchgrünung gewährleistet wird. 4. Energie Art. 62 1 Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden. 2 Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten. 3 Von der Pflicht gemäss Absatz 2 ausgenommen sind a Gebäude in Altstadt- und Ortsbildgebieten sowie schützenswerte Bauten gemäss Bauinventar, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Unterschreitung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung des Schutzziels des Schutzgebiets oder -objekts erfolgen kann, sowie b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen. 4 Absatz 2 gilt nicht für Gebäude oder Areale, für die ein SNBS-Zertifikat oder ein Zertifikat für einen vergleichbaren Standard eingeholt wird. 5 Mit dem Baugesuch ist eine Planungsvereinbarung zwischen den Gesuchstellenden und der Stadt Thun einzureichen, in der die Modalitäten für die Zertifizierung und Rezertifizierung festgelegt sind. 5. Mobilität Art. 63 1 Bei Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht, die ganz oder teilweise in einem sensiblen Gebiet gemäss Artikel 12 und Anhang 5 liegen, ist bis zur Baueingabe ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, das Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität aufzeigt. 2 Für Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht die ganz oder teilweise innerhalb des sensiblen Gebiets «innerer Kern» gemäss Artikel 12 und Anhang 5 liegen, strebt die Stadt Thun motorfahrzeugarme oder motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen nach Artikel 54a und 54b BauV an. Zonen mit Überbauungsordnung UeO Art. 64 1 Zonen mit Überbauungsordnung sind Gebiete, für die eine rechtskräftige besondere baurechtliche Ordnung gilt. 2 Bei nicht geringfügigen Änderungen einer bestehenden oder beim Erlass einer neuen Überbauungsordnung gelten bezüglich Energie und Mobilität mindestens Artikel 62 und 63. 7. Schutzgebiete Allgemeines Art. 65 1 Die im Zonenplan I als Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz bezeichneten Flächen sind Schutzgebiete im Sinne des Baugesetzes. 2 In den Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten ist anstelle der baupolizeilichen Masse der zugrunde liegenden Bauzone (Art. 42 bis 45) die vorherrschende bestehende Bebauung massgebend, und es gelten die erhöhten gestalterischen Anforderungen an den Strassenraum gemäss Artikel 80. 3 Die Beurteilung erfolgt durch den Fachbeirat Stadtbild. 4 Die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Artikel 75 BauG ist ausgeschlossen. 5 In Ortsbildgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 Prozent der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen schützenswerter Bauten sind untersagt. 6 Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventar- Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoblichter sind in Ortsbildschutzperimeter und in K-Objekten nicht zugelassen. Altstadtgebiete A 1. Grundsätze Art. 66 1 Die Altstadt umfasst das Gebiet innerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung, das in seiner Gesamtheit ein historisches Baudenkmal darstellt. 2 Ihre Erscheinung sowie ihre Struktur, ihre prägenden Elemente und Merkmale sind zu erhalten und zu pflegen. 3 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Altstadtgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.1 aufgeführt. 2. Brandmauern Art. 67 1 Brandmauern sind zu erhalten. 2 Sofern die zweckmässige Nutzung benachbarter Parzellen es erfordert, sind untergeordnete Brandmauerdurchbrüche gestattet. 3. Dachgestaltung Art. 68 1 Dachaufbauten sind gestattet, sofern a Eigenart und Stellung des Gebäudes und des Daches dies zulassen, das heisst insbesondere, sofern das Bild einer zusammenhängenden Dachfläche nicht beeinträchtigt wird, und b die zuständigen Fachorgane zustimmen. 2 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 4. Vertikale Gliederung Art. 69 1 Das erste und die darüberliegenden Vollgeschosse bilden gestalterisch eine Einheit und sind entsprechend aufeinander abzustimmen. 2 Besonderer Sorgfalt und Zurückhaltung bedürfen das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen, Schaukästen, Witterungsschutz-, Beleuchtungs- oder anderen Einrichtungen. 5. Materialisierung Art. 70 1 Die traditionellen Materialien im Strassenraum sind in der Regel beizubehalten. 2 Ausgenommen sind Fahrbahnbeläge von Verbindungsstrassen (Basisnetz) und Quartiernetzverbindungen. Ortsbildgebiete O Art. 71 1 Die Ortsbildgebiete umfassen jene Gebiete ausserhalb der Altstadt, die aus historischen, städtebaulichen oder architektonischen Gründen für die Entwicklung und das Erscheinungsbild der Stadt Thun bedeutungsvoll sind. 2 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Ortsbildgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.2 aufgeführt. 3 Sie sind zu erhalten und behutsam zu erneuern. 4 Neubauten sind so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Strukturgebiete S Art. 72 1 Bei Neu-, Ersatz- oder Umbauten in Strukturgebieten sind die für den Quartiercharakter prägenden Elemente und Merkmale zu beachten. 2 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Strukturgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.3 aufgeführt. Landschaftsschongebiete LG Art. 73 1 Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart und Schönheit sowie besonderen Erholungswerts, insbesondere an exponierten Lagen. 2 Neubauten und Anlagen sind zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, gut in das Orts- und Landschaftsbild integriert werden und möglichst im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen. Sowohl Standort als auch Gestaltung dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen. 3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung gemäss Artikel 16a RPG hinausgehen, Gärtnereibetriebe, Baumschulen und Deponien sowie Nutzungen, die Terrainveränderungen zur Folge haben, sind nicht zugelassen. 4 Elemente der überlieferten Kulturlandschaft wie Feldgehölze, markante Einzelbäume und Baumgruppen sowie die kulturlandschaftsprägenden Bauten mit ihren dazugehörigen Aussenraumelementen wie Bauern- und Obstbaumgärten sind zu erhalten. Landschaftsschutzgebiete LSG Art. 74 1 Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung besonders wertvoller Landschaftsräume. 2 Die Qualitäten und der Schutzzweck der einzelnen Gebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.4 formuliert. 3 Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen. 4 Tätigkeiten und Nutzungen, die den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Landschaftsentwicklungsgebiete L Art. 75 1 In den Landschaftsentwicklungsgebieten sind die landschaftsästhetischen und ökologischen Qualitäten zu erhalten und zielgerichtet zu fördern. 2 Die Qualitäten und Entwicklungsziele der einzelnen Gebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.5 formuliert. Naturschutzgebiete N Art. 76 1 Die im Zonenplan I bezeichneten Naturschutzgebiete sind als bedeutende Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten oder -bestände geschützt. 2 Bauliche Massnahmen und Nutzungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind nicht gestattet. 3 Bestimmungen und Pflegeziele der einzelnen Naturschutzgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.6 formuliert. 8. Spezielle Gebiete und Objekte Bauinventar Art. 77 1 Das kantonale Bauinventar der Stadt Thun ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung. 2 Bauvoranfragen und Baugesuche zu K-Objekten, mit Ausnahme von Reklamegesuchen, werden der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Beurteilung und Beratung vorgelegt. Archäologische Schutzgebiete Art. 78 1 Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Stätten, Fundstellen und Ruinen. 2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Historische Verkehrswege Art. 79 1 Die im Zonenplan II bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen uneingeschränkt zu erhalten. 2 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen sind gestattet. 3 Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle. Strassenraumzone SRZ Art. 80 1 Die Strassenraumzone bezeichnet besonders wichtige öffentliche Räume. 2 In der Strassenraumzone gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung a des öffentlichen Strassen- und Verkehrsraums, b der privaten Gebäude bezüglich ihrer Stellung, Gliederung und Fassadengestaltung und c der privaten Vorbereiche bezüglich ihrer Gestaltung sowie ihres Bezugs zum öffentlichen Raum. Baumschutz und -förderung 1. Allgemein Art. 81 1 Die Stadt Thun fördert die Durchgrünung und das Stadtklima durch Erhaltung, Ersatz und Neupflanzung von Bäumen. 2 Das Tiefbauamt berät Private bei Baumfällungen und bei der Baumpflege. 3 Die Fällung eines Baumes von über 80 cm Umfang erfordert eine vorgängige Meldung an die zuständige städtische Fachstelle. 4 Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren kann die zuständige städtische Fachstelle festlegen, wo hochstämmige Bäume nach Fällung ersetzt werden. 2. Städtischer Grund Art. 82 1 Das Fällen von Bäumen auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Thun erfordert einen Beschluss des Gemeinderates, sofern a der Baum einen Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern aufweist und b die Fällung nicht im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Projekts erfolgt. 2 Soll eine Baumgruppe oder -reihe gefällt werden, die Bäume von über 80 cm Umfang enthält, muss sich der Beschluss auf die ganze Baumgruppe oder -reihe beziehen. 3 Der Gemeinderatsbeschluss wird veröffentlicht. 3. Erhaltenswerte Bäume Art. 83 1 Erhaltenswerte Einzelbäume, Baumpaare, Baumreihen und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte Fällungen sowie beim natürlichen Abgang erhaltenswerter Bäume Ersatzmassnahmen festlegen. 4. Erhaltenswerte Obstbaumgärten Art. 84 1 Erhaltenswerte Obstbaumgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Die Bewirtschaftenden von erhaltenswerten Obstbaumgärten sorgen für die Erneuerung überalterter Bäume. 3 Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte Fällungen erhaltenswerter Obstbaumgärten Ersatzmassnahmen festlegen. 5. Baumerhaltungsgebiete Art. 85 1 Die im Zonenplan II bezeichneten Baumerhaltungsgebiete bezwecken die Erhaltung landschafts- und siedlungsprägender Baumbestände. 2 Eingriffe zur Erhaltung und Erneuerung der Baumerhaltungsgebiete sind mit Bewilligung der zuständigen städtischen Fachstelle gestattet. 6. Geschützte Einzelbäume Art. 86 1 Die im Zonenplan II bezeichneten geschützten Einzelbäume sind von besonderem öffentlichem Interesse und aus landschafts- oder siedlungsästhetischen Gründen geschützt. 2 Sie dürfen weder beeinträchtigt noch gefällt werden; Pflegemassnahmen sind mit der zuständigen städtischen Fachstelle vorgängig abzusprechen. 3 Bei Krankheit oder Abgang sind sie innert zwei Jahren nach Möglichkeit am ursprünglichen Ort durch ein möglichst gleichwertiges standortheimisches Exemplar zu ersetzen. 4 Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gewähren. 7. Geschützte Baumreihen Art. 87 1 Die im Zonenplan II eingezeichneten Baumreihen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt. 2 Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle kann der Gemeinderat die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn an der Fällung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 3 Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch die Grundeigentümerschaft durch möglichst gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle können andere Massnahmen bewilligt werden. Gewässerraum Art. 88 1 Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen: a natürliche Funktion der Gewässer, b Schutz vor Hochwasser, c Gewässernutzung. 12 SR 841.201 2 Der Gewässerraum ist im Zonenplan II als Überlagerung (Korridor) festgelegt. Der Gewässerraum geht anderweitigen Bestimmungen in bestehenden besonderen baurechtlichen Ordnungen (Uferschutzplänen oder Überbauungsordnungen) vor. 3 Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 4 Die im Zonenplan II gekennzeichneten Abschnitte gelten als «dicht überbaut» im Sinne von Artikel 41a Absatz 4 bzw. Artikel 41b Absatz 3 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)12. 5 Bei zonenkonformen Bauvorhaben in dicht überbauten Gebieten richtet sich der einzuhaltende Bauabstand zum Gewässer: a in Bezug auf den Hochwasserschutz und den Unterhalt des Gewässers nach dem Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes, b aus städtebaulicher Sicht nach der Stellungnahme des städtischen Tiefbauamtes und des Planungsamtes gestützt auf das kommunale Fliessgewässerkonzept. Konsultationsbereich Hochwasserentlastungsstollen Art. 89 1 Der im Zonenplan II als Überlagerung eingetragene Konsultationsbereich stellt sicher, dass der Hochwasserentlastungsstollen nicht durch Bauten und Anlagen an der Oberfläche oder im Untergrund beeinträchtigt wird. 2 Bauten und Anlagen im Perimeter des Hochwasserentlastungsstollens, die tiefer als drei Meter unter dem mass-geblichen Terrain liegen, sind nur zulässig, sofern sie den Hochwasserentlastungsstollen weder beeinträchtigen noch gefährden. Geschützte Lebensräume Art. 90 1 Der im Zonenplan II ausgewiesene Trockenstandort ist als wertvoller Lebensraum von kommunaler Bedeutung geschützt. 2 Im Perimeter des Trockenstandorts von kommunaler Bedeutung ist die magere, trockene Wiesenvegetation als natürlicher Lebensraum für standorttypische Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Hecken, Feld- und Ufergehölze Art. 91 1 Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand geschützt. 2 Lässt sich eine Beeinträchtigung oder Beseitigung nicht vermeiden, hat die Verursacherin oder der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 3 Die Auswirkungen (qualitativ und quantitativ) sowie Schutzmassnahmen und/oder Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen sind auf der Grundlage eines qualifizierten Fachberichts darzulegen. 4 Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. Naturgefahren 1. Gefahrengebiete Art. 92 1 Für Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG. 2 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher («rotes Gefahrengebiet») oder mittlerer Gefährdung («blaues Gefahrengebiet») oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe («braunes Gefahrengebiet») zieht die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle bei. 3 In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») oder mit Restgefährdung («gelb-weiss schraffiertes Gefahrengebiet) wird die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 4 Für Bauten im Gefahrengebiet mit Grundwasseraufstoss hat die Bauherrschaft geeignete Schutzmassnahmen aufzuzeigen. 2. Hochwasserschutzkoten Thunersee Art. 93 1 In den hochwassergefährdeten Ufergebieten des Thunersees liegt die Hochwasserschutzkote im Bereich der Gefahr der rein statischen Überschwemmung auf minimal 559.10 m ü. M. und im Bereich der Gefahr der dynamischen Überschwemmung auf minimal 559.75 m ü. M. Diese Hochwasserschutzkoten gelten für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss schraffierten Gefahrengebieten des Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereichs. 2 Für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss schraffierten Gefahrengebieten des Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereiches hat die Oberkante Bodenplatte des ersten Vollgeschosses auf minimal 559.15 m ü. M. zu liegen. Diese Kote des ersten Vollgeschosses gilt als massgebendes Terrain. 3 Für Bauvorhaben im Bereich der dynamischen Überschwemmung ist zusätzlich nachzuweisen, mit welchen permanenten Massnahmen das Gebäude (inkl. unterirdischen Bauten/Anlagen) bis auf die dynamische Schutzkote von 559.75 m ü. M. geschützt wird. Gebiete mit Lärmvorbelastung Art. 94 In den entsprechend bezeichneten Gebieten der Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt infolge der Lärmvorbelastung die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen Zuständigkeiten Art. 98 1 Die Baubewilligungsverfahren werden durch das Bauinspektorat geführt. 2 Zur Klärung von Fachfragen, die das Bauinspektorat nicht selbständig bearbeiten kann, zieht es die zuständigen Fachabteilungen bei. 3 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erteilt die zuständige Gemeinderätin oder der zuständige Gemeinderat die ordentlichen Baubewilligungen und die Ausnahmen von Bauvorschriften. Störfallvorsorge Art. 95 1 Planungs- und Bauvorhaben im Konsultationsbereich von störfallrelevanten Betrieben oder Verkehrswegen sind hinsichtlich ihrer Risikorelevanz zu überprüfen und zu dokumentieren. 2 Erweisen sich Vorhaben als risikorelevant, sind geeignete, verhältnismässige raumplanerische oder bauliche Massnahmen, die das Störfallrisiko angemessen minimieren, zu prüfen und falls notwendig anzuordnen. 3 Dabei sind folgende Massnahmen vorzusehen: a Die Distanz der Gebäude zu der störfallrelevanten Anlage ist möglichst gross zu halten, und anlageseitig sind vor allem sekundäre Nutzungen zu planen (Technik, Lagerräume, Parkhäuser, Parkflächen usw.). b Für direkt neben der Bahnlinie liegende Gebäude sind hinreichende Fluchtmöglichkeiten vom Trassee weg zu gewährleisten. c Fassadenöffnungen sind möglichst wenige, anlageabgewandte und kleine zu erstellen. d Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind anlageabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden zu platzieren. Uferwege Art. 96 1 Soweit Uferwege nicht in Uferschutzplänen gesichert sind, wird die Wegführung im Zonenplan II festgelegt. 2 Die Minimalbreite von Uferwegen beträgt drei Meter. 3 Unterschreitungen sind zulässig, wenn sich dies aufgrund der speziellen ortsbaulichen Situation begründen lässt. Wanderwege Art. 97 1 Die im Zonenplan II aufgeführten Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Baubewilligung. 4 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erteilt die kleinen Baubewilligungen. Baupolizei Art. 99 1 Baupolizeibehörde ist das Bauinspektorat. 2 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erlässt die baupolizeilichen Verfügungen und bringt Widerhandlungen zur Anzeige. Inkrafttreten Art. 100 1 Der Gemeinderat setzt das Baureglement zusammen mit dem Zonenplan nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. 2 Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgängig öffentlich bekannt. 3 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: - Baureglement und Zonenplan vom 2. Juni 2002 (Genehmigung 24. Juli 2003) mit den seitherigen Abänderungen; vorbehalten bleibt Absatz 4, - Bauordnung 1986 sowie Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000), soweit sie im Zonenplan 2002 weiter gegolten haben; vorbehalten bleibt Absatz 4, - Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) Schadau - Bonstettengut vom 10. Oktober 1986 (genehmigt 30. September 1987) und Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) BLS-Spitz Lachen (Schaustellerwiese) vom 23. Mai 1989 (genehmigt 28. Dezember 1989), soweit sie im Zonenplan 2002 weiter gegolten haben, sowie Plan Anerkennung als Uferschutzplan SFG vom 31. Januar 2003 (Genehmigung 24. Juli 2003), - Überbauungsordnung c Erweiterung Loeb vom 24. Oktober 1999 (Genehmigung 21. Januar 2000), - Überbauungsordnung q Quartierzentrum Allmendingen «Alte Post» vom 21. Juni 1991 (Genehmigung 8. August 1991), - Teilzonenplan mit Zonenvorschriften r Umzonung Allmendingen Gewerbezone G1 Süd vom 26. September 1982 (Genehmigung 24. Februar 1983), - Bebauungsplan und Sonderbauvorschriften w «Bären» Dürrenast vom 2. Juli 1967 (Genehmigung 3. November 1967), - Überbauungsordnung ag Waisenhausstrasse - Stockhornstrasse vom 5. Juli 2007 (Genehmigung 17. September 2007) mit Änderung vom 5. November 2012 (Genehmigung 26. November 2012) sowie - Alignements-, Baulinien- und Strassenpläne gemäss Anhang 11. 4 Für die im Zonenplan I ausgesparten Gebiete (weisse Flächen, schwarz umrandet) gelten der Zonenplan 1986 und die entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung 1986 sowie der Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000) oder der Zonenplan 2002 und die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements 2002 weiter. Anhang 1 Darstellungen und Erläuterungen zur Messweise 1.1 Massgebendes Terrain Das massgebende Terrain bestimmt sich, soweit aus planerischen Gründen nichts anderes festgelegt ist, nach Artikel 1 BMBV. 1.2 Nutzungsmasse und anrechenbare Grundstücksfläche Kleiner und grosser Grenzabstand kA und gA Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen. Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Geschossfläche 1) Die Geschossfläche (GF) bestimmt sich nach Artikel 28 BMBV. 2) Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) enthält alle Geschossflächen eines Gebäudes mit Ausnahme der Geschossflächen in Untergeschossen, Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten. 3) Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen oberirdisch (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer bestimmt sich nach Artikel 31 BMBV. Anrechenbare Grundstücksfläche Die anrechenbare Grundstücksfläche aGSF bestimmt sich nach Artikel 27 BMBV. 1.3 Skizzen zu Gebäuden und Gebäudeteilen An- und Kleinbauten Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1.4 Gebäudeabmessungen horizontal Gebäudelänge und -breite 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2) Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3) Anbauten im Sinne von Artikel 33 werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei oder mehr Hauptgebäude miteinander verbinden. 4) Beträgt der Versatz der Fassadenlinie in der Situation mindestens fünf Meter, wird ein neuer Fassadenabschnitt gebildet. 1.5 Gebäudeabmessungen vertikal Fassadenhöhe bei Flachdächern, Mansarddächern und Tonnendächern Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe ist bei Flachdächern, Mansarddächern sowie Tonnendächern auf allen Seiten einzuhalten und wird inklusive Brüstung gemessen. Fassadenhöhe trauf- und giebelseitig bei Schrägdächern 1) Die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) wird bei Gebäuden mit Schrägdach auf den Traufseiten gemessen. 2) Die Fassadenhöhe giebelseitig (Fh gi) ist die Differenz zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie bei Gebäuden mit Schrägdach auf den giebelseitigen Fassaden. Staffelung 1) Ein Gebäude gilt als gestaffelt, wenn es im Grundriss um mindestens fünf Meter gestaffelt ist. 2) Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe separat ermittelt. Abgrabungen Abgrabungen zu Erschliessungszwecken bis 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts bleiben bei der Bemessung der Fassadenhöhen (Fh sowie Fh gi und Fh tr) unberücksichtigt. 1.6 Dachausbau Dachaufbauten 1.7 Böschungen und Einfriedungen Böschungen und Einfriedungen 1.8 Gewässerraum Gewässerraum Anhang 2 Detailbestimmungen zu einzelnen Bauzonen 2.1 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN In Zonen für öffentliche Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen an die Baugestaltung und im Besonderen an die Aussenraumgestaltung. Das Verhältnis zwischen bebauten und unbebauten Flächen muss stimmig und im Sinne einer bestmöglichen Aufenthaltsqualität sein. Grün- und Freiflächen haben eine hohe Bedeutung für das Quartier und sind zu erhalten sowie im Rahmen von Entwicklungen nach Möglichkeit aufzuwerten. Für alle Zonen für öffentliche Nutzungen gilt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen zu den einzelnen ZöN, Folgendes: - Die Gebäudelängen sind frei. - Gegenüber Parzellen in anderen Bauzonen gilt allseitig ein Grenzabstand von vier Metern, ansonsten sind die Grenzabstände frei wählbar. Für die mit * bezeichneten ZöN gilt zusätzlich die folgende Bestimmung: - Wird ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt, können die zulässigen Fassadenhöhen um maximal sechs Meter überschritten werden, soweit dies innerhalb des Quartierumfelds städtebaulich begründet werden kann. Für die ZöN für Schulbauten gilt: - Unter der Zweckbestimmung «Kindergarten/Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen» sind sämtliche dem Hauptzweck Schulnutzung zudienende Nutzungen wie etwa Spielflächen (Rasen- und Hartplätze), Einrichtungen für Tages- und Ganztagesschulen, Basisstufe, weitere Betreuungsangebote, Sportanlagen und dergleichen zu verstehen. - Die minimale Grünfläche bei Schulanlagen entspricht den Vorgaben des Richtraumprogramms für die Volksschule der Stadt Thun. Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung zu den einzelnen ZöN sind folgendermassen formuliert: Lerchenfeld» hörige Nutzungen; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 779: Trafostation der Zone Wohnen W3. «Kirche Lerchenfeld» Pfarrhaus, Kirche Bestehend; massvolle Ergänzunbäude mit Schrägdach maximal 567.50 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 565.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 558.58 m ü. M. «Frohsinnweg» Feuerwehrmagazin, Fh gi maximal 10.50 m, Fh maximal 8.50 m, Schlauchturm Fh maximal 20.50 m. «Baumann- Gebäude (Mühleplatz)» Mehrzweckgebäude, Gastgewerbe und Verkauf, Trafostation Fh gi maximal 8.5 m, Fh maximal 6.5 m. «Spital» Spital-, Alters-, Pflege-, medizinische Nutzung, Parkhaus sowie der Hauptnutzung dienende Dienstleistung, Haupterweiterungsbau (Neubau) aufgrund qualitätssichernden Verfahrens, Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung Frei- und Grünfläche auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse Mit Ausnahme von Kurzzeitparkplätzen unterirdische Anordnung der Parkierung Baupolizeiliche Masse: oberer Referenzpunkt 600.00 m ü. M. Es gelten folgende Einschränkungen: - Auf einer Tiefe von 43.0 m ab der Krankenhausstrasse: Haupteingangsgebäude oberer Referenzpunkt 588.00 m ü. M. / Anbau Südwest: oberer Referenzpunkt 596.00 m ü. M. - Auf einer Tiefe von 56.0 m ab der nördlichen Parzellengrenze und 56.0 m ab der Krankenhausstrasse: oberer Referenzpunkt 592.00 m ü. M. - Unterer Referenzpunkt: 571.61 m ü. M. - Auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse sind nur Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² und einer maximalen Fassadenhöhe von 5.0 m zulässig. - Grenzabstand: 5.0 m, zur Krankenhausstrasse ist nur der Strassenabstand von 4.0 m einzuhalten. «Marienkirche» Kirche, Parkplatz, Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m. «Berntor-Schule» Parkanlage Die maximale Fassadenhöhe leitet sich aus der Fassadenhöhe traufseitig des bestehenden Schulgebäudes ab. Parkanlage bestehend «Göttibach» Schul- und Sportanlage, Kindergarten sowie dazugehörige Nutzungen; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945: Garagen zu Göttibachweg Parzellen Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nrn. 2719 und 4050: Bauten dürfen entlang der Bellevuestrasse auf einer Tiefe von 22.0 m errichtet werden; es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3; bauliche Massnahmen sind sorgfältig auf das bestehende, einzigartige Orts- und Landschaftsbild abzustimmen. Zwischen der Kapelle und den Schulanlagen ist ein möglichst grosser Freihaltebereich sicherzustellen. Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945: bestehend «Betagtenheim Riedstrasse» Altersheim Bestehend; Erweiterung entlang der Riedstrasse möglich bäude mit Schrägdach maximal 622.50 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 620.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 604.81 m ü. M. «Kirche Goldiwil» Pfarrhaus, Kirche, Friedhof Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. Goldiwil» der Zone Wohnen W2. «Kindergarten Goldiwil» der Zone Wohnen W2. «Hintermatt» Feuerwehrmagazin Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 5.0 m, Fh maximal 3.5 m. «Schönau» der Zone Wohnen W4. «Friedhof Thun» Friedhof, Abdankungshalle, Parkanlage, Gärtnerei; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 688: Trafostation gende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. «Progymatte» Schul- und Sportanlage sowie dazugehörige Nutzungen, Für Erweiterungen gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. Pestalozzi» Verkehrsgarten Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage bäude mit Schrägdach maximal 584.50 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 582.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 560.43 m ü. M. «Eigerturnhalle» Schul- und Sportanlagen sowie dazugehörige Nutzungen Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage gende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. Länggasse» der Zone Wohnen W3. «Kindergarten Seefeld» Grundwasserfassung, Kindergarten/Schulraum; bei Neu- oder Ersatzneubau, welcher der Kindergarten- und Schulnutzung dient, ist ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen Neubau oder Umbau Trafostation in Abstimmung mit der übrigen Bebauung Giebelseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 10.0 m. Traufseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 8.0 m. Grundwasserfassung bestehend «Gewerbliche Berufsschule /Wirtschaftsschule» Schulanlagen sowie dazugehörige Nutzungen, Trafostation der Zone Wohnen W3. «Im Dorf Allmendingen» Kindergarten sowie dazugehörige Nutzungen, Spielplatz Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage gende Höhenmasse: Fh gi maximal 11.5 m, Fh maximal 9.5 m. Allmendingen» Erweiterung Schulanlage der Zone Wohnen W3. «Tiefgraben/ Neufeld» Tennishalle, Erweiterung Schulanlage inkl. Turnhalle der Zone Wohnen W4. «Kirche St. Martin» Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungende Höhenmasse: Fh gi maximal 14.5 m, Fh maximal 12.5 m. Hohmad» der Zone Wohnen W2. «Oberstufenschulhaus Strättligen» Für Erweiterungsbauten gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. «Kindergarten Feldstrasse» der Zone Wohnen W3. «Johannes-Kirche» Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.5 m, Fh maximal 10.5 m. «Frutigenstrasse - Marienstrasse» Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung) und für die berufliche Ausbildung. der Zone Wohnen/Arbeiten WA4. Städtebaulich und aus Sicht des Lärmschutzes überzeugende Anordnung und Gestaltung der Baukörper, insbesondere entlang der Bahnlinie und im Bereich der Frutigenstrasse Entlang der Frutigenstrasse ist eine annähernd geschlossene Bebauung anzustreben. Haupterschliessung über die Frutigenstrasse und Marienstrasse «Areal ehem. HPS Seefeld» Primär Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen. Die nicht benötigten Flächen können für eine Wohnüberbauung genutzt werden. Diese müssen flächenmässig und in der Nutzungsart und -intensität der Kindergarten-/Schulnutzung untergeordnet sein. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wohnen W3. «Amerika» Übungsanlage für Feuerwehr der Zone Wohnen W3. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren. Gotthelf» der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. «Turnhalle Dürrenast» der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. Dürrenast» Verteilkasten der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. «Seeallmend Gwattstrasse» Promenade, öffentliche Freifläche (naturnah), Spielplatz, öffentliche Parkplätze, Unterfluranlage Für Anlagen und Kleinbauten im Sinne der Zweckbestimmung gilt eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von 3.0 m. «Friedhof Schoren» Friedhofanlage und Kleinbauten sowie Abdankungshalle. Krematorium und Werkhof sowie Erweiterung/Sanierung von zugehörigen Bauten und Anlagen. Friedhofanlage und Abdankungshalle bestehend sowie Bauten und Anlagen, die dem Betrieb und Unterhalt des Friedhofs dienen wie z. B. Krematorium, Blumenladen oder Gärtnerei Bei der Realisierung und Gestaltung von Krematorium, Betriebs- und Unterhaltsbauten sowie der Aussenanlagen ist eine hohe Qualität in Bau und Aussenraum sicherzustellen. Die Anlage wird gestalterisch als Einheit realisiert.1) Maximale Fassadenhöhe ohne technisch bedingte Dachaufbauten, insbesondere ohne Kamin, 16.0 m. Die Höhe des Kamins richtet sich nach den technischen Notwendigkeiten sowie den aktuell geltenden Umweltschutzvorschriften. Grenzabstände: 5.0 m Anmerkung: 1) Es gilt das Siegerprojekt aus dem Projektwettbewerb Neubau Krematorium Thun-Schoren 2015 als wegweisend. «Trafostation Buchholz» Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m. «Schulhaus Schoren» der Zone Wohnen W2. «Kirche Gwatt» Kirche, Kirchgemeindehaus Fh gi maximal 10.0 m, Fh maximal 8.0 m. «Schulhaus Obermatt Gwatt» der Zone Wohnen W3. Die Fläche innerhalb des Landschaftsentwicklungsgebiets L I «Bonstettengut» ist von Hochbauten freizuhalten. «Guntelsey» Schiessanlage, Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller Ergänzung der bestehenden Anlage. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren. bäude mit Schrägdach maximal 601.00 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 599.00 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 589.97 m ü. M. IV «Altersheim Sonnmatt» Alters-, Pflege- und Wohnheim der Zone W3. Die volumetrische Gestaltung hat der sensiblen ufernahen Lage Rechnung zu tragen. Die Grünflächen sind mindestens im heutigen Umfang zu erhalten. Bei Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens nach SIA unter Einbezug des Planungsamtes ist eine Mehrhöhe von einem Meter gegenüber den Fassadenhöhen der Zone W3 möglich. «Betagtenzentrum Martinstrasse» Alters-, Pflege- und Wohnheim Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller Ergänzung der bestehenden Anlage Fh gi maximal 18.0 m, Fh maximal 16.0 m. «Regionalgefängnis» Regionalgefängnis, Bestehend; für Erweiterungen und Ersatzbauten gelten die folgenden Bestimmungen: - Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m - Gebäudeabstand und Gebäudelänge: Innerhalb der ZöN keine Beschränkung - Grenzabstand: 4.0 m gegenüber Zonen anderer Nutzung - Der Bezug zur Allmendstrasse ist im Sinne des Gestaltungskonzepts Allmendstrasse sorgfältig zu gestalten. «Parkplatz Obermatt» Öffentlicher Parkplatz Hochbauten sind ausgeschlossen. «Kapelle Göttibach» Kapelle Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 10.5 m, Fh maximal 8.5 m. «Flussbad Schwäbis» Schwimmbad, Uferpromenade (Uferweg nach SFG) und Grünflächen (Freiflächen nach SFG), Verteilkabine Fh gi maximal 6.0 m, Fh maximal 4.0 m. «Schärmehof» Zweckbestimmung Sektor I: Hauptnutzung: Pflege- und Alterspflegeheim, betreute Wohnungen, Friedhof (Parkplätze usw.) Zusätzlich: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.) Sektor II: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.) Grundzüge der Überbauung, Gestaltung und Erschliessung - Die Bauvolumen und Aussenräume sind einerseits in einer der spezifischen Nutzung entsprechenden Eigenständigkeit darzustellen, anderseits ist mittels proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier sicherzustellen. - Dachgestaltung für Haupt- und Nebenbauten sind Flachdächer. - Der Siedlungsrand und der Übergang zum Friedhof haben eine gestalterische Einheit zu bilden. - Schallschutzmassnahmen sind an neuen Gebäuden zu realisieren. - Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zulieferung sowie für Besucherinnen und Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird. - Zusätzliche Bestimmungen sind pro Sektor definiert. Sektor I: - Neubau ist gestattet. - Für das Fachorgan, welches das Bauprojekt prüft, ist das Ergebnis des Gutachterverfahrens vom 7. Dezember 2017 als Richtkonzept wegleitend. Sektor II: - Neubauten aufgrund qualitätssichernden Verfahren, Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung - Erschliessung ist über das Länggässli gestattet. Nutzungsmass - Die Fassadenhöhe ist pro Sektor definiert. - Strassenabstände sind einzuhalten. Baupolizeiliche Masse Sektor I: - GFo min 7'300 m² - GFo max. 10'000 m² - Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059 - Gebäudeabstand frei - Gebäudelänge: 77 m - Gebäudebreite: 33 m - Fassadenhöhe: 19 m Sektor II: - GFo min 1'200 m², - GFo max. 3'800 m² - Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059 - Gebäudeabstand frei - Gebäudelänge: 45 m - Gebäudebreite: 30 m - Fassadenhöhe: 11 m keitsstufe ES II Sektoren «Kirche Schönau» Kirche, Pfarrhaus Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 11.0 m, Fh maximal 9.0 m. «Markuskirche» Kirchgemeindehaus, Pfarrhaus Fh gi maximal 14.0 m, Fh maximal 12.0 m. «Kirche Allmendingen» Kirchliches Zentrum, bäude mit Schrägdach maximal 585.00 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 583.00 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 574.39 m ü. M. «Werkhof Amerika» Städtischer Werkhof Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. Eine optimale Nutzung und besonders hohe Nutzungsdichte sind qualitativ sicherzustellen, indem Bauten, Anlagen und die Erschliessung flächensparend und kompakt angeordnet werden. Parkplätze sind gebäudeintern zu realisieren. Eine unnötige Zerstückelung des Kulturlandes ist zu vermeiden. Bauten und Anlagen sind gestalterisch hervorragend in die Landschaft zu integrieren. 13 Fassung vom 04.07.2024 (StRB 70/2024), in Kraft seit 19.09.2025 Entlang des bestehenden Fusswegs/Allmendingenbächli ist ein Freihaltebereich von 15.0 m einzuhalten, in dem keine Bauten und Anlagen realisiert werden. Der Übergang zum angrenzenden Fussweg/Allmendingenbächli ist mit geeigneten landschaftsgestalterischen Massnahmen (z. B. Allee oder Heckenpflanzung) in hoher Qualität zu gestalten. «Gymnasium Thun- Seefeld Süd» Schulanlage sowie dazugehörige Nutzungen der Zone Wohnen W3. 2.2 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Gestaltung zu den einzelnen ZSF sind folgendermassen formuliert: 10113 «Lerchenfeld» Zweckbestimmung Flugplatz-, Sport- und Freizeitnutzungen sowie den Nutzungen dienende Infrastrukturen und Parkierung Grundzüge der Überbauung An-, Um- und Neubau unter Wahrung einer flächensparenden Anordnung und Erhalt der bestehenden Sportfelder Grundzüge der Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die Flugplatzstrasse. Die Parkierung kann oberirdisch angeordnet werden. Baupolizeiliche Masse - max. Gesamthöhe: 10.0 m - max. Gebäudelänge: 48.0 m - max. Gebäudebreite: 25.0 m - Grenzabstand: 5.0 m - max. Gebäudelänge Tribüne: 90.0 m - max. Gesamthöhe Lichtmasten: 16.0 m keitsstufe ES III Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfind- «Tempelstrasse» Golfplatz (Kleinanlage) Bestehend III «Lachengraben» Feuerwehrmagazin, Uferanlagen, Klubhäuser, Bocciabahn, Gasstation, Trafostation Bestehend II «Farmweg» Kleintieranlage Allmendingen Bestehend III «Amerika Allmendingen» Pfadfinderheim Bestehend III «Buchholz» Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 18: Pfadfinderheim; Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 1043: Reitsportzentrum Bestehend II «Tennisplatz Gwatt» Tennisanlage Bestehend III «Trüllplatz» Campingplatz (inkl. Younotent), Uferweg, Park und Freizeitanlage, Restaurant, Trafostation Bestehend II «Golfplatz Thun» Golfplatz, Naherholungsgebiet Hochbauten sind nur als sorgfältig integrierte Fahrnisbauten zulässig. Für die Flächennutzung ist die «Drei-Drittel-Regel» der Richtlinien von Bund und Kanton einzuhalten: Ein Drittel intensive Rasen sowie Bauten, ein Drittel extensive Wiesen und Sträucher, ein Drittel naturnahe Lebensräume. Die Weiträumigkeit der Landschaft und die charakteristischen Baumalleen sind zu erhalten. Die Burgerallmend ist als öffentlicher Naherholungsraum gestalterisch aufzuwerten und zugänglich zu erhalten. Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfind- Der naturnahe Lebensraumverbund in der Umgebung des Wäldchens ist zu stärken. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat ausschliesslich über und in der angrenzenden Arbeitszone zu erfolgen. Das öffentliche Fusswegnetz ist zu erhalten und auszubauen. Die Fusswege dürfen nicht asphaltiert werden. Im Weiteren sind die aus dem Workshopverfahren von 1998 resultierenden Gestaltungsgrundsätze massgebend. Die folgenden Zonen für öffentliche Nutzungen sowie Zonen für Sport und Freizeit werden aufgehoben: 3 «Altes Aarebett» 8 «Kapellenweg» Anhang 3 Listen und Detailbestimmungen besonderer baurechtlicher Ordnungen 3.1 Zonen mit Überbauungsordnung UeO Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfinda «Kehrichtverbrennungsanlage KVA» Kantonale UeO nach Art. 102 BauG 15.09.1999 mit Änderungen vom 13.03.2000, vom 20.07.2007, vom 27.11.2009, vom 31.01.2012, vom 30.07.2012 und vom 29.03.2019 IV b «Areal Scheibenstrasse» UeO (teilweise aufgehoben) 25.06.1995/30.05.1996 mit Änderungen vom 28.02.1997/17.04.1997, vom 23.02.2000/21.06.2000, vom 02.06.2002/24.07.2003 u. 27.08.2003, vom 05.07.2007/30.11.2007, vom 23.08.2007/30.11.2007, vom 16.03.2012/24.07.2012, vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) und vom 31.05.2023/12.07.2024 II/III d «Hotel Blümlisalp Goldiwil» BeP (BLP) mit SBV 01.06.1969/18.07.1969 mit Änderungen vom 13.11.1987/09.05.1989, vom 05.04.2016/15.07.2016 und vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) f «Berimag AG Länggasse - Frutigenstrasse» BLP mit SBV 01.02.1970/24.04.1970 II j «Thunerhof» USP 16.05.1991/08.08.1991 II k «Bellevue-Areal» UeO 13.04.1997/17.11.1997 II l «Inseli» USP 07.03.1993/31.12.1993 II m «Bellevuestrasse Süd» UeO 03.07.1992/29.07.1993 II o «Äussere Länggasse» BeP mit SBV 02.03.1969/18.07.1969 II s «Buchholzstrasse – Talackerstrasse» BLP und BeP mit SBV 03.07.1960/07.10.1960, teilweise aufgehoben mit Erlass der UeO z «Talackerstrasse» am 14.01.2020 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindt «Buchholzstrasse (Hallerstrasse)» BeP mit SBV 28.10.1967/19.01.1968 II u «Talacker» UeP mit GeP und SBV 24.09.1972/28.02.1973 mit Änderungen vom 20.12.1991/13.04.1992, vom 25.03.1993/18.10.1993 und vom 31.05.2023/12.07.2024 v «Lindenegg - Schulstrasse (Lindenweg)» BLP und BeP mit SBV 02.07.1967/21.11.1967 mit Änderung vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) y «Hännisweg» TZP und UeP mit ZV 05.06.1983/08.09.1983 II z «Talackerstrasse» UeO 22.08.2019/14.01.2020 II aa «Lerchenfeld Nord» UeO 22.01.2021/22.12.2021 IV ab «ZPP W Areal Scheibenstrasse» UeO 15.02.2007/07.06.2007 mit Änderungen vom 03.07.2008/25.07.2008 und vom 16.03.2012/24.07.2012 ac «Parkierungsanlage Schlossberg» UeO 23.08.2012/22.03.2013 mit Änderung vom 13.06.2014/08.09.2014 II/III ad «Goldiwil-Melli» UeO 16.02.2017/24.04.2018 III ae «Pestalozzistrasse 4–10» UeO 15.12.2011/30.01.2012 III af «Schlossmattstrasse - Hopfenweg» UeO 15.02.2007/11.05.2007 III ai «ZPP F Spital Ost» UeO 14.06.2007/20.09.2007 II aj «Höheweg Ost» UeO 18.09.2008/17.12.2008 II ak «Burgstrasse 2» UeO 20.11.2008/06.03.2009 mit Änderungen vom 08.04.2010/06.05.2010 und vom 25.11.2016/06.03.2017 al «Blümlimatt» UeO 01.05.2009/07.07.2009 mit Änderung vom 24.06.2010/05.08.2010 an «ZPP J Bildungszentrum Thun- Schadau» UeO 08.08.2013/06.03.2015 mit Änderung vom 29.01.2025/28.05.2025 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindao «ZPP Q Hohmad» UeO 25.08.2005/14.11.2005 mit Änderungen vom 22.09.2006/09.10.2006 und vom 20.03.2009/06.04.2009 II/III ap «Hofgut Schadau» UeO 19.07.2004/11.08.2004 mit Änderungen vom 16.03.2007/18.06.2007 und vom 25.03.2011/27.04.2011 aq «Schadau bis Lachen» USP 07.05.2009/21.10.2009 mit Änderung vom 05.08.2015/15.09.2015 ar «ZPP H Allmendingen-Allee» UeO 18.10.2012/28.02.2013 II as «ZPP AD Gärtnerei Buchholzstrasse» TUeO 09.02.2012/13.04.2012 mit Änderung vom 14.12.2012/04.02.2013 aw «ZPP I Zengergut» UeO 11.11.2005/25.01.2006 mit Änderungen vom 20.10.2006/02.11.2006 und vom 28.09.2007/14.12.2007 II/III ax «Wirtschaftspark Thun-Schoren» TUeO 22.04.2009/08.07.2009 mit Änderung vom 07.12.2012/13.11.2015 III/IV ay «ZPP AY Hoffmatte» UeO 18.09.2019/25.08.2020 III az «ZPP T Gwatt- Schoren» TUeO 16.10.2019/12.05.2020 mit Änderungen vom 18.10.2023/10.09.2024 und vom 18.06.2025/02.09.2025 IV bb «Mittlere Strasse 13–19» TUeO 19.05.2021/07.01.2022 III bc «ZPP C Bälliz» UeO 07.08.2024/19.12.2024 (neue UeO) III bd «Eissportzentrum Grabengut» TUeO 23.06.2021/10.12.2021 III Legende: BeP = Bebauungsplan BLP = Baulinienplan GeP = Gestaltungsplan SBV = Sonderbauvorschriften TUeO = Teilüberbauungsordnung TZP = Teilzonenplan UeP = Überbauungsplan USP = Uferschutzplan ZV = Zonenvorschriften Aufgehoben werden die in Artikel 100 Absatz 3 aufgeführten Überbauungsordnungen. 3.2 Zonen mit Planungspflicht ZPP C «Bälliz» Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters des Bälliz sowie dessen massvolle und stadtverträgliche Verdichtung zugunsten der Erhaltung als Teil des innenstädtischen Einkaufszentrums Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) für Wohnnutzung muss pro Parzelle mindestens der Fläche von zwei Vollgeschossen der gassenseitigen Hauptgebäude entsprechen. Werden mehrere Bauten gemeinsam projektiert und bewilligt, kann die Bauherrschaft unter Vorbehalt von Ziffer 3 Nutzungsmass frei wählen, wo sie den entsprechenden Wohnanteil innerhalb des Areals realisiert. Nutzungsmass 1 Für das Mass der Nutzung gilt: rückwärtige, gassenseitige aareseitige Hauptgebäude: Gebäudeteile: a Geschosszahl max. 5 max. 2 b Fassadenhöhe Fh tr max. 18.0 m Fh max. 9.5 m c Bautiefe max. 20.0 m – nordöstlich Bälliz d Bautiefe gemäss Verlauf – südwestlich der ehemaligen Bälliz Stadtmauer e Weist das gassenseitige Hauptgebäude nur drei Vollgeschosse auf, muss das zweite Vollgeschoss des rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteils einen Abstand von mindestens 8.0 m zur rückwärtigen Fassade des Hauptgebäudes aufweisen. 2 Falls das gassenseitige Hauptgebäude fünf Vollgeschosse aufweist, sind unter Vorbehalt von Ziffer 3 folgende Überschreitungen des Nutzungsmasses für die rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile möglich: a Geschosszahl: 3 Vollgeschosse b Fassadenhöhen bis auf jenes Mass, das die volle Ablesbarkeit des vierten und fünften Vollgeschosses des Hauptgebäudes erlaubt 3 Für die Überschreitung des Nutzungsmasses gemäss Ziffer 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a Die Nutzung des ersten Vollgeschosses dient dem Detailhandel (Verkaufsflächen und zugehörige Lager-, Service-, Produktions- oder Büroräume) oder dem Gastgewerbe. b Zusammen mit der Umgebung, insbesondere den Nachbarbauten, wird eine gute Gesamtwirkung erzielt. Die prägenden Strukturmerkmale des Bälliz sind zu beachten, d. h. - die Gestaltung und Materialisierung der rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile soll gegenüber derjenigen des Hauptgebäudes differenziert, untergeordnet, leichter oder transparenter wirken. Dies gilt nicht beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen; - auch in der Längsrichtung der Aare ist ein differenziertes, volumetrisch feinkörniges, in der Fassadenhöhe traufseitig und in der Gebäudebreite vielfältiges, nicht durchgehend geschlossenes Bild zu wahren. sätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A III «Bälliz» (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) gilt: - Die Gebäudebreite entspricht der überlieferten Parzellenstruktur; - die Gebäudeflucht ist gassenseitig zu erhalten; - auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet; - beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen, sind andere Dachformen als Schrägdächer zulässig, wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachform ebenso gut einordnet; - auf den rückwärtigen Gebäudeteilen sind nur Flachdächer zulässig; - dem Übergang vom aareseitigen Flachdach zur Fassade des Hauptgebäudes ist besondere Beachtung zu schenken. E «Quartierzentrum Schulstrasse» Planungszweck Schaffung eines Geschäfts- und Begegnungszentrums. Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs sowie Freihaltung und Aufwertung des Strättligenplatzes Nutzungsart Die ersten Vollgeschosse sind für Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungseinrichtungen mit Publikumsverkehr bestimmt. Die Geschosse ab dem zweiten Vollgeschoss können für Dienstleistungen (Büros, Restaurants, Praxen usw.), Parkierungen im Sektor Mitte und für das Wohnen genutzt werden. Nutzungsmass - Die Nutzung über das ganze Planungsgebiet darf maximal 17'050 m² GFo betragen. Pro Sektor sind folgende Geschossflächen oberirdisch einzuhalten: - Sektor Ost: min. 3850 m², max. 6050 m² GFo - Sektor Mitte: min. 3300 m², max. 4400 m² GFo - Sektor West: min. 4950 m², max. 6600 m² GFo - Pro Sektor sind folgende dem Verkauf dienenden Geschossflächen zulässig: - Sektor Ost: 2100 m² - Sektor Mitte: 3300 m² - Sektor West: 2500 m² - Die Grundeigentümerschaften können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Verkaufsnutzung eines Sektors auf einen anderen übertragen wird. - Gegen aussen resp. gegenüber anderen Zonen dürfen die maximalen Höhenmasse bei gewerblicher Nutzung eine Fassadenhöhe traufseitig von 10.0 m, giebelseitig von 14.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 12.0 m, und mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung in den Geschossen über dem ersten Vollgeschoss eine Fassadenhöhe traufseitig von 12.0 m, giebelseitig von 16.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 14.0 m, nicht übersteigen. Bei Gebäuden von mehr als 10.0 m Fassadenhöhe traufseitig oder 12.0 m Fassadenhöhe für Flachdachbauten ist ein minimaler Grenzabstand von 6.0 m auf der Nordseite, in allen anderen Fällen von 4.0 m einzuhalten. - Innerhalb der ZPP sind die Gebäudelänge und die Gebäudeabstände frei. sätze - Die Gebäude sind so zu gestalten, dass sie gesamthaft ein gutes Bild ergeben. Besonders zu beachten sind: - Stellung und Gestaltung der Bauten sowie deren Bezug zum Platz, - Erschliessung für nicht motorisierten und öffentlichen Verkehr, - Schulwegsicherheit, - Grünflächen und Bepflanzungen. - Die Aussenräume gegen den öffentlichen Platz sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit der Schulstrasse und dem Strättligenplatz einen für die Begegnung geeigneten Quartierplatz bilden. Die Schulstrasse und der Strättligenplatz sind in die Platzgestaltung einzubeziehen. grundsätze Verkaufsgeschäfte und gewerbliche Nutzung sind vorwiegend ab der Schulstrasse über die Feld- und Freiestrasse zu erschliessen. Sektoren F «Spital Ost» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche grundsätze Das Areal ist teils von Westen, teils von Osten her zu erschliessen. G «Blümlimatt» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.6 Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche H «Allmendingen-Allee» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 75 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7; Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3, entlang der Autobahn partiell gemäss der Zone Wohnen W4 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche - Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche - Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung; überdeckte offene Attika-Sitzplätze gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 Baureglement dürfen jeweils auf einer Längs- und einer Querseite verglast werden, um den geforderten Lärmschutz zu erreichen. In diesen Bereichen und bei lärmschutzwirksamen Gebäuden entlang der Autobahn sind partiell 3 Vollgeschosse auf maximal einem Zehntel der Gebäudelänge zulässig. - Renaturierung Allmendingenbächli Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird. I «Zengergut» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 75 Prozent - Gemeinschaftsnutzungen Nutzungsmass GFZo maximal 0.8, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche - Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche - Integration des erhaltenswerten Obstbaumgartens - Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung J «Schadau» Planungszweck Gesamthafte und repräsentative Ausprägung als vorab öffentliche «Kulturmeile» in Seenähe mit höheren Bildungsstätten, Freizeit- und touristischen Angeboten. Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung), ohne Turnhallen und Rasenspielfelder, kombiniert mit Bauten für weitere öffentliche Nutzungen. Nutzungsart - Sektor A: Öffentliche Nutzungen wie Ausstellungen, Kongresse/Tagungen, öffentliche Veranstaltungen - Sektor B: Bildung (Gymnasium) - Sektor C: Öffentliche Nutzung, Bildung, Kultur - Sektor D: Bildung (Hotelfachschule), Internat, Gastgewerbe und Hotel Nutzungsmass - Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4, für kulturelle Nutzungen gelten eine maximale Fassadenhöhe und eine maximale Fassadenhöhe giebelseitig von 17.0 m. Es gilt ein Grenzabstand von 4.0 m. - Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich. sätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Orts und der bestehenden Bebauung - Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen und zur Marienstrasse - Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume. Erhaltung des attraktiven Fussgängerraums entlang der Seestrasse (Sektoren A bis C) - Guter Bezug zum Schadaupark grundsätze - Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr von der Gwattstrasse her über die Seestrasse. Die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Gestaltung der Seestrasse dürfen nicht beeinträchtigt werden. - Gebietsinterne Erschliessung für den Langsamverkehr über die Marienstrasse - Durchlässigkeit des Areals für Fussgänger und Velofahrer Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind. Sektoren L «Rösslimatte» Planungszweck - Beitrag zur Ausgestaltung des südlichen Stadteingangs und des Dorfkerns Gwatt - Zukunftsgerichtete, innovative Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise - Gute Durchmischung mit hohem Familienanteil, Infrastrukturen, die das Zusammenleben fördern, und einer hohen Bewohnerdichte Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als hochwertiges, innovatives, gemeinschaftlich orientiertes und familiengerechtes Wohnen - Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte - Verkaufseinrichtungen unter 300 m² GFo, die nur der Unterstützung der Quartierversorgung dienen, sind im ersten Vollgeschoss zugelassen - Quartierorientierte öffentliche Nutzungen - Wohnanteil min. 80 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.8, GFZo max. 1.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig. - Im Bereich von Verkaufsnutzungen ist zudem eine Erhöhung des ersten Vollgeschosses um max. 1.0 m zulässig, wird davon Gebrauch gemacht, erhöhen sich die Höhenmasse entsprechend. sätze - Innovative Gesamtüberbauung mit hohem Identifikationswert - Hohe bauliche Dichte und Nutzungsdichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich Standorts und benachbarten Quartiers - Integration der historischen Substanz des Dorfkerns Gwatt - Strassenraumbegleitende Bebauung entlang der Gwattstrasse - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Gwattstrasse - Stationsstrasse - Sorgfältige Ausgestaltung des Übergangs zur Arbeitszone im Westen - Hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität von Bauten und arealinternen Aussenräumen mit einer sorgfältigen Integration und Gestaltung des Bachlaufs - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der ortsverträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung des Wohnprojekts im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahren mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder mehrere Projektwettbewerbe nach SIA. grundsätze - Haupterschliessung über die Sticherschliessung Rösslimatte, untergeordnet auch direkt ab Gwatt- oder Stationsstrasse, sofern der Bach nicht überquert wird - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zur Gwattstrasse sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier N «Gewerbestrasse - Aarestrasse» Planungszweck - Wirtschaftliche und etappenweise Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten innenstadtnahen Gebiet unter Beachtung der schützens- und erhaltenswerten Bauten - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts Nutzungsart Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten Nutzungsmass - Möglichst geschlossene Bauweise entlang der Strassen unter Beachtung der bestehenden Bauten - Gebäudebreite der Randbebauung max. 16.0 m - Die Innenhöfe können überbaut werden, sofern dies von der Nutzung her erforderlich ist und die Nutzungsqualität der Randbebauung nicht beeinträchtigt wird - GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Entlang Aarestrasse und Allmendstrasse Fh tr max. 16.5 m, Fh gi max. 20.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh tr max. 20.0 m, Fh gi max. 24.0 m, - Gebäude mit anderen Dachformen: Entlang Aare-strasse und Allmendstrasse Fh max. 18.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh max. 22.0 m, - in der Ecke zwischen Allmendstrasse und Bahnlinie ist städtebaulich begründet ein Hochpunkt bis zur einer Fh (bei Gebäuden mit Schrägdach und mit anderen Dachformen) von 29.5 m mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 635 m² zulässig. sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung der öffentlichen Räume, angrenzenden Strassenräume und Ecksituationen - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie - Die Innenhöfe sind entsprechend der innerstädtischen Situation und Nutzung zu gestalten. - Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie in mehreren Etappen realisiert werden können und jede Etappe zusammen mit dem Bestand eine bauliche Einheit bildet. grundsätze - Haupterschliessung des Areals über die bestehenden Strassen - Attraktive Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof und über die Geleise zum Areal Güterbahnhof (via heutige Gewerbestrasse) O «Bahnhof West» Planungszweck - Stadtkernerweiterung - Wirtschaftliche Entwicklung - Stadträumliche Aufwertung - Dichte, städtische Bebauung - Urbanes Mischgebiet - Erhöhung der Nutzungsvielfalt - Erhöhung der Nutzungsdichte - Attraktives urbanes Wohnen - Erhöhung der Wertschöpfung - Umsetzung des Richtplans Bahnhof West Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Öffentliche Nutzungen - Publikumsorientierte Nutzungen im ersten Vollgeschoss Ergänzend gilt pro Sektor: - Sektor a: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Frutigenstrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor b: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor c: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Pestalozzistrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor d: Wohnanteil: 25–75 % - Sektor e: Wohnanteil: 25–75 % - Sektor f: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Pestalozzistrasse und Mittleren Strasse: 0–75 % - Sektor g: Wohnanteil: 25–75 % Nutzungsmass - Sektor a, b, c, d, f: GFZo min. 1.4, GFZo max. 2.0 - Sektor e: GFZo min. 2.0, GFZo max. 2.4 - Sektor g: GFZo min. 1.7, GFZo max. 2.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 15.0 m, Fh gi max. 19.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 6.0 m höhere Höhenmasse zulässig. - Die durch den Ausgleich der Senke des Terrains im Bereich der Bahnunterführungen entstehende Mehrhöhe ist nicht an die Fassadenhöhe anzurechnen. sätze Generelle Gestaltungsgrundsätze: - Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung und die stadträumliche Aufwertung bilden der behördenverbindliche Richtplan Gebietsentwicklung und die hinweisenden Gestaltungsrichtlinien. - Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren in allen Sektoren - Hohe Qualität der Bauten und Aussenräume - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zu den benachbarten Sektoren und Quartieren - Hochwertige urbane Wohnformen Gestaltungsgrundsätze pro Sektor: - Sektor a: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung am Mönchplatz, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor b: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor c: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung an der Kreuzung Pestalozzistrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor d: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Kasernenstrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Kasernenstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor e: Repräsentative zeilenförmige Bebauung entlang der Pestalozzistrasse in annähernd geschlossener Bauweise, Platzbildung an der Kreuzung Waisenhausstrasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee - Sektor f: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Mittlere Strasse - Pestalozzistrasse sowie zeilenförmige, annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee entlang der Pestalozzistrasse - Sektor g: Repräsentative Ausprägung und Platzbildung im Bereich der Kopfsituation Mittlere Strasse - Stockhornstrasse, zeilenförmige und annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Strassenraumsicherung durch Rückversetzen der Ersatzbauten Mittlere Strasse 15 und 17 grundsätze Generelle Erschliessungsgrundsätze: - Haupterschliessung über die bestehenden Strassen - Attraktive gleisnahe Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Langsamverkehr Erschliessungsgrundsätze pro Sektor: - Sektoren a bis c: Einheitliche Gestaltung der privaten Vorbereiche entlang der Schlossmattstrasse durch ein vier Meter breites Trottoir und eine zwei Meter breite Baumreihe mit Längsparkplätzen - Sektor a: Integration der neuen Langsamverkehrsverbindung Mönchstrasse - Kasernenstrasse entlang der Bahngeleise - Sektor c: Aufhebung oder Verlegung der arealinternen Stichstrassen «Neue Gasse» und «Finkenweg» sowie der Zufahrt «Bleichestrasse» prüfen - Sektor e: Verlegung bzw. Einbezug des Eigerwegs prüfen - Sektor g: Sicherung Trottoir entlang der Mittleren Strasse Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind. Sektoren P «Aarefeld Nord» Planungszweck - Stadtkernerweiterung und stadträumliche Aufwertung - Dichte, städtische Bebauung - Attraktives urbanes Wohnen gemischt mit Arbeiten - Sicherung der Uferschutzzone und des Uferwegs Nutzungsart - Dichtes, urbanes Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/ Arbeiten - Wohnanteil min. 70 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.4, GFZo max. 1.8, Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m sätze - Definieren eines urbanen Strassenraums durch die Bebauung und Ausgestaltung der Vorbereiche entlang Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse sowie Orientierung der Nutzungen im ersten Vollgeschoss zu diesen Strassen hin - An Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse Strassenraum definierende Baustrukturen - Offene Bauweise zur Aare hin, diese soll mit der historischen Stadtansicht eine gute Gesamtwirkung erzielen - Blockrand oder annähernd geschlossene Bauweise an Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse - Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit den schützenswerten Bauten - Geschlossener, repräsentativer Auftritt am Maulbeerplatz mit gezieltem Beitrag zur Platzbildung - Hohe Qualität und Zugänglichkeit der innenliegenden Aussenräume - Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit dem Scherzligweg - Ergänzen der Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse mit einer Reihe von Bäumen - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der verträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahrens mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder zwei Projektwettbewerbe nach SIA. grundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt über die Aarefeldstrasse. - Ab zehn Parkplätzen ist die Parkierung für den MIV unterirdisch und zentralisiert zu realisieren. Die Zufahrt in allfällige Einstellhallen ist in die Baukörper zu integrieren. - Gestalterische Aufwertung des Scherzligwegs und Ausgestaltung einer Uferpromenade von mindestens fünf Metern Breite Q «Hohmad» Planungszweck Wirtschaftliche Entwicklung und bauliche Verdichtung sowie Förderung einer attraktiven und urbanen Nutzungsmischung innenstadtnaher Gebiete Nutzungsart Wohnen gemäss den Zonen Wohnen (Wohnanteil min. 75 Prozent), Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten in einer Bautiefe entlang Frutigenstrasse und Talackerstrasse, Kindergarten Nutzungsmass GFo max. 45'100 m² (ohne Gemeinschaftshaus, Kindergarten und bestehende Hofgruppe), Bauweise frei, Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m; in einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 7.0 m, Fh gi max. 11.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 9.0 m sätze - Die Gesamtanlage ist als städtebauliche Einheit zu gestalten. - Die Bebauung entlang der Frutigenstrasse ist städtebaulich aufzuwerten und ausdrucksstark zu gestalten. - Aufbau eines Systems einfacher, einprägsamer und qualitätsvoll gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche). Dabei ist die bestehende Hofgruppe einzubeziehen und durch einen gemeinschaftlichen Bereich mit Spielfeld und Gemeinschaftshaus/Kindergarten zu ergänzen - In einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse sind die strukturellen Merkmale des im Hohmadquartier vorherrschenden Siedlungsmusters einzuhalten. - Die Bebauung entlang der Talackerstrasse soll diese, insbesondere im Bereich der Kreuzung, gestalterisch und funktional aufwerten und gleichzeitig eine wirksame Abschirmung der Wohnsiedlung gegenüber dem Verkehrslärm bilden. - Die neue Erschliessungsstrasse ist beidseitig mittels durchgehender Baufluchten räumlich zu fassen. grundsätze - Die Motorfahrzeugerschliessung erfolgt für den südlichen Teil ab der Talackerstrasse, für den nördlichen Teil ab der Hohmadstrasse und für eine Bautiefe entlang der Frutigenstrasse ab dieser; durchgehende Verbindungen sind nur für Notfahrzeuge zu ermöglichen. - Eine siedlungsinterne Verbindung zwischen Hohmad- und Talackerstrasse ist dem Langsamverkehr vorbehalten und als alleebestandene Spiel- oder Wohnstrasse mit Besucherparkplätzen auszugestalten. - Die Parkierung für Personenwagen, ausgenommen die Besucherparkplätze, erfolgt unterirdisch. - Eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ist auch zwischen der Frutigen- und der Beatusstrasse zu gewährleisten. T «Gwatt-Schoren» Planungszweck Wirtschaftsförderung, d. h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe Nutzungsart Arbeiten gemäss der Zone Arbeiten A sowie Verkauf. Nutzungsmass - Baupolizeiliche Masse gemäss der Zone Arbeiten A - Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal beträgt der Abstand gegenüber der Wohnzone für Bauten und Anlagen mindestens 26.0 m keitsstufe ES IV Besondere Anforderungen - Interne Gliederung der Überbauung in Übereinstimmung mit einem flexiblen Nutzungssystem - Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal: Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone Energie Soweit betrieblich möglich, ist als Energieträger Grundwasser einzusetzen, nach Möglichkeit in einem Wärmeverbund. V «Bädlimatte (ehem. Selve)» Planungszweck - Realisieren einer nachhaltigen, dichten Überbauung für gemischte Nutzungen von hoher städtebaulicher Qualität als Ersatz der bestehenden Bebauung und mit ausgeprägtem Bezug zu Aare, Bahn und zum benachbarten Areal Scheibenstrasse - Abstimmung mit den aktuellen und künftigen Nutzungen der Bahninfrastruktur auf dem Grundstück der SBB, insbesondere innerhalb der Interessenlinien Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Wohnen als zentrumsnahes, attraktives, urbanes Wohnen - Arbeiten als wertschöpfungsstarke Dienstleistungen und Büros - Untergeordnet sind auch Verkauf und öffentliche Nutzungen zulässig - Wohnanteil: 25–75 % - Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig in den lärmbelasteten Bereichen angeordnet werden. Nutzungsmass GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.0 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m sätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker urbaner Auftakt zur Scheibenstrasse - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie und zur Aare - Hohe, urbane Dichte unter Berücksichtigung einer hohen Wohnqualität - Guter Bezug zur Scheibenstrasse und zum Aussenraum Aare - Berücksichtigung des Bedarfs der Bahninfrastruktur und der Interessenlinien im qualitätssichernden Verfahren - Gestalterisch sorgfältig ausgebildete Übergänge zwischen Bahninfrastruktur- und anderen Nutzungen - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahn (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität ist als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht ein Projektwettbewerb nach SIA durchzuführen. grundsätze - Erschliessung über die Scheibenstrasse. - Optimale Einbindung in das Fuss- und Radwegnetz (Bezüge zu Scheibenstrasse, Entwicklungsschwerpunkt [ESP] Thun Nord und Regiestrasse) - Die Parkierung im Areal hat ausschliesslich unterirdisch zu erfolgen. Es sind keine oberirdischen Parkplätze gestattet. Lärmschutz Neue lärmempfindliche Räume dürfen nur erstellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Immissionsgrenzwerte der ES III mittels lärmmindernden Massnahmen eingehalten werden können. Dieser Nachweis ist mit der UeO oder im Falle eines Verzichts auf die UeO im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. W «Areal Scheibenstrasse (ehem. Selve)» Planungszweck - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts - Zweckmässige Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr und Anbindung an die Netze des Fussgänger- und Veloverkehrs Nutzungsart Ganzer Perimeter: Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten, mässig störende Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsnutzungen (ausser Dancing, Stripteaselokale usw.). Wohnanteil min. 50 Prozent. Keine verkehrsintensive Nutzung Zusätzlich im Bereich: - östlich des «Gasgässchens»: 2915 m² GFo Verkaufsnutzung, davon für Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel usw.) nur bis max. 440 m² GFo, - westlich des «Gasgässchens»: keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass - Östlich des «Gasgässchens»: max. 9240 m² GFo (ohne Gebäude Scheibenstrasse 5, 7, 9 und 11), davon max. 2915 m² GFo Verkaufsnutzung - Westlich des «Gasgässchens»: maximal 32 120 m² GFo (inklusive Gebäude Scheibenstrasse 25) Baupolizeiliche Masse - Östlich des «Gasgässchens»: Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 16.2 m, Fh gi max. 20.5 m; Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.2 m - Westlich des «Gasgässchens» generell: Fh max. 18.0 m1) - Ecke Scheibenstrasse/«Gasgässchen»: für 1 Gebäude: Fh max. 38.6 m1) - Westlicher Endpunkt des Perimeters: für 1 Gebäude: Fh max. 27.4 m1) Anmerkung: 1) Bezüglich Fh gilt westlich des «Gasgässchens» folgender Vorbehalt: Das oberste Geschoss ist innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit einer Kniestockhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung von 40 Grad ergeben würde, vorzusehen. Vordächer dürfen die Begrenzung des obersten Geschosses über offenen Sitzplätzen auf max. 50 Prozent der Fassadenlänge überragen. Die Regelung der äusseren Begrenzung findet keine Anwendung, wenn die zulässige Fh um mind. 3.0 m unterschritten wird. sätze - Stadträumliche Aufwertung des Areals als neuer Stadtteil von Thun - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie - Aufbau eines Systems gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) - Schaffung eines reichgestalteten Erscheinungsbilds durch die Integration bedeutender und geeigneter bestehender Bausubstanz und eine vielfältige Entwicklung durch die zeitlich und gestalterisch unabhängige Überbauung einzelner Parzellen grundsätze - Haupterschliessung des Areals über die Scheibenstrasse - Ergänzung des Fussgänger- und Radwegnetzes mit Bezug zum verbleibenden Teil der UeO b «Areal Scheibenstrasse» Energie Die Gebäude sind bei Heizungsersatz, grösseren Sanierungen oder Neubauten – unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung – an die vorhandenen thermischen Netze für Wärme und Kälte anzuschliessen. X «Grabengut» Planungszweck Bauliche und funktionale Ergänzung der bestehenden Grossbauten so, dass das Erscheinungsbild gegenüber der Aare, dem Zugang zur Innenstadt und vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung ergibt. Nutzungsart Öffentliche Nutzungen, in den Ergänzungsbauten auch Dienstleistungen, Freizeit, Unterhaltung und Verkauf Nutzungsmass Bestehende Bauten, ergänzt mit a einem Aufbau auf dem bestehenden Parkhaus, dessen Fh tr maximal die Fh tr des bestehenden Gebäudes Grabenstrasse 6 erreicht, b einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite südwestlich der Eishalle um max. sechs Meter, c einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite nordwestlich der Eishalle bis max. vier Meter an die Kyburgstrasse sätze - Gestaltung des Aussenraumes zur Aare hin als öffentlicher Platz, begrenzt durch die Südfassade, die als gesamthaft gut gestaltete Einheit erkennbar ist. - Gestaltung der Südseite unter Beachtung des Gebäudes Grabenstrasse 6, des Viehmarktplatzes und der Stadtmauer. - Gestaltung der Dachaufsichten so, dass insbesondere vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung erzielt wird Y «Berntorgasse» Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters der Berntorgasse und stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts. Schaffung eines attraktiven und vielfältigen Begegnungs- und Aufenthaltsorts auf dem Viehmarktplatz. Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Öffentliche und/oder kulturelle Nutzungen im Venner-Zyro-Turm - Platznutzung vor Venner-Zyro-Turm - Platznutzung mit Gastgewerbe auf Viehmarktplatz Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise, Grenzabstand: 0 m - Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m - Gesamthaft gemäss der vorherrschenden Bebauung, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen angemessen erhöht - Auf dem Viehmarktplatz sind Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern zulässig. Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist eine Mehrhöhe und/oder eine Mehrfläche von 20 Prozent möglich. - Auf dem Viehmarktplatz und vor dem Venner-Zyro-Turm sind während Veranstaltungen und Anlässen nach Bedarf Fahrnisbauten für Verpflegung, Verkauf, Unterhaltung usw. zulässig. sätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A II «Gassen» (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) und für das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» (Art. 71 und Anh. 4 Ziff. 4.2) gilt: - Erhaltung, Aufwertung und Ergänzung der Stadtmauer - Erhaltung der gassenseitigen Gebäudefluchten - Weitgehende Freihaltung des Platzes vor dem Venner-Zyro-Turm und des Viehmarktplatzes - Differenzierung der Strassen- und Platzräume mit räumlich-gestalterischen Mitteln - Auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet. Viehmarktplatz Für den Viehmarktplatz kann eine Teilüberbauungsordnung erlassen werden. Zuvor ist in einem qualitätssichernden Verfahren in Anlehnung an SIA 142/143 ein Gesamtgestaltungskonzept zu erarbeiten. AA «Freistatt» Planungszweck - Erstellen einer nachhaltigen und städtebaulich überzeugend gestalteten Überbauung in verdichteter Bauweise mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität als Ersatz oder Teilersatz der bestehenden Bebauung. Ermöglichen gemeinnütziger Wohnbauformen mindestens in einem Teilgebiet - Schaffen eines Begegnungsorts und Quartierzentrums mit Identifikationspotenzial im Umfeld des Knotens Länggasse/Mattenstrasse mit umgebenden publikumsorientierten, quartierbezogenen und öffentlichen Nutzungen, mindestens im ersten Vollgeschoss - Neugestaltung und sicherer Betrieb des Knotens Länggasse/Mattenstrasse für alle Verkehrsteilnehmenden sowie optimale Anordnung der Bushaltestellen Nutzungsart - Vorwiegend Wohnen mit breitem Nutzungsspektrum, einschliesslich gemeinnützigem Wohnen, Alterswohnen und Pflege, untergeordnet stilles Gewerbe, gemeinschaftliche und öffentliche Nutzungen. Das gemeinnützige Wohnen ist dem preisgünstigen Wohnungsbau und der Gemeinwohlorientierung verpflichtet.1) - Poststelle, Quartiercafé, Quartierladen Anmerkung: 1) Gemäss Bestimmungen nach Schweizerischen Stempelsteuergesetz sowie der Wohnraumförderungsverordnung des Bundes Nutzungsmass - Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) min. 1.0, max. 1.3 - Mindestens ein Drittel der maximal zulässigen oberirdischen Geschossfläche (GFo) sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten - Quartierladen mit max. 250 m² dem Verkauf dienende oberirdische Geschossfläche, exklusive Lagerflächen - Erste Bautiefe im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse: max. 7 Vollgeschosse (westlich Mattenstrasse). Im übrigen Gebiet östlich der Mattenstrasse max. 4 Vollgeschosse, punktuell 5 Vollgeschosse, und westlich der Mattenstrasse max. 5 Vollgeschosse - Keine zusätzlichen Attika- oder Dachgeschosse - Westlich oder östlich des Knotens Länggasse/Mattenstrasse ist ein vielfältig nutzbarer, mind. 150 m² (Nettofläche) grosser Gemeinschaftsraum für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung vorzusehen sätze - Für die Umsetzung der ZPP ist ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln (Wettbewerb, Studienauftrag o. ä.) durchzuführen. - Realisieren eines städtebaulichen Akzents sowie eines attraktiv gestalteten Platzes und Ankunftsorts im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse - Ausbildung weiterer Begegnungsräume mit hoher Aufenthaltsqualität, u. a. eines Kinderspielplatzes - Die Überbauung ist mit auf die bestehende Quartierstruktur abgestimmten Fusswegverbindungen durchlässig zu gestalten, insbesondere auch in Richtung West-Ost. - Bei einer etappenweisen Realisierung sind die Zwischenzustände so zu planen, dass sich bei jeder Etappe volumetrisch und räumlich mit dem Bestand eine gute Gesamtwirkung ergibt. - Qualitativ gute Gestaltung der Strassenräume sowie der Übergangsbereiche zur Überbauung - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie auf die angrenzenden Baudenkmäler samt ihrem Umfeld ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für das Teilgebiet östlich Mattenstrasse gilt zusätzlich: - Realisieren eines grösseren zusammenhängenden, siedlungsbezogenen und halböffentlichen Freiraums für Aufenthalt und Spiel - Ausrichtung der Hauptbebauung längs zur Länggasse als Zeilenbebauung - Staffelung der Gebäude in Grundriss und Geschossigkeit zur Erzielung einer guten und quartierverträglichen Gesamtwirkung grundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt ab Mattenstrasse und Länggasse. - Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen: a Für Wohnnutzungen gelten folgende Bestimmungen: min. 0.5 Abstellplatz pro Wohnung, max. 1.1 Abstellplatz pro Wohnung. Betreffend Abweichung von der unteren Bandbreite von 0.5 Abstellplatz pro Wohnung bei motorfahrzeugarmen und motorfahrzeugfreien Wohnüberbauungen bleibt Artikel 54a BauV vorbehalten. b Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am Minimalwert gemäss Bauverordnung. - Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen, die den Anteil von zehn Prozent der insgesamt zulässigen Parkplatzzahl nach a und b nicht überschreiten dürfen. - Bei Neubauten ist pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Mindestens 50 Prozent der Abstellplätze müssen überdeckt sein. - Mit einem Betriebskonzept Mobilität ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen möglichst umweltschonend und verträglich zum näheren Umfeld organisiert wird (mit Anreizen zur Benützung des Fuss- und Veloverkehrs, bedarfsgerechtem Carsharing-Angebot usw.). Energie - Bei der Erarbeitung des Überbauungsprojekts ist der nachhaltigen Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energiekonzept zu erarbeiten. - Neubauten sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser als Hauptenergieträger Grundwasser einzusetzen. - Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis V muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten. AB «Hofgut Schadau» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Überbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Kultur Nutzungsmass Innerhalb des Ortsbildgebiets O VII «Scherzligen-Schadau» gemäss der Zone Wohnen W3, ausserhalb des Ortsbildgebiets gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4 sätze - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie das Ortsbild ist gebührend Rücksicht zu nehmen. - Angemessene gestalterische und nutzungsmässige Verbindung zum historischen Umfeld und zum ESP Bahnhof Thun AC «Seepark» Planungszweck Hotel- und Ausbildungszentrum Nutzungsart - Hotel - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Bestehend sätze - Gestaltung der Aussenräume mit Bezug zum Schadaupark und zum Uferbereich Planungszweck Sport- und Freizeitanlagen mit Verkaufsflächen als städtebaulich markant und gut gestaltete Bauten und Anlagen Nutzungsart Sport, Freizeit, Dienstleistungen, Verkauf, Gastgewerbe, betriebsnotwendiges Wohnen Nutzungsmass Über den gesamten Perimeter: - Der Belebung und Attraktivierung des Aussenraums dienende Flächen und Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern für Event, Spiel und Gastgewerbe auf - Sicherstellung und attraktive Gestaltung des Uferwegs Schadau - Lachengraben innerhalb des Freihaltebereichs von 15.0 m entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze grundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend AD «Gärtnerei Buchholzstrasse» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart Gartenbau, Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Gemäss der Zone Wohnen W4 Besondere Anforderungen - Bauten und Anlagen haben mit der bestehenden Gärtnerei eine gestalterische Einheit zu bilden. - Übermässige Geruchsemissionen sind zu vermeiden. Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird. AE «Ehemaliges Regionales Ausbildungszentrum RAZ» Planungszweck Weiterverwendung oder Umnutzung der bestehenden Ausbildungsanlage Nutzungsart Arbeits- und Ausbildungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen, welche die bestehenden Bauten und Anlagen weiterverwenden. Keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. keitsstufe ES IV sätze Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in das Landschaftsbild zu integrieren. grundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend AH «Thun Süd» Basis eines umfassenden, in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun erarbeiteten, Nutzungs- und Gestaltungskonzepts - Höhenmasse (ausgenommen Stadion): Fh max. 17.5 m - Grenzabstand (ausgenommen Freihaltebereich): 4.0 m - Sporthallen und dazugehörige Aussenanlagen - Mehrere Trainingsfelder für Ballsportarten - Leichtathletikanlage mit maximal 8 Bahnen - Vereins- und Clubhäuser für Sportvereine - Maximal 1200 Parkplätze Über den noch unbebauten Teil: - Der Anteil Gastgewerbenutzung sowie der Anteil Verkaufsnutzung sind in der Folgeplanung zu konkretisieren. - Die Verkaufsnutzung ist beschränkt auf Artikel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Sportnutzungen in Thun Süd stehen. Freihaltebereich auf Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985: - Auf der Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985 sind südlich der Allmendingen-Allee bis zu einer Tiefe von 110 Metern ab dem Verkehrsraum nur bestehende Bauten, unterirdische Bauten, Sportaussenanlagen mit damit zusammenhängenden Umzäunungen und Ballfangnetzen zulässig (Freihaltebereich). - Tribünen sind mit einem Abstand von mindestens 75 Metern ab dem Verkehrsraum auch im Freihaltebereich zulässig. Sie sind gestalterisch, landschaftlich, städtebaulich und betrieblich gut in das Gesamtkonzept zu integrieren. - Bauliche Eingriffe dürfen die Bäume der Allmendingen-Allee nicht beeinträchtigen. - Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen sind auf den Bestand begrenzt. Panorama Center: - Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen (inkl. für Publikum / Kundinnen und Kunden zugängliche Lager) von max. 19'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 1300 m² GF Aussenverkaufsfläche in dessen Umfeld - Geschossfläche GF für Sport-, Freizeit, Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 4000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Untergeordnete Nutzflächen wie Aussenlager, Velounterstände und Abstellplätze unter Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze Stadion: - Fussballstadion mit max. 10'000 Plätzen, davon ca. 6000 mindestens teilweise gedeckte Sitzplätze - Dem Fussballstadion zudienende Sport-, Freizeit- und Verkaufsflächen gemäss Bestand - Geschossfläche GF für Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 2500 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Tankstelle (inkl. Dienstleistungs- und Verkaufsflächen) gemäss Bestand, geringfügig erweiterbar für das Angebot alternativer Treibstoffe sätze - Die Hochbauten haben hohe städtebauliche und architektonische Anforderungen zu erfüllen. Volumetrie und Fassadengestaltung haben der besonderen, exponierten Lage am Stadteingang und ausserhalb der bestehenden Siedlung Rechnung zu tragen. - Die Baumreihen sind in ihrem Umfang zu erhalten. - Der öffentliche Raum an der Weststrasse ist attraktiv zu gestalten. - Die Werbung ist auf Eigenwerbung zu beschränken und zurückhaltend einzusetzen. Mit dem Baugesuch ist ein Konzept für die Werbung und die Beleuchtung einzureichen. - Die Anordnung und die Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) sind aufeinander abzustimmen. - Das gezielte Offenhalten allmendartiger Flächen und das Schaffen grosszügiger querender Grünzüge (mindestens zehn Meter breit) zwischen Allmendingen-Allee und Weststrasse sind sicherzustellen. - Der Verlauf des Längmattbächli kann angepasst werden, dieser ist aber zwingend als naturnahes offenes Gewässer zu führen, und die Verlegung muss mit einer Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand einhergehen (Gewässerraumbreite, zusätzliche Gestaltung). - Für Kreuzkröten sind Lebensräume und Strukturen sowie Vernetzungselemente zur langfristigen Populationssicherung und -entwicklung zu schaffen. grundsätze - Die Erschliessung der Sportanlagen erfolgt gebündelt ab Weststrasse über die bestehende Zufahrtsstrasse zum Stadion und Einkaufszentrum. - Ergänzen des Fusswegnetzes mit Bezug zu den anschliessenden Wohnquartieren - Anbinden der Nutzungen an das städtische Radroutennetz - Öffentliche Fahrradabstellplätze in der Nähe der Haupteingänge Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest: - wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden, - die Grundsätze des Fahrtencontrollings. Fahrtencontrolling Die zulässige Fahrtenzahl beträgt 5100 bis 6000 Fahrten pro Tag (DTV), die Anzahl Fahrten wird mit der Baubewilligung festgelegt und hängt von der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Kompensation des Fahrtenvorbezugs für die ZPP E «Quartierzentrum Schulstrasse» ab. Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen Massnahmen durchzusetzen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die detaillierten Bestimmungen zum Fahrtencontrolling (Fahrtenerhebung, Massnahmen bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl, Controllingorgan, Berichterstattung) gemäss Vorgaben des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) anzuordnen. AJ «MMM Zentrum Oberland» Planungszweck - Sanierung und Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs - Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses - Gestalterische Aufwertung der Stadteinfahrt über die Weststrasse sowie der Talackerstrasse Nutzungsart - Verkauf und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr sowie Restaurant, im Übrigen Nutzungen gemäss der Zone Arbeiten A - Für das schützenswerte Bauernhaus Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten Nutzungsmass Arbeiten: - Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Arbeiten A. - Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP - Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. - Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen von max. 17'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 350 m² GF Aussenverkaufsfläche nordöstlich des Gebäudes - Im Weiteren Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen sowie Arbeiten, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Zusätzlich Aussensitzplätze des Gastgewerbes Wohnen/Arbeiten: - Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4 - Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP - Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. - Nur das vorhandene Volumen des Bauernhauses mit Scheunenteil kann genutzt werden. In diesem Rahmen ist die GFo nicht beschränkt. Fahrtenkontingent Die zulässige Fahrtenzahl beträgt insgesamt 8000 Fahrten pro Tag (DTV). Die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen Überschreitung der Fahrtenzahl werden in einem Planungs- und Infrastrukturvertrag zwischen den Grundeigentümerschaften und der Stadt Thun unter Einbezug des Kantons geregelt. keitsstufe ES IV / für das Bauernhaus ES III sätze - Stellung und Gestaltung der Bauten: Gestalterische Aufwertung des besonderen Orts am Siedlungsrand unter Berücksichtigung der bestehenden Quartierstrukturen und des bestehenden Bauernhauses - Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses. Rekonstruktion des zur Stadt hin orientierten Vorgartens im Sinne eines Bauerngartens - Fussgängerverbindung in Nord-Süd-Richtung in Kombination mit einer offenen Einkaufsmall und künftiger Querung der Weststrasse - Aufwertung der das Areal umgebenden Strassen als städtische Strassen mit Trottoirs: stadträumliche Aufwertung der Weststrasse als eine der wichtigsten Einfallachsen von Thun. Baumreihen auf den Trottoirs der Weststrasse und der Burgerstrasse. Verkehrsberuhigung mit entsprechender Gestaltung der Talackerstrasse grundsätze - Zweckmässige Erschliessung für den Anliefer- und Personenverkehr - Optimale Anbindung an den ÖV und die Netze des Fussgänger- und Fahrradverkehrs - Gestalterische Aufwertung der Weststrasse als innerstädtische Verkehrsachse - Verkehrsberuhigung der Talackerstrasse im Bereich zwischen Buchholzstrasse und Adlerstrasse Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest: - wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden, - städtebauliche Qualitätssicherung durch einen Wettbewerb, - Fahrtencontrolling AM «Mönchstrasse» Planungszweck - Errichten einer zentrumsnahen Geschäfts- und Wohnüberbauung mit öffentlicher Parkierungsmöglichkeit - Aufwerten der bestehenden Blockrandbebauung und der Hofsituation Nutzungsart - Wohnen, Dienstleistung, Verkauf, Gastgewerbe - Öffentliche Parkierungsanlage Nutzungsmass - Maximal 6 Vollgeschosse - Maximal 5950 m² GFo, wovon maximal 660 m² GFo für Verkauf - Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 577.40 m ü. M. - Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach Hofüberdeckung maximal 562.80 m ü. M. - Unterer Referenzpunkt: 557.26 m ü. M. - Öffentliche Parkierung mit minimal 80 und maximal 140 Parkplätzen - Private Parkierung nach Artikel 49 ff. BauV, zusätzlich zehn Parkplätze für die benachbarten Nutzungen sätze - Schaffen eines prägnanten Erscheinungsbilds als Gegenüber des Bahnhofs - Zusammen mit den schützenswerten Nachbarbauten ist eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, der Anschluss an Gebäude Mönchstrasse 2 ist sorgfältig zu gestalten. - Das Gebäudevolumen muss im Erdgeschoss auf die Gestaltungsbaulinie mit Anbaupflicht platziert werden. - Ab dem zweiten Vollgeschoss kann das Gebäudevolumen auf der gesamten Fassadenlänge maximal 2.0 m über die Gestaltungsbaulinie hinausragen. - Hoffassade der Randbebauung maximal 13.0 m ab Gestaltungsbaulinie - Es gilt die geschlossene Bauweise. Gegenüber der Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1324 ist für Hochbauten ein Grenzabstand von 5.0 m einzuhalten. Für die Hofüberdeckung und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. - Die öffentlichen Parkplätze sind in einer unterirdischen Parkierungsanlage, gut erreichbar für den Benutzer zu platzieren. Kurzzeitparkplätze für publikumsorientierte Nutzungen können im Vorbereich entlang der Mönchstrasse angeordnet werden, die privaten Parkplätze sind im Innenhof anzuordnen. grundsätze - Erschliessen der öffentlichen Parkierungsanlage über die Seefeldstrasse und Mönchstrasse - Erschliessen der privaten Parkplätze von der Frutigenstrasse her über den Hof Gestaltungsbaulinie AQ «Gwattstrasse» Planungszweck - Umstrukturierung des Gebiets zu einem Nebenzentrum - Dichte, städtische Bebauung mit hoher städtebaulicher Qualität - Mischgebiet mit Wohnen und Arbeiten - Stärkung des Bezugs zum Lachenareal und zum See - Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Inwertsetzung der attraktiven Lage in Seenähe durch hochwertiges und attraktives Wohnen - Arbeiten als Gewerbe, Dienstleistungen, Büros oder Verkauf - Öffentliche Nutzungen - Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig und insbesondere entlang der Gwattstrasse durchgehend und grossflächig im ersten Vollgeschoss erfolgen. - Im rückwärtigen Teil des Areals kann Wohnen bis ins erste Vollgeschoss stattfinden. - Wohnanteil: 60–80 Prozent Nutzungsmass - GFZo min. 1.2, GFZo max. 2.0 - Fh min. 16.0 m, Fh tr min. 14.0 m, Fh max. oder Fh gi max. 26.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 30.0 m Fassadenhöhe zulässig. sätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker baulicher «Rücken» zur Gwattstrasse, zum Lachenareal und zum Seeufer - Hohe bauliche Dichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich des Standorts und dem benachbarten Quartier - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse im Sinne einer Platzbildung - Prüfen einer Erhaltung und Integration der inventarisierten Bauten - Rücksichtsvolle Gestaltung der Etappen und Zwischenzustände sowie der Übergänge zu den benachbarten Wohnquartieren - Schaffung eines guten Bezugs der Bebauung zur Gwattstrasse mit einheitlichen Vorbereichen sowie eines gestalterisch hochwertigen Strassenraums - Hochwertige städtische und gemeinschaftliche Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse (Platzbildung) - Weitgehende Integration der inventarisierten Gebäude grundsätze - Areal-Haupterschliessungen ab Gwattstrasse, untergeordnete Erschliessung ab Eisenbahn- und Gemmistrasse möglich - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zu Gwattstrasse und Lachenareal sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier AT «Kapellenweg» Planungszweck - Wirtschaftliche Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten Innenstadt-Baustein - Stadträumliche Ergänzung der Bebauung entlang der Hofstettenstrasse mit gutem Bezug zum öffentlichen Raum und zum gegenüberliegenden Thunerhof - Schaffung eines guten Bezugs zur Marienkirche Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Wohnen als attraktives, urbanes Wohnen - Öffentliche Nutzungen Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise entlang der Hofstettenstrasse - Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.5 m, Fh gi max. 15.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.5 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig. sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Hofstettenstrasse - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Hofstettenstrasse und als Gegenüber des Thunerhofs - Der rückwärtige Bereich ist so zu gestalten, dass ein guter Bezug und ausreichend Distanz zur Marienkirche gewährt ist. - Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens grundsätze - Haupterschliessung des Areals über den Göttibachweg - Die öffentlichen Parkplätze, die Besucherparkplätze der Kirche und der neuen Überbauung sind auf dem Areal der Überbauung gesamthaft zu lösen und haben grundsätzlich unterirdisch zu erfolgen. AU «Krankenhausstrasse» Planungszweck - Attraktives Wohnen am Hang und in Innenstadtnähe - Stadträumliche Ergänzung der Wohnbebauung in der Nachbarschaft zum Spital Thun Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als attraktives, individuelles Wohnen mit Aussicht Nutzungsmass Es gelten die Nutzungsmasse der Zone Wohnen W4. sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Goldiwilstrasse und zur Krankenhausstrasse - Beachtung eines guten Erscheinungsbilds am Hang (Fernwirkung) - Sorgfältige Integration des schützenswerten Bauernhauses Goldiwilstrasse 2 - Guter Bezug zur Krankenhausstrasse und zum Spital - Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens grundsätze Erschliessung des Areals prioritär ab Krankenhausstrasse prüfen. Falls nicht möglich, Erschliessung ab Goldiwilstrasse. AV «Bubenbergstrasse - Von May-Strasse» Planungszweck - Zeitgemässe Erneuerung und Verdichtung der Wohnsiedlung durch Ersatzbauten - Erneuerung und Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen im Sinne der Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 85 % der GFo1) - Verkauf (max. 300 m² dem Verkauf dienende GFo, exkl. Lager usw. im Wirkungsbereich der ZPP), Gastgewerbebetriebe, Gemeinschaftseinrichtungen sowie publikumsorientierte Nutzungen im Sinne der Quartierversorgung Nutzungsmass - GFo min 12'500 m², GFo max. 14'500 m², Grenzabstand min. 5.0 m, Gebäudeabstand frei - Höhenmasse:2) Sektor a: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m, Fh gi max. 22.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen (z. B. Flachdach): Fh max. 20.0 m. Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig Sektor b: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m, Fh gi max. 22.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 20.0 m Sektor c: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m, Fh gi max. 18.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m Anmerkungen: 1) Unterniveaubauten nach Artikel 6 BMBV und Untergeschosse nach Artikel 19 BMBV werden an die GFo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. 2) Legende: - Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt. - Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt. - Nicht an die Fh tr und Fh gi angerechnet werden technisch bedingte Dachaufbauten, wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, sowie Absturzsicherungen und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie. Sie müssen sich der Gebäudegestaltung unterordnen und können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion um das technische notwendige Mass, nicht höher als 2.5 m, überschreiten. Die Kaminhöhen richten sich nach den Empfehlungen des BAFU. sätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur mit guter stadträumlicher Integration - Hochwertige Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume - Qualitätssicherung für Neubauten sowie Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten) mittels anerkannter qualitätssichernder Verfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb nach SIA). Das Resultat des Gutachterverfahrens (Schlussbericht vom 14. Mai 2019) ist als Grundlage für das Programm zum qualitätssichernden Verfahren angemessen zu berücksichtigen. - Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind, die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Begrünung gleichwertigen ökologischen Ersatzmassnahmen zustimmen). - Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Es sind biodiversitätsfördernde Strukturen zu schaffen und standortgerechte, mehrheitlich einheimische Gehölzarten einzusetzen. grundsätze - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Fuss- und Veloverkehr - Zufahrt Einstellhalle im südlichen Bereich Von May-Strasse oder im nördlichen Bereich Bubenbergstrasse. - Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch, grundsätzlich in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Besucher- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen. Begrünte unterirdische Bauteile müssen unterhalb von Bäumen eine Erdüberdeckung von mind. 1.2 m aufweisen. - Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen: a) Für Wohnnutzungen gilt: max. 0.85 Abstellplätze pro Wohnung. b) Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich gemäss Bauverordnung. Energie - Neubauten müssen bei der Gesamtenergieeffizienz den Grenzwert gemäss KEnV um mindestens 15 Prozent unterschreiten. Auf eine Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Einhaltung der Zielwerte der 2000-Watt-Gesellschaft oder des Standards nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0 im Baugesuch nachgewiesen wird. - Der Energiebedarf für Heizungen und Warmwasser von Neubauten sowie von bestehenden Gebäuden im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ist sofern technisch machbar und eine Konzession erteilt wird und vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung mit Grundwasserwärme zu decken. Sektoren AW «Bernstrasse 11» Planungszweck - Neunutzung des Gewerbeareals - Stadträumliche Aufwertung mittels eines verdichteten urbanen Quartierbausteines mit ortsangepasstem Nutzungsspektrum und hoher Wohn- resp. Arbeitsplatzqualität - Sorgsamer Umgang mit und Weiterentwicklung der vorhandenen Substanz sowie spezifischen städtebaulichen und identitätsstiftenden Qualitäten am Stadteingang Nutzungsart Zulässig sind Wohnnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe-, Verkaufs-, Gastgewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen. Nutzungsmass - Dichte: Es ist folgende oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo)1) zulässig: - min. GFZo 1.6 - max. GFZo 1.8 - Max. Gebäudelänge und Gebäudebreite: frei - Max. Geschosszahl: frei - Max. Gesamthöhe:2) - Bereich Schweizerweg: max. 16.0 m - Bereich Bernstrasse: max. 20.0 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU. - Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 19.0 m (Bereich Schweizerweg) resp. 23.0 m (Bereich Bernstrasse) zulässig. - Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale Gesamthöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen. - Gebäudeabstand: frei - Grenzabstand: min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Nrn. 1880, 2680 und 4239 keitsstufe - Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III nach Artikel 43 LSV. Zum Schutz vor übermässiger Lärmbelastung sind geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nach LSV eingehalten werden können. Die diesbezüglichen Nachweise sind im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zu erbringen. sätze - Bestandesbauten und Neubauten sollen sich in hoher Qualität ergänzen.

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Art. 10

1 Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss Kantonaler Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)4, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten. 2 Von dieser Pflicht ausgenommen sind a Ersatzneubauten in der Bestandeszone, b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen, sowie c Aufstockungen, Anbauten und neubauartige Umbauten. 2. Förderung Art. 11 1 Die Stadt Thun fördert die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien auf der Grundlage des Richtplans Energie. 2 Sie kann entsprechende Massnahmen Privater finanziell unterstützen. Mobilität 1. Sensible Gebiete Art. 12 Anhang 5 legt diejenigen Gebiete fest, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind. In diesen Gebieten gelten erhöhte Anforderungen an die Ausgestaltung der Mobilität. 2. Betriebskonzept Art. 13 1 Für Planungen und Bauvorhaben innerhalb eines sensiblen Gebiets gemäss Artikel 12 und Anhang 5 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, wenn a diese zu insgesamt mehr als 30 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge pro Parzelle oder pro Bauvorhaben führen, b sich eine Überlastung auf dem umliegenden Strassennetz abzeichnet, c eine nutzungsbezogene Zuordnung von Parkplätzen wesentlich geändert wird, 5 Art. 13 Abs. 1 lit. e noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) d Fahrtenmodelle zum Einsatz kommen oder e der Arealbonus gemäss Artikel 46 beansprucht wird.5 2 Das Betriebskonzept Mobilität zeigt Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität auf. 3. Abstellplätze Art. 14 1 Bei Neubauten in der Zone Arbeiten A sind höchstens 25 Aussenabstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig. 2 Alle weiteren Abstellplätze sind gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellen. 3 Als Nachweis für die gebäudeintern oder unterirdisch zu erstellenden Abstellplätze gilt auch eine langfristige, grundbuchlich gesicherte Beteiligung an Parkierungsanlagen. Lichtemissionen Art. 15 In unmittelbarer Nähe von Naturräumen ist die Beleuchtung auf das notwendige Minimum zu reduzieren, so weit als möglich auf den Einsatz von weissem Licht mit hohem Blauanteil (> 5300 Kelvin) zu verzichten und keine Strahlung im UV-Bereich einzusetzen. Abwasser Art. 16 1 Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemässe Vorbehandlung und Entsorgung der Abwässer gewährleistet sind. 2 Den Baugesuchsunterlagen ist ein Kanalisations- und Versickerungsplan gemäss Schweizer Norm SN 592 000 und VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» zur Beurteilung durch das Tiefbauamt beizulegen. 3 Sämtliche Änderungen an privaten und öffentlichen Abwasseranlagen bedürfen einer Gewässerschutzbewilligung. 3. Qualitätssicherung Qualitätssicherndes Verfahren Art. 17 1 Die Stadt Thun kann in Gebieten mit erhöhten gestalterischen Anforderungen (Altstadt-, Ortsbild-, Struktur-, Landschaftsschon- und Landschaftsentwicklungsgebiete) ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln verlangen. 2 Auch bei grösseren stadtbild- oder landschaftsprägenden Projekten strebt die Stadt Thun die Durchführung qualitätssichernder Verfahren nach anerkannten Regeln an. 6 BSG 721.0 3 Sie kann die Gesuchstellenden bei dessen Durchführung finanziell und organisatorisch unterstützen. 4 In den Fällen von Absatz 3 schliesst die Stadt Thun mit den Gesuchstellenden eine schriftliche Planungsvereinbarung ab. Fachbeirat Stadtbild 1. Zusammensetzung Art. 18 1 Der Fachbeirat Stadtbild besteht aus der Stadtarchitektin oder dem Stadtarchitekten sowie mindestens vier unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachpersonen. 2 Die Fachrichtungen Architektur, Städtebau, Planung, Landschaftsarchitektur und Energie sind angemessen vertreten. 2. Aufgaben Art. 19 1 Bei Bauvoranfragen und Baugesuchen in Zonen oder Gebieten gemäss Artikel 46 bis 76 gibt der Fachbeirat Stadtbild einen Fachbericht zuhanden der Baubewilligungsbehörde ab. 2 Bauvoranfragen und -gesuche in Regelbaugebieten gemäss Artikel 39 und solche, die aus anerkannten qualitätssichernden Verfahren gemäss Artikel 17 hervorgegangen sind, behandelt der Fachbeirat Stadtbild nur auf Aufforderung der Bauinspektorin oder des Bauinspektors. 3 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor fordert den Fachbeirat Stadtbild zum Erstellen eines Fachberichts auf, wenn a eine spezifische Beurteilung der guten Gesamtwirkung gemäss Artikel 3 bis 5 notwendig ist, b gegenüber dem im qualitätssichernden Verfahren jurierten Projekt ohne Nachjurierung wesentliche Änderungen vorgenommen werden, c das Bauvorhaben die Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG)6 oder gestaltungswirksame Ausnahmen beansprucht, d ein Reklamegesuch, eine Bauvoranfrage oder ein Baugesuch zu den nicht als K-Objekt eingestuften erhaltenswerten Objekten oder zu Objekten, die im Anhang des Bauinventars aufgenommen sind, vorliegt oder e das Bauvorhaben ganz oder teilweise in der Strassenraumzone liegt. 3. Stadtarchitektin/ Stadtarchitekt Art. 20 1 Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt berät die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörde in Fragen der Bau- und Aussenraumgestaltung. 2 Sie oder er begleitet Bauwillige in der Vorbereitung und Durchführung von anerkannten qualitätssichernden Verfahren und in deren Umsetzung. 3 Sie oder er präsidiert den Fachbeirat Stadtbild. 4 In der Funktion als Präsidentin oder Präsident kann sie oder er insbesondere a im Einzelfall Fachpersonen aus weiteren Fachgebieten beiziehen, wenn dies für die umfassende Beurteilung eines Projekts notwendig erscheint, und b bei Vorliegen eines überzeugenden Projekts auf eine Beratung im Fachbeirat Stadtbild verzichten und den Fachbericht selbständig verfassen. 4. Gemeinderat Art. 21 1 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder des Fachbeirates Stadtbild. 2 Er regelt die Einzelheiten zur Qualitätssicherung in einer Verordnung. 4. Die Grenzen des Bauens Gebäudeabmessungen Art. 22 1 Die zulässigen Abmessungen eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe werden definiert durch die Regelbauzone, durch eine besondere baurechtliche Ordnung oder durch die Bestimmungen zu einzelnen Schutzgebieten. 2 Die Messweise ist in Anhang 1, Ziffern 1.4 und 1.5, dargestellt und erläutert. Bauweise 1. Offene Bauweise Art. 23 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bauabstände einzuhalten. 2 Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet. 2. Geschlossene Bauweise Art. 24 1 Die geschlossene Bauweise gilt a in den Altstadt- und Ortsbildgebieten oder Teilen davon, in denen sie bereits heute vorherrscht, und b in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 jeweils in der ersten Bautiefe entlang folgender Strassen: Aarestrasse, Allmendstrasse, Bahnhofstrasse, Bernstrasse, Burgstrasse, Frutigenstrasse, Grabenstrasse, Hohmadstrasse, Kasernenstrasse östlich Stockhornstrasse, Krankenhausstrasse, Kyburgstrasse, Länggasse, Mittlere Strasse östlich Stockhornstrasse, Mönchstrasse, Pestalozzistrasse, Rampenstrasse, Schlossmattstrasse, Schulstrasse, Steffisburgstrasse, Waisenhausstrasse sowie entlang der Bahnlinie. 2 In den Gebieten nach Absatz 1 litera b kann zu Gunsten einer annähernd geschlossenen Bebauung auf einen Zusammenbau verzichtet werden, sofern das benachbarte Gebäude keine Brandmauer aufweist. 3 Gegenüber Grundstücken und Bauten in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise gilt für Gebäude ein Grenzabstand von vier Metern, sofern nicht der grosse Grenzabstand gemäss Artikel 43 eingehalten werden muss. Bauabstände 1. Grundsätze Art. 25 1 Die Bauabstände von Gebäuden sowie anderen Bauten und Anlagen richten sich nach a Baulinien und Baubereichen in besonderen baurechtlichen Ordnungen, b Baulinien, c den Bestimmungen des Bundes und des Kantons über die Strassenabstände, soweit die entsprechenden Mindestmasse grösser sind als die Abstände gemäss litera d, d den Bauzonen und ihren baupolizeilichen Massen. 2 Von den allgemeinen Abstandsbestimmungen gemäss Absatz 1 litera b und c kann unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung abgewichen werden, um bestehende prägende Gebäudefluchten in Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten zu bewahren. 3 Bei Bauten ist in der Regel ein Abstand von drei Metern gegenüber bestehenden und projektierten öffentlichen Leitungen einzuhalten. Im Einzelfall kann aus Sicherheitsgründen ein grösserer Abstand vorgeschrieben werden. Kann der Abstand nicht eingehalten werden, müssen die Gesuchstellenden im Baubewilligungsverfahren die Zustimmung der zuständigen Fachstelle oder der Werkeigentümerschaft beibringen. 4 Gegenüber Landwirtschaftszonen, Uferschutzzonen, Freihaltezonen und Erhaltungszonen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber Grundstücksgrenzen. 2. Strassenabstände Art. 26 1 Für Gebäude sowie andere Bauten und Anlagen, die mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain ragen, beträgt der Strassenabstand a gegenüber Kantonsstrassen fünf Meter, b gegenüber den übrigen öffentlichen Strassen sowie sämtlichen Privatstrassen vier Meter. 2 Für Luft-Wärme-Pumpen und vergleichbare Vorrichtungen zur Wärmeerzeugung oder zur Energiegewinnung beträgt der Strassenabstand zu anderen als Kantonsstrassen zweieinhalb Meter. 3 Bei einer späteren Ausdehnung des Verkehrsraums sorgt die Grundeigentümerschaft vorgängig und auf eigene Kosten dafür, dass der Abstand gemäss Absatz 2 wieder eingehalten ist. 4 Durch geeignete Massnahmen wie Bepflanzung ist sicherzustellen, dass die Vorrichtungen eine gute Gesamtwirkung erreichen. 5 Die Abstände gemäss Absatz 1 bis 3 werden vom äussersten Rand des Verkehrsraums gemessen. 3. Abweichende Regelungen Art. 27 Benachbarte Grundeigentümerschaften können die von Bauten gegenüber ihrem Grund einzuhaltenden Grenzabstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. 4. Kleiner und grosser Grenzabstand Art. 28 1 Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen. 2 Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. 3 In der Zone Arbeiten A ist gegenüber Zonen mit vorgeschriebenem minimalem Wohnflächenanteil sowie gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN ein Grenzabstand von zehn Metern einzuhalten. 4 Werden Bauten und Anlagen in der Zone Arbeiten A bis an den Grenzabstand von zehn Metern gemäss Absatz 3 realisiert, sind Massnahmen zur Verminderung negativer Auswirkungen auf die benachbarten Zonen zu treffen. 5. Gebäudeabstand Art. 29 1 Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens sechs Meter betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück. 2 Vorbehalten bleiben die Befugnis zum Zusammenbau sowie die Brandschutzvorschriften. 6. Waldabstand, Wald-Baulinien Art. 30 1 Im Bereich der im Baulinienkataster festgelegten Wald-Baulinien gelten verkürzte Waldabstände. 2 Innerhalb des verkürzten Waldabstands sind keine neuen Bauten und Anlagen zugelassen. Bestehende bewilligte Bauten können im heutigen Volumen genutzt und erneuert werden. 7. An- und Kleinbauten Art. 31 1 An- und Kleinbauten nach Artikel 33 haben keinen Gebäudeabstand einzuhalten. 2 Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften bleibt vorbehalten. 8. Reklamen Art. 32 Reklamen und Reklamestelen in Zonen und Gebieten mit offener Bauweise haben gegenüber Nachbarparzellen einen Grenzabstand von vier Metern einzuhalten. An- und Kleinbauten Art. 33 1 An- und Kleinbauten weisen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe von drei Metern auf. 2 Der allseitige Grenzabstand für An- und Kleinbauten beträgt zwei Meter. 3 In Gebieten mit geschlossener Bauweise dürfen An- und Kleinbauten mit einer Brandmauer an die Grenze gebaut werden. Unterirdische Bauten Art. 34 1 Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung inklusive der gemäss Absatz 2 erforderlichen Erdüberdeckung vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen. 2 Begrünte unterirdische Gebäudeteile müssen eine Erdüberdeckung von mindestens 0.6 Metern aufweisen. 3 Unterirdische Bauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32. 4 Innerhalb des Vorgartenbereichs in den Wohnzonen, des Bauverbotsstreifens in der Zone Arbeiten A sowie des Waldabstands oder des Gewässerraums dürfen in der Regel keine unterirdischen Bauten erstellt werden. Unterniveaubauten Art. 35 1 Unterniveaubauten ragen inklusive der nach Artikel 34 Absatz 2 geforderten Erdüberdeckung an keiner Stelle um mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain. Nicht angerechnet werden: a Abgrabungen für Zufahrten und Zugänge auf einer Gebäudeseite mit maximal sechs Metern Breite, die maximal einen Drittel der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen, b im Normbereich liegende Kellertreppen, Lichtschächte oder unter dem massgebenden Terrain liegende Hauszugänge, die das Erscheinungsbild der Fassade nicht wesentlich verändern. 2 Unterniveaubauten dürfen bis einen Meter an die Grundstücksgrenze reichen. Vorbehalten bleiben Artikel 25 bis 32. 3 Freistehende Unterniveaubauten sind nicht zulässig. Ausgenommen sind notwendige Infrastrukturanlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung. 4 Unterniveaubauten dürfen die projizierte Fassadenlinie der darüberliegenden Hochbauten um maximal fünf Meter überschreiten. 5 Unterniveaubauten sind im Vorgartenbereich in den Wohnzonen, im Bauverbotsstreifen in der Zone Arbeiten A sowie im Waldabstand oder im Gewässerraum in der Regel nicht gestattet. Vorspringende Gebäudeteile Art. 36 Vorspringende Gebäudeteile haben einen Grenzabstand von drei Metern einzuhalten. Zudem dürfen sie a gesamthaft nicht mehr als die Hälfte des dazugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen und b nicht mehr als drei Meter über die projizierte Fassadenlinie hinausragen. Geschosse Art. 37 1 Vollgeschosse sind alle Geschosse mit Ausnahme der Unter- und Dachgeschosse. 2 In Gebieten, in denen die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beschränkt ist, gelten a als Untergeschoss Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.2 Meter über die Fassadenlinie hinausragt, b als Dachgeschoss Geschosse, deren Kniestockhöhe 1.2 Meter nicht überschreitet. Dachgestaltung Art. 38 1 Es sind alle Dachformen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild einordnen. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 50 Prozent der Länge des jeweiligen Fassadenabschnitts betragen. 3 Auf Flachdächern sind technisch bedingte Aufbauten bis maximal drei Meter Höhe zulässig. Sie sind um das Mass ihrer Höhe von der darunterliegenden Fassade zurückzuversetzen. 4 Flachdächer von Hauptbauten dürfen begehbar gemacht und für den Aufenthalt genutzt werden. Die dadurch nicht gemäss Artikel 8 Absatz 1 litera d begrünbare Fläche ist auf das notwendige Minimum zu begrenzen und darf maximal einen Viertel der gesamten Dachfläche umfassen. 5. Nutzungszonen und ihre Bestimmungen Nutzungsart der Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten Art. 39 1 Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter dem Vorbehalt besonderer baurechtlicher Ordnungen, die folgenden Nutzungsarten: 7 BSG 721.1 Nutzungsart Wohnanteil Lärmempfinda Zonen Wohnen - Wohnen, - dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen: - Kindergärten, Kindertagesstätten und Tagesschulen, - Alterswohn- und Pflegeheime sowie - Hotel- und Gastgewerbebetriebe, - stille Gewerbe gemäss Artikel 90 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)7 Mindestens 50 % der Geschossfläche oberirdisch (GFo) b Zonen Wohnen/Arbeiten Zusätzlich zu den in den Wohnzonen zugelassenen Nutzungen: - mässig störende Gewerbe, - Dienstleistungen, - Verkauf bis 1000 Quadratmeter Geschossfläche 25 bis 75 % der GFo c Zone Arbeiten - Arbeitsnutzungen, - Gastgewerbe und Intensiverholung, - Detailhandelseinrichtungen bis maximal 300 Quadratmeter dem Verkauf dienende Geschossfläche, wobei bei Inkrafttreten des vorliegenden Baureglements bereits bestehende Detailhandelseinrichtungen mit einer Fläche über 300 Quadratmeter unterhalten, zeitgemäss erneuert, umgebaut und durch einen Neubau ersetzt werden können, der eine dem Verkauf dienende Geschossfläche aufweist, die der aufgrund bisherigen Rechts bewilligten entspricht. Wohnen nur für betriebsnotwendiges, standortgebundenes Personal IV 2 Der nach Absatz 1 litera a und b geforderte minimale Wohnanteil kann innerhalb eines Areals mit mehreren Bauten frei realisiert werden, sofern diese gemeinsam projektiert und bewilligt werden. 3 Zu einem Produktionsbetrieb gehörende Verkaufsflächen fallen nicht unter die in Absatz 1 litera c formulierte Flächenbeschränkung von 300 Quadratmetern Detailhandelsfläche. Geschäftszone Art. 40 1 Die Zone Wohnen/Arbeiten WA5 im Bereich der Migros Dürrenast (Parzellen Thun 2 [Strättligen]-Grundbuchblatt Nrn. 2426 und 2454) ist eine Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG. 2 Alle übrigen Gebiete der Zonen Wohnen/Arbeiten entsprechen nicht einer Geschäftszone nach Artikel 20 Absatz 3 BauG. Bedingte Einzonung Art. 41 1 Die Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008 (Gwattmösli) wird im Sinne von Artikel 126c BauG bedingt eingezont (Zone Arbeiten). 2 Für die Parzelle gilt zur Erzielung einer haushälterischen Bodennutzung eine Mindestdichte von 1.4 Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo), die mit dem ersten Bauvorhaben zu erreichen ist. 3 Wird mit der zonenkonformen Überbauung nicht innerhalb von acht Jahren nach Rechtskraft der Einzonung begonnen, fällt das Gebiet der Arbeitszone Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 5008 (Gwattmösli) entschädigungslos der Landwirtschaftszone zu. Nutzungsmass der Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten 1. Baupolizeiliche Masse Art. 42 1 Für die einzelnen Zonen Wohnen, Wohnen/Arbeiten und Arbeiten gelten, unter Vorbehalt der besonderen Regelungen der Artikel 46 bis 76, die folgenden baupolizeilichen Masse: Zone kA in m gA in m GL in m Fh tr, Fh gi und Fh in m GZ Gebäude mit Schrägdach Andere Dachformen Fh tr Fh gi Fh a Wohnen W2 4.0 8.0 15.0 7.0 11.0 3) 0.45 b Wohnen W3 4.0 10.0 25.0 8.0 12.0 10.0 4) 0.45 c Wohnen W4 4.0 10.0 60.0 11.0 15.0 13.0 4) 0.45 d Wohnen/Arbeiten WA3 4.0 10.0 25.0 9.0 13.0 11.0 4) 0.35 e Wohnen/Arbeiten WA4 4.0 1) 10.0 1) 60.0 12.0 16.0 14.0 4) – f Wohnen/Arbeiten WA5 4.0 1) 10.0 1) 60.0 15.0 19.0 17.0 4) – g Arbeiten A 4.0 2) – – – 17.5 17.5 4) – 8 BSG 721.3 1) Unter Berücksichtigung von Artikel 43 und Artikel 24 Absatz 1 litera b und Absatz 3 (geschlossene Bauweise in den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5). 2) Unter Berücksichtigung von Artikel 28 Absatz 3 (Grenzabstand zehn Meter). 3) Volumen und Dachformen können innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit Fh tr und Fh gi ergibt, frei gewählt werden. 4) Sofern begehbare Flachdächer mit einer offenen Brüstung resp. Absturzsicherung versehen werden, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe um einen Meter. Legende: kA: kleiner Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 gA: grosser Grenzabstand, vergleiche Artikel 25 bis 32 GL: Gebäudelänge, vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.4 Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig (gilt für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer) vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 Fh: Fassadenhöhe (gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B. Flachdach [bis 5 Grad Neigung], Tonnendach oder Mansarddach), vergleiche Anhang 1 Ziffer 1.5 GZ: Grünflächenziffer, vergleiche Artikel 45 und Anhang 1 Ziffer 1.2 sowie Artikel 31 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV)8 2 Der Ausbau innerhalb bestehender und bewilligter Gebäudevolumen, welche die geltenden baupolizeilichen Masse gemäss Absatz 1 überschreiten, ist zulässig. 2. Geschlossene Bauweise Art. 43 In den Zonen Wohnen/Arbeiten WA4 und WA5 mit geschlossener Bauweise gemäss Artikel 24 Absatz 1 litera b entfällt der seitliche Grenzabstand, sofern nicht eine Zone mit offener Bauweise angrenzt. Der grosse Grenzabstand gilt unverändert. Er reduziert sich jedoch auf vier Meter, sofern auf der strassenabgewandten Seite die gleiche Zone angrenzt. Im Weiteren entfällt die maximale Gebäudelänge, sofern die Ausrichtung der Baute längs der Strasse erfolgt. 3. Flächeneffizienz in Arbeitszonen Art. 44 In der Zone Arbeiten A müssen neue Hauptbauten zwei oder mehr Vollgeschosse oder mindestens 50 Prozent der zulässigen Fassadenhöhen gemäss Artikel 42 Absatz 1 aufweisen oder nachweislich so konstruiert werden, dass eine entsprechende Aufstockung zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar ist. 4. Grünflächenziffer Art. 45 1 Die Grünflächenziffer (GZ) ist je Parzelle einzuhalten; eine Nutzungsübertragung ist ausgeschlossen. 2 Teile der Parzelle, die einer Zone ohne Grünflächenziffer angehören, sind nicht anzurechnen. 9 Art. 46 noch nicht in Kraft (Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) 3 Bei bestehenden Gebäuden mit gemeinsamer Grünfläche kann von der Grünflächenziffer abgewichen werden, sofern der gemeinsame Grünraum im Wesentlichen ungeschmälert erhalten bleibt und qualitativ aufgewertet wird. Gebiete mit Arealbonus Art. 469 1 In den Zonen Wohnen und Wohnen/Arbeiten kann die Stadt Thun mit dem Arealbonus gemeinsame, parzellenübergreifende Planungen und Projektierungen fördern, die eine hochwertige Verdichtung durch quartiergerechte und weiterentwickelbare Baustrukturen zum Ziel haben. 2 In den im Zonenplan I bezeichneten Gebieten kann der Arealbonus beansprucht werden, wenn das zu entwickelnde Areal zusammenhängend mindestens 3000 Quadratmeter umfasst und die Realisierung der Überbauung entsprechend den Ergebnissen der Qualitätssicherung gemäss Absatz 4 vorgängig durch schriftliche privatrechtliche Vereinbarungen sichergestellt wird. 3 Der Arealbonus erlaubt eine Überschreitung der Fassadenhöhen um drei Meter. 4 Die Konsumation des Arealbonus setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln mit folgenden kumulativ zu erfüllenden Rahmenbedingungen voraus: a Durchführung in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun, b Nachweis der Verträglichkeit der Dichte und der Höhe im Quartier, c Nachweis einer quartierverträglichen Mobilität mit reduzierter Parkplatzzahl pro Wohnung (max. 0.7 Parkplätze) und d Nachweis eines SNBS-Zertifikats Gold (Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz). 5 Der Arealbonus ist kombinierbar mit der Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung nach Artikel 75 BauG. Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Art. 47 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind Areale, die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse und für die Freihaltung wichtiger Grün- und Freiflächen verwendet oder künftig benötigt werden. 2 Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Überbauung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZöN sind in Anhang 2 Ziffer 2.1 formuliert. Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Art. 48 1 Die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen sind Areale, die für Sport- und Spielfelder, Familiengärten, Schrebergärten und ähnliche Freizeitbetätigungen sowie die dazugehörigen An- und Kleinbauten verwendet oder künftig benötigt werden. 2 Die Zweckbestimmung, die Grundzüge der Gestaltung und die Lärmempfindlichkeitsstufe zu den einzelnen ZSF sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 formuliert. Zone für militärische Nutzungen ZmN Art. 49 1 Die Zonen für militärische Nutzungen sind Areale, die für militärische Bauten und Anlagen verwendet oder künftig benötigt werden. 2 Andere Nutzungen sind nur als Zwischennutzungen gemäss Artikel 50 zulässig, wenn sie die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen sowie weder die landschaftliche Gesamtwirkung noch die Qualität der natürlichen Lebensräume beeinträchtigen. 3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. Zwischennutzungen Art. 50 1 Als Zwischennutzungen gelten alle Arten von befristeten Nutzungen. 2 Zwischennutzungen können in den Bauzonen gemäss Artikel 39 bis 41 und 47 bis 49 sowie in den Zonen für besondere baurechtliche Ordnungen gemäss Artikel 59 und 64 für fünf Jahre durch die Baubewilligungsbehörde bewilligt werden. 3 Dazu müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllt sein: a Die Nutzung und das Bauprojekt sind auf fünf Jahre ausgelegt. b Der Rückbau kann einfach erfolgen. c Der Rückbau ist in Form eines schriftlichen Vertrags zwischen der Stadt Thun und den Bewilligungsnehmenden oder mittels einer Erfüllungsgarantie finanziell und für den Zeitpunkt des Ablaufs der bewilligten Frist sichergestellt. d Die mit Zwischennutzungen entstehenden Immissionen halten die Vorschriften und Grenzwerte der jeweiligen Zone ein. e Wohnungen erfüllen die wohnhygienischen Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 BauG. 4 Die Bewilligung kann in begründeten Fällen einmalig um zwei Jahre verlängert werden. Bestandeszone BZ Art. 51 1 Die Bestandeszone dient der Erhaltung der heutigen Bauvolumen in der Altstadt und in altstadtnahen Ortsbildgebieten. 2 In der Bestandeszone sind Nutzungen gemäss den Zonen Wohnen und Wohnen/Arbeiten sowie öffentliche Nutzungen zugelassen. Der Wohnanteil beträgt 25 bis 75 Prozent der GFo. 3 Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen orientieren sich am Bestand. 4 Neubauten sind ausgeschlossen. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 10 BSG 704.1 Erhaltungszone EZ Art. 52 1 Die Erhaltungszone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG und dient der Erhaltung und Weiternutzung bestehender Bauten und der Freihaltung ihrer Umgebung sowie der Erhaltung von Parkanlagen mit wertvollem Baumbestand. 2 In der Erhaltungszone dürfen über die Besitzstandsgarantie nach Absatz 3 hinausgehende bauliche Veränderungen nur erfolgen, wenn sie standortbezogen sind, das Orts- und Landschaftsbild sowie bestehende Schutzobjekte oder den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen und für das Erhaltungsziel der Gesamtanlage unabdingbar sind. 3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und unter den in Absatz 2 und 4 genannten Voraussetzungen umgebaut, erweitert und wiederaufgebaut werden. 4 Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten, Sanierungen und Erweiterungen orientieren sich am Bestand. Erweiterungen dürfen eine maximale anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) von 20 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern aufweisen. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Freihaltezone FZ Art. 53 1 Die Freihaltezone ist ein Schutzgebiet im Sinne von Artikel 86 BauG und dient der Freihaltung von Flächen für die öffentliche Freiraumnutzung. 2 In der Freihaltezone dürfen bauliche Veränderungen nur vorgenommen werden, wenn sie den Freihaltezweck nicht beeinträchtigen. Gestattet sind insbesondere vollständig unterirdische Bauten. 3 Oberirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen nur errichtet werden, wenn sie für den Zweck der Zone unabdingbar sind. Die anrechenbare Gebäudefläche (aGbF) darf maximal 20 Quadratmeter, die Fassadenhöhe maximal drei Meter betragen. Die Bauten sind so anzuordnen, dass der Freihaltezweck bestmöglich erfüllt bleibt. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Uferschutzzone USZ Art. 54 1 Die Uferschutzzone dient der Freihaltung von Fluss- und Seeufern. 2 Es gelten Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)10. 3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 11 SR 700 Uferzone UZ Art. 55 1 Die Uferzone gilt für öffentliche Aussenräume am Ufer, die als Begegnungs- und Aufenthaltsorte, als Promenaden und als Raum für öffentliche Veranstaltungen, Märkte, Gastgewerbe und dergleichen dienen. 2 Zulässig sind a die Befestigung der Plätze und Wege, b Begrünungen und Baumpflanzungen, c Anlagen zur Platz- und Promenadengestaltung wie Kunstobjekte, Brunnen, Sitzgelegenheiten und dergleichen, d Fahrnisbauten für Veranstaltungen und Märkte während deren Dauer, e Infrastrukturanlagen, f Aussenbestuhlungen von Gastgewerbebetrieben im Rahmen einer Sondernutzungskonzession oder Baubewilligung und g die Umnutzung bestehender Bauten im Sinne von Absatz 1. 3 Nicht zulässig sind Unterniveaubauten und unterirdische Bauten, neue oberirdische Bauten und oberirdische Abstellplätze für Motorfahrzeuge. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Freiflächen nach SFG Art. 56 Die Freiflächen nach SFG sind der Allgemeinheit dienende Flächen für Erholung und Sport. Landwirtschaftszone LWZ Art. 57 1 Die der Landwirtschaftszone zugewiesenen Gebiete sind nach Massgabe des Bundesrechts zu nutzen. 2 Für Bauten ausserhalb der Bauzonen, die eine Ausnahme gemäss Artikel 24 ff. Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)11 beanspruchen, gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wohnen W3. 3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnarealen ZBB Art. 58 1 Die Zone für Bauten und Anlagen auf Bahnarealen umfasst Flächen, die dem öffentlichen Bahnverkehr dienen. 2 Zulässig sind a dem Bahn- oder Schiffsbetrieb dienende Nutzungen und b deren Kundinnen und Kunden dienende, standortabhängige Dienstleistungen Dritter. 3 Für bahnfremde Nutzungen gemäss Absatz 2 litera b gelten die Fassadenhöhen und die Gebäudelänge der Zone Wohnen/Arbeiten WA3 sowie ein Grenzabstand von vier Metern gegenüber Zonen anderer Nutzung. 6. Besondere baurechtliche Ordnungen Zonen mit Planungspflicht ZPP 1. Grundsätze Art. 59 1 Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche, haushälterische und qualitativ anspruchsvolle wirtschaftliche und bauliche Entwicklung wichtiger unüberbauter, unternutzter oder umzunutzender Areale. 2 Der Planungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Gestaltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume für die einzelnen Zonen mit Planungspflicht sind in Anhang 3 Ziffer 3.2 formuliert. 2. Qualitätssicherung Art. 60 1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln voraus, das eine qualitativ hochstehende Planung, Projektierung und Ausführung gewährleistet und die ausgewogene Berücksichtigung aller Interessen sicherstellt. 2 Erfordert das Erfüllen der Planungspflicht eine etappierte Umsetzung einzelner Teilareale, kann das erforderliche qualitätssichernde Verfahren als Voraussetzungen zur Erarbeitung des Baugesuchs vorgeschrieben werden. 3. Aussenraum Art. 61 Im qualitätssichernden Verfahren sowie bei Neuanlagen und Umgestaltungen ist in einem Aussenraumkonzept nachzuweisen, wie die besondere Qualität der Grün- und Freiräume, der Baumstandorte und der Durchgrünung gewährleistet wird. 4. Energie Art. 62 1 Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden. 2 Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten. 3 Von der Pflicht gemäss Absatz 2 ausgenommen sind a Gebäude in Altstadt- und Ortsbildgebieten sowie schützenswerte Bauten gemäss Bauinventar, sofern der Nachweis erbracht wird, dass eine Unterschreitung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung des Schutzziels des Schutzgebiets oder -objekts erfolgen kann, sowie b alle Gebäude, welche die Klimastation Adelboden für die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz berücksichtigen müssen. 4 Absatz 2 gilt nicht für Gebäude oder Areale, für die ein SNBS-Zertifikat oder ein Zertifikat für einen vergleichbaren Standard eingeholt wird. 5 Mit dem Baugesuch ist eine Planungsvereinbarung zwischen den Gesuchstellenden und der Stadt Thun einzureichen, in der die Modalitäten für die Zertifizierung und Rezertifizierung festgelegt sind. 5. Mobilität Art. 63 1 Bei Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht, die ganz oder teilweise in einem sensiblen Gebiet gemäss Artikel 12 und Anhang 5 liegen, ist bis zur Baueingabe ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen, das Massnahmen für eine umweltfreundliche, nachhaltige Mobilität aufzeigt. 2 Für Bauvorhaben in Zonen mit Planungspflicht die ganz oder teilweise innerhalb des sensiblen Gebiets «innerer Kern» gemäss Artikel 12 und Anhang 5 liegen, strebt die Stadt Thun motorfahrzeugarme oder motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen nach Artikel 54a und 54b BauV an. Zonen mit Überbauungsordnung UeO Art. 64 1 Zonen mit Überbauungsordnung sind Gebiete, für die eine rechtskräftige besondere baurechtliche Ordnung gilt. 2 Bei nicht geringfügigen Änderungen einer bestehenden oder beim Erlass einer neuen Überbauungsordnung gelten bezüglich Energie und Mobilität mindestens Artikel 62 und 63. 7. Schutzgebiete Allgemeines Art. 65 1 Die im Zonenplan I als Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz bezeichneten Flächen sind Schutzgebiete im Sinne des Baugesetzes. 2 In den Altstadt-, Ortsbild- und Strukturgebieten ist anstelle der baupolizeilichen Masse der zugrunde liegenden Bauzone (Art. 42 bis 45) die vorherrschende bestehende Bebauung massgebend, und es gelten die erhöhten gestalterischen Anforderungen an den Strassenraum gemäss Artikel 80. 3 Die Beurteilung erfolgt durch den Fachbeirat Stadtbild. 4 Die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Artikel 75 BauG ist ausgeschlossen. 5 In Ortsbildgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30 Prozent der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dachaufbauten auf gut einsehbaren und für die Gebäudeansicht wichtigen Dachflächen schützenswerter Bauten sind untersagt. 6 Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventar- Objekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoblichter sind in Ortsbildschutzperimeter und in K-Objekten nicht zugelassen. Altstadtgebiete A 1. Grundsätze Art. 66 1 Die Altstadt umfasst das Gebiet innerhalb der ehemaligen Stadtbefestigung, das in seiner Gesamtheit ein historisches Baudenkmal darstellt. 2 Ihre Erscheinung sowie ihre Struktur, ihre prägenden Elemente und Merkmale sind zu erhalten und zu pflegen. 3 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Altstadtgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.1 aufgeführt. 2. Brandmauern Art. 67 1 Brandmauern sind zu erhalten. 2 Sofern die zweckmässige Nutzung benachbarter Parzellen es erfordert, sind untergeordnete Brandmauerdurchbrüche gestattet. 3. Dachgestaltung Art. 68 1 Dachaufbauten sind gestattet, sofern a Eigenart und Stellung des Gebäudes und des Daches dies zulassen, das heisst insbesondere, sofern das Bild einer zusammenhängenden Dachfläche nicht beeinträchtigt wird, und b die zuständigen Fachorgane zustimmen. 2 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 4. Vertikale Gliederung Art. 69 1 Das erste und die darüberliegenden Vollgeschosse bilden gestalterisch eine Einheit und sind entsprechend aufeinander abzustimmen. 2 Besonderer Sorgfalt und Zurückhaltung bedürfen das Anbringen und die Gestaltung von Reklamen, Schaukästen, Witterungsschutz-, Beleuchtungs- oder anderen Einrichtungen. 5. Materialisierung Art. 70 1 Die traditionellen Materialien im Strassenraum sind in der Regel beizubehalten. 2 Ausgenommen sind Fahrbahnbeläge von Verbindungsstrassen (Basisnetz) und Quartiernetzverbindungen. Ortsbildgebiete O Art. 71 1 Die Ortsbildgebiete umfassen jene Gebiete ausserhalb der Altstadt, die aus historischen, städtebaulichen oder architektonischen Gründen für die Entwicklung und das Erscheinungsbild der Stadt Thun bedeutungsvoll sind. 2 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Ortsbildgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.2 aufgeführt. 3 Sie sind zu erhalten und behutsam zu erneuern. 4 Neubauten sind so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erhalten bleibt. Strukturgebiete S Art. 72 1 Bei Neu-, Ersatz- oder Umbauten in Strukturgebieten sind die für den Quartiercharakter prägenden Elemente und Merkmale zu beachten. 2 Die prägenden Elemente und Merkmale der einzelnen Strukturgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.3 aufgeführt. Landschaftsschongebiete LG Art. 73 1 Landschaftsschongebiete bezwecken die Freihaltung von Gebieten besonderer Eigenart und Schönheit sowie besonderen Erholungswerts, insbesondere an exponierten Lagen. 2 Neubauten und Anlagen sind zugelassen, wenn sie für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, gut in das Orts- und Landschaftsbild integriert werden und möglichst im Bereich der Hauptbetriebsgebäude liegen. Sowohl Standort als auch Gestaltung dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen. 3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung gemäss Artikel 16a RPG hinausgehen, Gärtnereibetriebe, Baumschulen und Deponien sowie Nutzungen, die Terrainveränderungen zur Folge haben, sind nicht zugelassen. 4 Elemente der überlieferten Kulturlandschaft wie Feldgehölze, markante Einzelbäume und Baumgruppen sowie die kulturlandschaftsprägenden Bauten mit ihren dazugehörigen Aussenraumelementen wie Bauern- und Obstbaumgärten sind zu erhalten. Landschaftsschutzgebiete LSG Art. 74 1 Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung besonders wertvoller Landschaftsräume. 2 Die Qualitäten und der Schutzzweck der einzelnen Gebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.4 formuliert. 3 Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen sind nicht zugelassen. 4 Tätigkeiten und Nutzungen, die den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Landschaftsentwicklungsgebiete L Art. 75 1 In den Landschaftsentwicklungsgebieten sind die landschaftsästhetischen und ökologischen Qualitäten zu erhalten und zielgerichtet zu fördern. 2 Die Qualitäten und Entwicklungsziele der einzelnen Gebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.5 formuliert. Naturschutzgebiete N Art. 76 1 Die im Zonenplan I bezeichneten Naturschutzgebiete sind als bedeutende Lebensräume für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten oder -bestände geschützt. 2 Bauliche Massnahmen und Nutzungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind nicht gestattet. 3 Bestimmungen und Pflegeziele der einzelnen Naturschutzgebiete sind in Anhang 4 Ziffer 4.6 formuliert. 8. Spezielle Gebiete und Objekte Bauinventar Art. 77 1 Das kantonale Bauinventar der Stadt Thun ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung. 2 Bauvoranfragen und Baugesuche zu K-Objekten, mit Ausnahme von Reklamegesuchen, werden der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Beurteilung und Beratung vorgelegt. Archäologische Schutzgebiete Art. 78 1 Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation archäologischer Stätten, Fundstellen und Ruinen. 2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Historische Verkehrswege Art. 79 1 Die im Zonenplan II bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen uneingeschränkt zu erhalten. 2 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen sind gestattet. 3 Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen kantonalen Fachstelle. Strassenraumzone SRZ Art. 80 1 Die Strassenraumzone bezeichnet besonders wichtige öffentliche Räume. 2 In der Strassenraumzone gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung a des öffentlichen Strassen- und Verkehrsraums, b der privaten Gebäude bezüglich ihrer Stellung, Gliederung und Fassadengestaltung und c der privaten Vorbereiche bezüglich ihrer Gestaltung sowie ihres Bezugs zum öffentlichen Raum. Baumschutz und -förderung 1. Allgemein Art. 81 1 Die Stadt Thun fördert die Durchgrünung und das Stadtklima durch Erhaltung, Ersatz und Neupflanzung von Bäumen. 2 Das Tiefbauamt berät Private bei Baumfällungen und bei der Baumpflege. 3 Die Fällung eines Baumes von über 80 cm Umfang erfordert eine vorgängige Meldung an die zuständige städtische Fachstelle. 4 Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren kann die zuständige städtische Fachstelle festlegen, wo hochstämmige Bäume nach Fällung ersetzt werden. 2. Städtischer Grund Art. 82 1 Das Fällen von Bäumen auf Grundstücken im Eigentum der Stadt Thun erfordert einen Beschluss des Gemeinderates, sofern a der Baum einen Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern aufweist und b die Fällung nicht im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Projekts erfolgt. 2 Soll eine Baumgruppe oder -reihe gefällt werden, die Bäume von über 80 cm Umfang enthält, muss sich der Beschluss auf die ganze Baumgruppe oder -reihe beziehen. 3 Der Gemeinderatsbeschluss wird veröffentlicht. 3. Erhaltenswerte Bäume Art. 83 1 Erhaltenswerte Einzelbäume, Baumpaare, Baumreihen und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte Fällungen sowie beim natürlichen Abgang erhaltenswerter Bäume Ersatzmassnahmen festlegen. 4. Erhaltenswerte Obstbaumgärten Art. 84 1 Erhaltenswerte Obstbaumgärten sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Die Bewirtschaftenden von erhaltenswerten Obstbaumgärten sorgen für die Erneuerung überalterter Bäume. 3 Die zuständige städtische Fachstelle kann für geplante oder erfolgte Fällungen erhaltenswerter Obstbaumgärten Ersatzmassnahmen festlegen. 5. Baumerhaltungsgebiete Art. 85 1 Die im Zonenplan II bezeichneten Baumerhaltungsgebiete bezwecken die Erhaltung landschafts- und siedlungsprägender Baumbestände. 2 Eingriffe zur Erhaltung und Erneuerung der Baumerhaltungsgebiete sind mit Bewilligung der zuständigen städtischen Fachstelle gestattet. 6. Geschützte Einzelbäume Art. 86 1 Die im Zonenplan II bezeichneten geschützten Einzelbäume sind von besonderem öffentlichem Interesse und aus landschafts- oder siedlungsästhetischen Gründen geschützt. 2 Sie dürfen weder beeinträchtigt noch gefällt werden; Pflegemassnahmen sind mit der zuständigen städtischen Fachstelle vorgängig abzusprechen. 3 Bei Krankheit oder Abgang sind sie innert zwei Jahren nach Möglichkeit am ursprünglichen Ort durch ein möglichst gleichwertiges standortheimisches Exemplar zu ersetzen. 4 Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen von Absatz 2 und 3 gewähren. 7. Geschützte Baumreihen Art. 87 1 Die im Zonenplan II eingezeichneten Baumreihen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt. 2 Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle kann der Gemeinderat die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn an der Fällung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 3 Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe durch die Grundeigentümerschaft durch möglichst gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Auf Antrag der zuständigen städtischen Fachstelle können andere Massnahmen bewilligt werden. Gewässerraum Art. 88 1 Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen: a natürliche Funktion der Gewässer, b Schutz vor Hochwasser, c Gewässernutzung. 12 SR 841.201 2 Der Gewässerraum ist im Zonenplan II als Überlagerung (Korridor) festgelegt. Der Gewässerraum geht anderweitigen Bestimmungen in bestehenden besonderen baurechtlichen Ordnungen (Uferschutzplänen oder Überbauungsordnungen) vor. 3 Zugelassen sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen – bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt. In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 4 Die im Zonenplan II gekennzeichneten Abschnitte gelten als «dicht überbaut» im Sinne von Artikel 41a Absatz 4 bzw. Artikel 41b Absatz 3 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)12. 5 Bei zonenkonformen Bauvorhaben in dicht überbauten Gebieten richtet sich der einzuhaltende Bauabstand zum Gewässer: a in Bezug auf den Hochwasserschutz und den Unterhalt des Gewässers nach dem Amtsbericht des kantonalen Tiefbauamtes, b aus städtebaulicher Sicht nach der Stellungnahme des städtischen Tiefbauamtes und des Planungsamtes gestützt auf das kommunale Fliessgewässerkonzept. Konsultationsbereich Hochwasserentlastungsstollen Art. 89 1 Der im Zonenplan II als Überlagerung eingetragene Konsultationsbereich stellt sicher, dass der Hochwasserentlastungsstollen nicht durch Bauten und Anlagen an der Oberfläche oder im Untergrund beeinträchtigt wird. 2 Bauten und Anlagen im Perimeter des Hochwasserentlastungsstollens, die tiefer als drei Meter unter dem mass-geblichen Terrain liegen, sind nur zulässig, sofern sie den Hochwasserentlastungsstollen weder beeinträchtigen noch gefährden. Geschützte Lebensräume Art. 90 1 Der im Zonenplan II ausgewiesene Trockenstandort ist als wertvoller Lebensraum von kommunaler Bedeutung geschützt. 2 Im Perimeter des Trockenstandorts von kommunaler Bedeutung ist die magere, trockene Wiesenvegetation als natürlicher Lebensraum für standorttypische Pflanzen- und Tierarten zu erhalten. Hecken, Feld- und Ufergehölze Art. 91 1 Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Bestand geschützt. 2 Lässt sich eine Beeinträchtigung oder Beseitigung nicht vermeiden, hat die Verursacherin oder der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 3 Die Auswirkungen (qualitativ und quantitativ) sowie Schutzmassnahmen und/oder Aufwertungs- und Ersatzmassnahmen sind auf der Grundlage eines qualifizierten Fachberichts darzulegen. 4 Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. Naturgefahren 1. Gefahrengebiete Art. 92 1 Für Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Artikel 6 BauG. 2 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher («rotes Gefahrengebiet») oder mittlerer Gefährdung («blaues Gefahrengebiet») oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe («braunes Gefahrengebiet») zieht die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle bei. 3 In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») oder mit Restgefährdung («gelb-weiss schraffiertes Gefahrengebiet) wird die Bauherrschaft im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. 4 Für Bauten im Gefahrengebiet mit Grundwasseraufstoss hat die Bauherrschaft geeignete Schutzmassnahmen aufzuzeigen. 2. Hochwasserschutzkoten Thunersee Art. 93 1 In den hochwassergefährdeten Ufergebieten des Thunersees liegt die Hochwasserschutzkote im Bereich der Gefahr der rein statischen Überschwemmung auf minimal 559.10 m ü. M. und im Bereich der Gefahr der dynamischen Überschwemmung auf minimal 559.75 m ü. M. Diese Hochwasserschutzkoten gelten für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss schraffierten Gefahrengebieten des Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereichs. 2 Für sämtliche Bauten in den roten, blauen, gelben und gelb-weiss schraffierten Gefahrengebieten des Thunersees innerhalb des Schutzkoten-Anwendungsbereiches hat die Oberkante Bodenplatte des ersten Vollgeschosses auf minimal 559.15 m ü. M. zu liegen. Diese Kote des ersten Vollgeschosses gilt als massgebendes Terrain. 3 Für Bauvorhaben im Bereich der dynamischen Überschwemmung ist zusätzlich nachzuweisen, mit welchen permanenten Massnahmen das Gebäude (inkl. unterirdischen Bauten/Anlagen) bis auf die dynamische Schutzkote von 559.75 m ü. M. geschützt wird. Gebiete mit Lärmvorbelastung Art. 94 In den entsprechend bezeichneten Gebieten der Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt infolge der Lärmvorbelastung die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen Zuständigkeiten Art. 98 1 Die Baubewilligungsverfahren werden durch das Bauinspektorat geführt. 2 Zur Klärung von Fachfragen, die das Bauinspektorat nicht selbständig bearbeiten kann, zieht es die zuständigen Fachabteilungen bei. 3 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen erteilt die zuständige Gemeinderätin oder der zuständige Gemeinderat die ordentlichen Baubewilligungen und die Ausnahmen von Bauvorschriften. Störfallvorsorge Art. 95 1 Planungs- und Bauvorhaben im Konsultationsbereich von störfallrelevanten Betrieben oder Verkehrswegen sind hinsichtlich ihrer Risikorelevanz zu überprüfen und zu dokumentieren. 2 Erweisen sich Vorhaben als risikorelevant, sind geeignete, verhältnismässige raumplanerische oder bauliche Massnahmen, die das Störfallrisiko angemessen minimieren, zu prüfen und falls notwendig anzuordnen. 3 Dabei sind folgende Massnahmen vorzusehen: a Die Distanz der Gebäude zu der störfallrelevanten Anlage ist möglichst gross zu halten, und anlageseitig sind vor allem sekundäre Nutzungen zu planen (Technik, Lagerräume, Parkhäuser, Parkflächen usw.). b Für direkt neben der Bahnlinie liegende Gebäude sind hinreichende Fluchtmöglichkeiten vom Trassee weg zu gewährleisten. c Fassadenöffnungen sind möglichst wenige, anlageabgewandte und kleine zu erstellen. d Luftansaugstellen von Lüftungsanlagen und Klimageräten sind anlageabgewandt sowie möglichst hoch über dem Boden zu platzieren. Uferwege Art. 96 1 Soweit Uferwege nicht in Uferschutzplänen gesichert sind, wird die Wegführung im Zonenplan II festgelegt. 2 Die Minimalbreite von Uferwegen beträgt drei Meter. 3 Unterschreitungen sind zulässig, wenn sich dies aufgrund der speziellen ortsbaulichen Situation begründen lässt. Wanderwege Art. 97 1 Die im Zonenplan II aufgeführten Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. Erhebliche Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Baubewilligung. 4 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erteilt die kleinen Baubewilligungen. Baupolizei Art. 99 1 Baupolizeibehörde ist das Bauinspektorat. 2 Die Bauinspektorin oder der Bauinspektor erlässt die baupolizeilichen Verfügungen und bringt Widerhandlungen zur Anzeige. Inkrafttreten Art. 100 1 Der Gemeinderat setzt das Baureglement zusammen mit dem Zonenplan nach der Genehmigung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. 2 Der Gemeinderat gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgängig öffentlich bekannt. 3 Mit dem Inkrafttreten werden aufgehoben: - Baureglement und Zonenplan vom 2. Juni 2002 (Genehmigung 24. Juli 2003) mit den seitherigen Abänderungen; vorbehalten bleibt Absatz 4, - Bauordnung 1986 sowie Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000), soweit sie im Zonenplan 2002 weiter gegolten haben; vorbehalten bleibt Absatz 4, - Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) Schadau - Bonstettengut vom 10. Oktober 1986 (genehmigt 30. September 1987) und Uferschutzplan (SFG Übersichtsplan) BLS-Spitz Lachen (Schaustellerwiese) vom 23. Mai 1989 (genehmigt 28. Dezember 1989), soweit sie im Zonenplan 2002 weiter gegolten haben, sowie Plan Anerkennung als Uferschutzplan SFG vom 31. Januar 2003 (Genehmigung 24. Juli 2003), - Überbauungsordnung c Erweiterung Loeb vom 24. Oktober 1999 (Genehmigung 21. Januar 2000), - Überbauungsordnung q Quartierzentrum Allmendingen «Alte Post» vom 21. Juni 1991 (Genehmigung 8. August 1991), - Teilzonenplan mit Zonenvorschriften r Umzonung Allmendingen Gewerbezone G1 Süd vom 26. September 1982 (Genehmigung 24. Februar 1983), - Bebauungsplan und Sonderbauvorschriften w «Bären» Dürrenast vom 2. Juli 1967 (Genehmigung 3. November 1967), - Überbauungsordnung ag Waisenhausstrasse - Stockhornstrasse vom 5. Juli 2007 (Genehmigung 17. September 2007) mit Änderung vom 5. November 2012 (Genehmigung 26. November 2012) sowie - Alignements-, Baulinien- und Strassenpläne gemäss Anhang 11. 4 Für die im Zonenplan I ausgesparten Gebiete (weisse Flächen, schwarz umrandet) gelten der Zonenplan 1986 und die entsprechenden Bestimmungen der Bauordnung 1986 sowie der Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen vom 21. Mai 2000 (Genehmigung 28. September 2000) oder der Zonenplan 2002 und die entsprechenden Bestimmungen des Baureglements 2002 weiter. Anhang 1 Darstellungen und Erläuterungen zur Messweise 1.1 Massgebendes Terrain Das massgebende Terrain bestimmt sich, soweit aus planerischen Gründen nichts anderes festgelegt ist, nach Artikel 1 BMBV. 1.2 Nutzungsmasse und anrechenbare Grundstücksfläche Kleiner und grosser Grenzabstand kA und gA Auf allen Gebäudeseiten ist zumindest der kleine Grenzabstand einzuhalten. Der kleine Grenzabstand wird rechtwinklig zur Parzellengrenze gemessen. Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen haben auf einer Seite einen grossen Grenzabstand einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Geschossfläche 1) Die Geschossfläche (GF) bestimmt sich nach Artikel 28 BMBV. 2) Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) enthält alle Geschossflächen eines Gebäudes mit Ausnahme der Geschossflächen in Untergeschossen, Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten. 3) Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen oberirdisch (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer bestimmt sich nach Artikel 31 BMBV. Anrechenbare Grundstücksfläche Die anrechenbare Grundstücksfläche aGSF bestimmt sich nach Artikel 27 BMBV. 1.3 Skizzen zu Gebäuden und Gebäudeteilen An- und Kleinbauten Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten 1.4 Gebäudeabmessungen horizontal Gebäudelänge und -breite 1) Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2) Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, das die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3) Anbauten im Sinne von Artikel 33 werden nicht an die Gebäudelänge oder Gebäudebreite angerechnet, sofern sie nicht zwei oder mehr Hauptgebäude miteinander verbinden. 4) Beträgt der Versatz der Fassadenlinie in der Situation mindestens fünf Meter, wird ein neuer Fassadenabschnitt gebildet. 1.5 Gebäudeabmessungen vertikal Fassadenhöhe bei Flachdächern, Mansarddächern und Tonnendächern Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Die Fassadenhöhe ist bei Flachdächern, Mansarddächern sowie Tonnendächern auf allen Seiten einzuhalten und wird inklusive Brüstung gemessen. Fassadenhöhe trauf- und giebelseitig bei Schrägdächern 1) Die Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) wird bei Gebäuden mit Schrägdach auf den Traufseiten gemessen. 2) Die Fassadenhöhe giebelseitig (Fh gi) ist die Differenz zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie bei Gebäuden mit Schrägdach auf den giebelseitigen Fassaden. Staffelung 1) Ein Gebäude gilt als gestaffelt, wenn es im Grundriss um mindestens fünf Meter gestaffelt ist. 2) Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe separat ermittelt. Abgrabungen Abgrabungen zu Erschliessungszwecken bis 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts bleiben bei der Bemessung der Fassadenhöhen (Fh sowie Fh gi und Fh tr) unberücksichtigt. 1.6 Dachausbau Dachaufbauten 1.7 Böschungen und Einfriedungen Böschungen und Einfriedungen 1.8 Gewässerraum Gewässerraum Anhang 2 Detailbestimmungen zu einzelnen Bauzonen 2.1 Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN In Zonen für öffentliche Nutzungen gelten erhöhte Anforderungen an die Baugestaltung und im Besonderen an die Aussenraumgestaltung. Das Verhältnis zwischen bebauten und unbebauten Flächen muss stimmig und im Sinne einer bestmöglichen Aufenthaltsqualität sein. Grün- und Freiflächen haben eine hohe Bedeutung für das Quartier und sind zu erhalten sowie im Rahmen von Entwicklungen nach Möglichkeit aufzuwerten. Für alle Zonen für öffentliche Nutzungen gilt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen zu den einzelnen ZöN, Folgendes: - Die Gebäudelängen sind frei. - Gegenüber Parzellen in anderen Bauzonen gilt allseitig ein Grenzabstand von vier Metern, ansonsten sind die Grenzabstände frei wählbar. Für die mit * bezeichneten ZöN gilt zusätzlich die folgende Bestimmung: - Wird ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt, können die zulässigen Fassadenhöhen um maximal sechs Meter überschritten werden, soweit dies innerhalb des Quartierumfelds städtebaulich begründet werden kann. Für die ZöN für Schulbauten gilt: - Unter der Zweckbestimmung «Kindergarten/Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen» sind sämtliche dem Hauptzweck Schulnutzung zudienende Nutzungen wie etwa Spielflächen (Rasen- und Hartplätze), Einrichtungen für Tages- und Ganztagesschulen, Basisstufe, weitere Betreuungsangebote, Sportanlagen und dergleichen zu verstehen. - Die minimale Grünfläche bei Schulanlagen entspricht den Vorgaben des Richtraumprogramms für die Volksschule der Stadt Thun. Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Überbauung zu den einzelnen ZöN sind folgendermassen formuliert: Lerchenfeld» hörige Nutzungen; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 779: Trafostation der Zone Wohnen W3. «Kirche Lerchenfeld» Pfarrhaus, Kirche Bestehend; massvolle Ergänzunbäude mit Schrägdach maximal 567.50 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 565.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 558.58 m ü. M. «Frohsinnweg» Feuerwehrmagazin, Fh gi maximal 10.50 m, Fh maximal 8.50 m, Schlauchturm Fh maximal 20.50 m. «Baumann- Gebäude (Mühleplatz)» Mehrzweckgebäude, Gastgewerbe und Verkauf, Trafostation Fh gi maximal 8.5 m, Fh maximal 6.5 m. «Spital» Spital-, Alters-, Pflege-, medizinische Nutzung, Parkhaus sowie der Hauptnutzung dienende Dienstleistung, Haupterweiterungsbau (Neubau) aufgrund qualitätssichernden Verfahrens, Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung Frei- und Grünfläche auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse Mit Ausnahme von Kurzzeitparkplätzen unterirdische Anordnung der Parkierung Baupolizeiliche Masse: oberer Referenzpunkt 600.00 m ü. M. Es gelten folgende Einschränkungen: - Auf einer Tiefe von 43.0 m ab der Krankenhausstrasse: Haupteingangsgebäude oberer Referenzpunkt 588.00 m ü. M. / Anbau Südwest: oberer Referenzpunkt 596.00 m ü. M. - Auf einer Tiefe von 56.0 m ab der nördlichen Parzellengrenze und 56.0 m ab der Krankenhausstrasse: oberer Referenzpunkt 592.00 m ü. M. - Unterer Referenzpunkt: 571.61 m ü. M. - Auf einer Tiefe von 35.0 m entlang der südlichen Parzellengrenze sowie 130.0 m ab der Krankenhausstrasse sind nur Kleinbauten mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² und einer maximalen Fassadenhöhe von 5.0 m zulässig. - Grenzabstand: 5.0 m, zur Krankenhausstrasse ist nur der Strassenabstand von 4.0 m einzuhalten. «Marienkirche» Kirche, Parkplatz, Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m. «Berntor-Schule» Parkanlage Die maximale Fassadenhöhe leitet sich aus der Fassadenhöhe traufseitig des bestehenden Schulgebäudes ab. Parkanlage bestehend «Göttibach» Schul- und Sportanlage, Kindergarten sowie dazugehörige Nutzungen; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945: Garagen zu Göttibachweg Parzellen Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nrn. 2719 und 4050: Bauten dürfen entlang der Bellevuestrasse auf einer Tiefe von 22.0 m errichtet werden; es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W3; bauliche Massnahmen sind sorgfältig auf das bestehende, einzigartige Orts- und Landschaftsbild abzustimmen. Zwischen der Kapelle und den Schulanlagen ist ein möglichst grosser Freihaltebereich sicherzustellen. Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 3945: bestehend «Betagtenheim Riedstrasse» Altersheim Bestehend; Erweiterung entlang der Riedstrasse möglich bäude mit Schrägdach maximal 622.50 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 620.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 604.81 m ü. M. «Kirche Goldiwil» Pfarrhaus, Kirche, Friedhof Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. Goldiwil» der Zone Wohnen W2. «Kindergarten Goldiwil» der Zone Wohnen W2. «Hintermatt» Feuerwehrmagazin Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 5.0 m, Fh maximal 3.5 m. «Schönau» der Zone Wohnen W4. «Friedhof Thun» Friedhof, Abdankungshalle, Parkanlage, Gärtnerei; Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 688: Trafostation gende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. «Progymatte» Schul- und Sportanlage sowie dazugehörige Nutzungen, Für Erweiterungen gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. Pestalozzi» Verkehrsgarten Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage bäude mit Schrägdach maximal 584.50 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 582.50 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 560.43 m ü. M. «Eigerturnhalle» Schul- und Sportanlagen sowie dazugehörige Nutzungen Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage gende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.0 m, Fh maximal 10.0 m. Länggasse» der Zone Wohnen W3. «Kindergarten Seefeld» Grundwasserfassung, Kindergarten/Schulraum; bei Neu- oder Ersatzneubau, welcher der Kindergarten- und Schulnutzung dient, ist ein qualifiziertes Wettbewerbsverfahren durchzuführen Neubau oder Umbau Trafostation in Abstimmung mit der übrigen Bebauung Giebelseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 10.0 m. Traufseitig beträgt die maximale Fassadenhöhe 8.0 m. Grundwasserfassung bestehend «Gewerbliche Berufsschule /Wirtschaftsschule» Schulanlagen sowie dazugehörige Nutzungen, Trafostation der Zone Wohnen W3. «Im Dorf Allmendingen» Kindergarten sowie dazugehörige Nutzungen, Spielplatz Bestehend; geringfügige Ergänzungen in Übereinstimmung mit der vorhandenen Anlage gende Höhenmasse: Fh gi maximal 11.5 m, Fh maximal 9.5 m. Allmendingen» Erweiterung Schulanlage der Zone Wohnen W3. «Tiefgraben/ Neufeld» Tennishalle, Erweiterung Schulanlage inkl. Turnhalle der Zone Wohnen W4. «Kirche St. Martin» Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungende Höhenmasse: Fh gi maximal 14.5 m, Fh maximal 12.5 m. Hohmad» der Zone Wohnen W2. «Oberstufenschulhaus Strättligen» Für Erweiterungsbauten gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4. «Kindergarten Feldstrasse» der Zone Wohnen W3. «Johannes-Kirche» Kirche Bestehend; massvolle Ergänzungende Höhenmasse: Fh gi maximal 12.5 m, Fh maximal 10.5 m. «Frutigenstrasse - Marienstrasse» Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung) und für die berufliche Ausbildung. der Zone Wohnen/Arbeiten WA4. Städtebaulich und aus Sicht des Lärmschutzes überzeugende Anordnung und Gestaltung der Baukörper, insbesondere entlang der Bahnlinie und im Bereich der Frutigenstrasse Entlang der Frutigenstrasse ist eine annähernd geschlossene Bebauung anzustreben. Haupterschliessung über die Frutigenstrasse und Marienstrasse «Areal ehem. HPS Seefeld» Primär Kindergarten/ Schulraum sowie dazugehörige Nutzungen. Die nicht benötigten Flächen können für eine Wohnüberbauung genutzt werden. Diese müssen flächenmässig und in der Nutzungsart und -intensität der Kindergarten-/Schulnutzung untergeordnet sein. Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Wohnen W3. «Amerika» Übungsanlage für Feuerwehr der Zone Wohnen W3. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren. Gotthelf» der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. «Turnhalle Dürrenast» der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. Dürrenast» Verteilkasten der Zone Wohnen W4. Den Grünräumen ist flächenmässig und qualitativ eine hohe Bedeutung beizumessen, die Grünräume der ZöN Nrn. 39 bis 41 sind aufeinander abzustimmen. Als Grundlage für Neubauten und Grünräume ist ein Masterplan über die ZöN Nrn. 39 bis 41 zu erarbeiten. «Seeallmend Gwattstrasse» Promenade, öffentliche Freifläche (naturnah), Spielplatz, öffentliche Parkplätze, Unterfluranlage Für Anlagen und Kleinbauten im Sinne der Zweckbestimmung gilt eine maximale anrechenbare Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von 3.0 m. «Friedhof Schoren» Friedhofanlage und Kleinbauten sowie Abdankungshalle. Krematorium und Werkhof sowie Erweiterung/Sanierung von zugehörigen Bauten und Anlagen. Friedhofanlage und Abdankungshalle bestehend sowie Bauten und Anlagen, die dem Betrieb und Unterhalt des Friedhofs dienen wie z. B. Krematorium, Blumenladen oder Gärtnerei Bei der Realisierung und Gestaltung von Krematorium, Betriebs- und Unterhaltsbauten sowie der Aussenanlagen ist eine hohe Qualität in Bau und Aussenraum sicherzustellen. Die Anlage wird gestalterisch als Einheit realisiert.1) Maximale Fassadenhöhe ohne technisch bedingte Dachaufbauten, insbesondere ohne Kamin, 16.0 m. Die Höhe des Kamins richtet sich nach den technischen Notwendigkeiten sowie den aktuell geltenden Umweltschutzvorschriften. Grenzabstände: 5.0 m Anmerkung: 1) Es gilt das Siegerprojekt aus dem Projektwettbewerb Neubau Krematorium Thun-Schoren 2015 als wegweisend. «Trafostation Buchholz» Trafostation Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 8.0 m, Fh maximal 6.0 m. «Schulhaus Schoren» der Zone Wohnen W2. «Kirche Gwatt» Kirche, Kirchgemeindehaus Fh gi maximal 10.0 m, Fh maximal 8.0 m. «Schulhaus Obermatt Gwatt» der Zone Wohnen W3. Die Fläche innerhalb des Landschaftsentwicklungsgebiets L I «Bonstettengut» ist von Hochbauten freizuhalten. «Guntelsey» Schiessanlage, Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller Ergänzung der bestehenden Anlage. Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in die Landschaft zu integrieren. bäude mit Schrägdach maximal 601.00 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 599.00 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 589.97 m ü. M. IV «Altersheim Sonnmatt» Alters-, Pflege- und Wohnheim der Zone W3. Die volumetrische Gestaltung hat der sensiblen ufernahen Lage Rechnung zu tragen. Die Grünflächen sind mindestens im heutigen Umfang zu erhalten. Bei Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens nach SIA unter Einbezug des Planungsamtes ist eine Mehrhöhe von einem Meter gegenüber den Fassadenhöhen der Zone W3 möglich. «Betagtenzentrum Martinstrasse» Alters-, Pflege- und Wohnheim Bestehend; nötige bauliche Erweiterungen mittels massvoller Ergänzung der bestehenden Anlage Fh gi maximal 18.0 m, Fh maximal 16.0 m. «Regionalgefängnis» Regionalgefängnis, Bestehend; für Erweiterungen und Ersatzbauten gelten die folgenden Bestimmungen: - Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m - Gebäudeabstand und Gebäudelänge: Innerhalb der ZöN keine Beschränkung - Grenzabstand: 4.0 m gegenüber Zonen anderer Nutzung - Der Bezug zur Allmendstrasse ist im Sinne des Gestaltungskonzepts Allmendstrasse sorgfältig zu gestalten. «Parkplatz Obermatt» Öffentlicher Parkplatz Hochbauten sind ausgeschlossen. «Kapelle Göttibach» Kapelle Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 10.5 m, Fh maximal 8.5 m. «Flussbad Schwäbis» Schwimmbad, Uferpromenade (Uferweg nach SFG) und Grünflächen (Freiflächen nach SFG), Verteilkabine Fh gi maximal 6.0 m, Fh maximal 4.0 m. «Schärmehof» Zweckbestimmung Sektor I: Hauptnutzung: Pflege- und Alterspflegeheim, betreute Wohnungen, Friedhof (Parkplätze usw.) Zusätzlich: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.) Sektor II: Öffentliche Nutzungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Kita, Quartiertreff, Bibliothek, Ludothek, Elternberatung, schulergänzende Angebote u. Ä.) sowie der Alterspflege oder dem Friedhof zudienende Nutzungen (Ärztezentrum, Zahnärzte, Restauration, Angebote für den täglichen Bedarf, Gesundheitsdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Bestattungsdienstleistungen u. Ä.) Grundzüge der Überbauung, Gestaltung und Erschliessung - Die Bauvolumen und Aussenräume sind einerseits in einer der spezifischen Nutzung entsprechenden Eigenständigkeit darzustellen, anderseits ist mittels proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier sicherzustellen. - Dachgestaltung für Haupt- und Nebenbauten sind Flachdächer. - Der Siedlungsrand und der Übergang zum Friedhof haben eine gestalterische Einheit zu bilden. - Schallschutzmassnahmen sind an neuen Gebäuden zu realisieren. - Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zulieferung sowie für Besucherinnen und Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird. - Zusätzliche Bestimmungen sind pro Sektor definiert. Sektor I: - Neubau ist gestattet. - Für das Fachorgan, welches das Bauprojekt prüft, ist das Ergebnis des Gutachterverfahrens vom 7. Dezember 2017 als Richtkonzept wegleitend. Sektor II: - Neubauten aufgrund qualitätssichernden Verfahren, Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten), Erschliessung - Erschliessung ist über das Länggässli gestattet. Nutzungsmass - Die Fassadenhöhe ist pro Sektor definiert. - Strassenabstände sind einzuhalten. Baupolizeiliche Masse Sektor I: - GFo min 7'300 m² - GFo max. 10'000 m² - Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059 - Gebäudeabstand frei - Gebäudelänge: 77 m - Gebäudebreite: 33 m - Fassadenhöhe: 19 m Sektor II: - GFo min 1'200 m², - GFo max. 3'800 m² - Grenzabstand min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nrn. 399, 1267, 3924, 5059 - Gebäudeabstand frei - Gebäudelänge: 45 m - Gebäudebreite: 30 m - Fassadenhöhe: 11 m keitsstufe ES II Sektoren «Kirche Schönau» Kirche, Pfarrhaus Bestehend; massvolle Ergänzun- Fh gi maximal 11.0 m, Fh maximal 9.0 m. «Markuskirche» Kirchgemeindehaus, Pfarrhaus Fh gi maximal 14.0 m, Fh maximal 12.0 m. «Kirche Allmendingen» Kirchliches Zentrum, bäude mit Schrägdach maximal 585.00 m ü. M., bäude mit anderer Dachform als Schrägdach 583.00 m ü. M. Unterer Referenzpunkt: 574.39 m ü. M. «Werkhof Amerika» Städtischer Werkhof Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. Eine optimale Nutzung und besonders hohe Nutzungsdichte sind qualitativ sicherzustellen, indem Bauten, Anlagen und die Erschliessung flächensparend und kompakt angeordnet werden. Parkplätze sind gebäudeintern zu realisieren. Eine unnötige Zerstückelung des Kulturlandes ist zu vermeiden. Bauten und Anlagen sind gestalterisch hervorragend in die Landschaft zu integrieren. 13 Fassung vom 04.07.2024 (StRB 70/2024), in Kraft seit 19.09.2025 Entlang des bestehenden Fusswegs/Allmendingenbächli ist ein Freihaltebereich von 15.0 m einzuhalten, in dem keine Bauten und Anlagen realisiert werden. Der Übergang zum angrenzenden Fussweg/Allmendingenbächli ist mit geeigneten landschaftsgestalterischen Massnahmen (z. B. Allee oder Heckenpflanzung) in hoher Qualität zu gestalten. «Gymnasium Thun- Seefeld Süd» Schulanlage sowie dazugehörige Nutzungen der Zone Wohnen W3. 2.2 Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Gestaltung zu den einzelnen ZSF sind folgendermassen formuliert: 10113 «Lerchenfeld» Zweckbestimmung Flugplatz-, Sport- und Freizeitnutzungen sowie den Nutzungen dienende Infrastrukturen und Parkierung Grundzüge der Überbauung An-, Um- und Neubau unter Wahrung einer flächensparenden Anordnung und Erhalt der bestehenden Sportfelder Grundzüge der Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die Flugplatzstrasse. Die Parkierung kann oberirdisch angeordnet werden. Baupolizeiliche Masse - max. Gesamthöhe: 10.0 m - max. Gebäudelänge: 48.0 m - max. Gebäudebreite: 25.0 m - Grenzabstand: 5.0 m - max. Gebäudelänge Tribüne: 90.0 m - max. Gesamthöhe Lichtmasten: 16.0 m keitsstufe ES III Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfind- «Tempelstrasse» Golfplatz (Kleinanlage) Bestehend III «Lachengraben» Feuerwehrmagazin, Uferanlagen, Klubhäuser, Bocciabahn, Gasstation, Trafostation Bestehend II «Farmweg» Kleintieranlage Allmendingen Bestehend III «Amerika Allmendingen» Pfadfinderheim Bestehend III «Buchholz» Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 18: Pfadfinderheim; Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 1043: Reitsportzentrum Bestehend II «Tennisplatz Gwatt» Tennisanlage Bestehend III «Trüllplatz» Campingplatz (inkl. Younotent), Uferweg, Park und Freizeitanlage, Restaurant, Trafostation Bestehend II «Golfplatz Thun» Golfplatz, Naherholungsgebiet Hochbauten sind nur als sorgfältig integrierte Fahrnisbauten zulässig. Für die Flächennutzung ist die «Drei-Drittel-Regel» der Richtlinien von Bund und Kanton einzuhalten: Ein Drittel intensive Rasen sowie Bauten, ein Drittel extensive Wiesen und Sträucher, ein Drittel naturnahe Lebensräume. Die Weiträumigkeit der Landschaft und die charakteristischen Baumalleen sind zu erhalten. Die Burgerallmend ist als öffentlicher Naherholungsraum gestalterisch aufzuwerten und zugänglich zu erhalten. Zweckbestimmung Grundzüge der Gestaltung Lärmempfind- Der naturnahe Lebensraumverbund in der Umgebung des Wäldchens ist zu stärken. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr hat ausschliesslich über und in der angrenzenden Arbeitszone zu erfolgen. Das öffentliche Fusswegnetz ist zu erhalten und auszubauen. Die Fusswege dürfen nicht asphaltiert werden. Im Weiteren sind die aus dem Workshopverfahren von 1998 resultierenden Gestaltungsgrundsätze massgebend. Die folgenden Zonen für öffentliche Nutzungen sowie Zonen für Sport und Freizeit werden aufgehoben: 3 «Altes Aarebett» 8 «Kapellenweg» Anhang 3 Listen und Detailbestimmungen besonderer baurechtlicher Ordnungen 3.1 Zonen mit Überbauungsordnung UeO Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfinda «Kehrichtverbrennungsanlage KVA» Kantonale UeO nach Art. 102 BauG 15.09.1999 mit Änderungen vom 13.03.2000, vom 20.07.2007, vom 27.11.2009, vom 31.01.2012, vom 30.07.2012 und vom 29.03.2019 IV b «Areal Scheibenstrasse» UeO (teilweise aufgehoben) 25.06.1995/30.05.1996 mit Änderungen vom 28.02.1997/17.04.1997, vom 23.02.2000/21.06.2000, vom 02.06.2002/24.07.2003 u. 27.08.2003, vom 05.07.2007/30.11.2007, vom 23.08.2007/30.11.2007, vom 16.03.2012/24.07.2012, vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) und vom 31.05.2023/12.07.2024 II/III d «Hotel Blümlisalp Goldiwil» BeP (BLP) mit SBV 01.06.1969/18.07.1969 mit Änderungen vom 13.11.1987/09.05.1989, vom 05.04.2016/15.07.2016 und vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) f «Berimag AG Länggasse - Frutigenstrasse» BLP mit SBV 01.02.1970/24.04.1970 II j «Thunerhof» USP 16.05.1991/08.08.1991 II k «Bellevue-Areal» UeO 13.04.1997/17.11.1997 II l «Inseli» USP 07.03.1993/31.12.1993 II m «Bellevuestrasse Süd» UeO 03.07.1992/29.07.1993 II o «Äussere Länggasse» BeP mit SBV 02.03.1969/18.07.1969 II s «Buchholzstrasse – Talackerstrasse» BLP und BeP mit SBV 03.07.1960/07.10.1960, teilweise aufgehoben mit Erlass der UeO z «Talackerstrasse» am 14.01.2020 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindt «Buchholzstrasse (Hallerstrasse)» BeP mit SBV 28.10.1967/19.01.1968 II u «Talacker» UeP mit GeP und SBV 24.09.1972/28.02.1973 mit Änderungen vom 20.12.1991/13.04.1992, vom 25.03.1993/18.10.1993 und vom 31.05.2023/12.07.2024 v «Lindenegg - Schulstrasse (Lindenweg)» BLP und BeP mit SBV 02.07.1967/21.11.1967 mit Änderung vom 17.11.2022/12.07.2024 (Aufhebung Baulinien) y «Hännisweg» TZP und UeP mit ZV 05.06.1983/08.09.1983 II z «Talackerstrasse» UeO 22.08.2019/14.01.2020 II aa «Lerchenfeld Nord» UeO 22.01.2021/22.12.2021 IV ab «ZPP W Areal Scheibenstrasse» UeO 15.02.2007/07.06.2007 mit Änderungen vom 03.07.2008/25.07.2008 und vom 16.03.2012/24.07.2012 ac «Parkierungsanlage Schlossberg» UeO 23.08.2012/22.03.2013 mit Änderung vom 13.06.2014/08.09.2014 II/III ad «Goldiwil-Melli» UeO 16.02.2017/24.04.2018 III ae «Pestalozzistrasse 4–10» UeO 15.12.2011/30.01.2012 III af «Schlossmattstrasse - Hopfenweg» UeO 15.02.2007/11.05.2007 III ai «ZPP F Spital Ost» UeO 14.06.2007/20.09.2007 II aj «Höheweg Ost» UeO 18.09.2008/17.12.2008 II ak «Burgstrasse 2» UeO 20.11.2008/06.03.2009 mit Änderungen vom 08.04.2010/06.05.2010 und vom 25.11.2016/06.03.2017 al «Blümlimatt» UeO 01.05.2009/07.07.2009 mit Änderung vom 24.06.2010/05.08.2010 an «ZPP J Bildungszentrum Thun- Schadau» UeO 08.08.2013/06.03.2015 mit Änderung vom 29.01.2025/28.05.2025 Instrument Datum Beschluss/Genehmigung Lärmempfindao «ZPP Q Hohmad» UeO 25.08.2005/14.11.2005 mit Änderungen vom 22.09.2006/09.10.2006 und vom 20.03.2009/06.04.2009 II/III ap «Hofgut Schadau» UeO 19.07.2004/11.08.2004 mit Änderungen vom 16.03.2007/18.06.2007 und vom 25.03.2011/27.04.2011 aq «Schadau bis Lachen» USP 07.05.2009/21.10.2009 mit Änderung vom 05.08.2015/15.09.2015 ar «ZPP H Allmendingen-Allee» UeO 18.10.2012/28.02.2013 II as «ZPP AD Gärtnerei Buchholzstrasse» TUeO 09.02.2012/13.04.2012 mit Änderung vom 14.12.2012/04.02.2013 aw «ZPP I Zengergut» UeO 11.11.2005/25.01.2006 mit Änderungen vom 20.10.2006/02.11.2006 und vom 28.09.2007/14.12.2007 II/III ax «Wirtschaftspark Thun-Schoren» TUeO 22.04.2009/08.07.2009 mit Änderung vom 07.12.2012/13.11.2015 III/IV ay «ZPP AY Hoffmatte» UeO 18.09.2019/25.08.2020 III az «ZPP T Gwatt- Schoren» TUeO 16.10.2019/12.05.2020 mit Änderungen vom 18.10.2023/10.09.2024 und vom 18.06.2025/02.09.2025 IV bb «Mittlere Strasse 13–19» TUeO 19.05.2021/07.01.2022 III bc «ZPP C Bälliz» UeO 07.08.2024/19.12.2024 (neue UeO) III bd «Eissportzentrum Grabengut» TUeO 23.06.2021/10.12.2021 III Legende: BeP = Bebauungsplan BLP = Baulinienplan GeP = Gestaltungsplan SBV = Sonderbauvorschriften TUeO = Teilüberbauungsordnung TZP = Teilzonenplan UeP = Überbauungsplan USP = Uferschutzplan ZV = Zonenvorschriften Aufgehoben werden die in Artikel 100 Absatz 3 aufgeführten Überbauungsordnungen. 3.2 Zonen mit Planungspflicht ZPP C «Bälliz» Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters des Bälliz sowie dessen massvolle und stadtverträgliche Verdichtung zugunsten der Erhaltung als Teil des innenstädtischen Einkaufszentrums Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) für Wohnnutzung muss pro Parzelle mindestens der Fläche von zwei Vollgeschossen der gassenseitigen Hauptgebäude entsprechen. Werden mehrere Bauten gemeinsam projektiert und bewilligt, kann die Bauherrschaft unter Vorbehalt von Ziffer 3 Nutzungsmass frei wählen, wo sie den entsprechenden Wohnanteil innerhalb des Areals realisiert. Nutzungsmass 1 Für das Mass der Nutzung gilt: rückwärtige, gassenseitige aareseitige Hauptgebäude: Gebäudeteile: a Geschosszahl max. 5 max. 2 b Fassadenhöhe Fh tr max. 18.0 m Fh max. 9.5 m c Bautiefe max. 20.0 m – nordöstlich Bälliz d Bautiefe gemäss Verlauf – südwestlich der ehemaligen Bälliz Stadtmauer e Weist das gassenseitige Hauptgebäude nur drei Vollgeschosse auf, muss das zweite Vollgeschoss des rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteils einen Abstand von mindestens 8.0 m zur rückwärtigen Fassade des Hauptgebäudes aufweisen. 2 Falls das gassenseitige Hauptgebäude fünf Vollgeschosse aufweist, sind unter Vorbehalt von Ziffer 3 folgende Überschreitungen des Nutzungsmasses für die rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile möglich: a Geschosszahl: 3 Vollgeschosse b Fassadenhöhen bis auf jenes Mass, das die volle Ablesbarkeit des vierten und fünften Vollgeschosses des Hauptgebäudes erlaubt 3 Für die Überschreitung des Nutzungsmasses gemäss Ziffer 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a Die Nutzung des ersten Vollgeschosses dient dem Detailhandel (Verkaufsflächen und zugehörige Lager-, Service-, Produktions- oder Büroräume) oder dem Gastgewerbe. b Zusammen mit der Umgebung, insbesondere den Nachbarbauten, wird eine gute Gesamtwirkung erzielt. Die prägenden Strukturmerkmale des Bälliz sind zu beachten, d. h. - die Gestaltung und Materialisierung der rückwärtigen, aareseitigen Gebäudeteile soll gegenüber derjenigen des Hauptgebäudes differenziert, untergeordnet, leichter oder transparenter wirken. Dies gilt nicht beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen; - auch in der Längsrichtung der Aare ist ein differenziertes, volumetrisch feinkörniges, in der Fassadenhöhe traufseitig und in der Gebäudebreite vielfältiges, nicht durchgehend geschlossenes Bild zu wahren. sätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A III «Bälliz» (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) gilt: - Die Gebäudebreite entspricht der überlieferten Parzellenstruktur; - die Gebäudeflucht ist gassenseitig zu erhalten; - auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet; - beim Gebäude am Stadthofplatz und bei den Gebäuden, die an den Strassen bzw. Durchstichen zur Allmendbrücke, Kuhbrücke, Postbrücke und Mühlebrücke liegen, sind andere Dachformen als Schrägdächer zulässig, wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachform ebenso gut einordnet; - auf den rückwärtigen Gebäudeteilen sind nur Flachdächer zulässig; - dem Übergang vom aareseitigen Flachdach zur Fassade des Hauptgebäudes ist besondere Beachtung zu schenken. E «Quartierzentrum Schulstrasse» Planungszweck Schaffung eines Geschäfts- und Begegnungszentrums. Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs sowie Freihaltung und Aufwertung des Strättligenplatzes Nutzungsart Die ersten Vollgeschosse sind für Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungseinrichtungen mit Publikumsverkehr bestimmt. Die Geschosse ab dem zweiten Vollgeschoss können für Dienstleistungen (Büros, Restaurants, Praxen usw.), Parkierungen im Sektor Mitte und für das Wohnen genutzt werden. Nutzungsmass - Die Nutzung über das ganze Planungsgebiet darf maximal 17'050 m² GFo betragen. Pro Sektor sind folgende Geschossflächen oberirdisch einzuhalten: - Sektor Ost: min. 3850 m², max. 6050 m² GFo - Sektor Mitte: min. 3300 m², max. 4400 m² GFo - Sektor West: min. 4950 m², max. 6600 m² GFo - Pro Sektor sind folgende dem Verkauf dienenden Geschossflächen zulässig: - Sektor Ost: 2100 m² - Sektor Mitte: 3300 m² - Sektor West: 2500 m² - Die Grundeigentümerschaften können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Verkaufsnutzung eines Sektors auf einen anderen übertragen wird. - Gegen aussen resp. gegenüber anderen Zonen dürfen die maximalen Höhenmasse bei gewerblicher Nutzung eine Fassadenhöhe traufseitig von 10.0 m, giebelseitig von 14.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 12.0 m, und mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung in den Geschossen über dem ersten Vollgeschoss eine Fassadenhöhe traufseitig von 12.0 m, giebelseitig von 16.0 m, Fassadenhöhe für Flachdachbauten von 14.0 m, nicht übersteigen. Bei Gebäuden von mehr als 10.0 m Fassadenhöhe traufseitig oder 12.0 m Fassadenhöhe für Flachdachbauten ist ein minimaler Grenzabstand von 6.0 m auf der Nordseite, in allen anderen Fällen von 4.0 m einzuhalten. - Innerhalb der ZPP sind die Gebäudelänge und die Gebäudeabstände frei. sätze - Die Gebäude sind so zu gestalten, dass sie gesamthaft ein gutes Bild ergeben. Besonders zu beachten sind: - Stellung und Gestaltung der Bauten sowie deren Bezug zum Platz, - Erschliessung für nicht motorisierten und öffentlichen Verkehr, - Schulwegsicherheit, - Grünflächen und Bepflanzungen. - Die Aussenräume gegen den öffentlichen Platz sind so zu gestalten, dass sie zusammen mit der Schulstrasse und dem Strättligenplatz einen für die Begegnung geeigneten Quartierplatz bilden. Die Schulstrasse und der Strättligenplatz sind in die Platzgestaltung einzubeziehen. grundsätze Verkaufsgeschäfte und gewerbliche Nutzung sind vorwiegend ab der Schulstrasse über die Feld- und Freiestrasse zu erschliessen. Sektoren F «Spital Ost» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche grundsätze Das Areal ist teils von Westen, teils von Osten her zu erschliessen. G «Blümlimatt» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 90 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.6 Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Bewusste Anordnung, Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereiche H «Allmendingen-Allee» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 75 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.45, GFZo max. 0.7; Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3, entlang der Autobahn partiell gemäss der Zone Wohnen W4 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche - Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche - Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung; überdeckte offene Attika-Sitzplätze gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 Baureglement dürfen jeweils auf einer Längs- und einer Querseite verglast werden, um den geforderten Lärmschutz zu erreichen. In diesen Bereichen und bei lärmschutzwirksamen Gebäuden entlang der Autobahn sind partiell 3 Vollgeschosse auf maximal einem Zehntel der Gebäudelänge zulässig. - Renaturierung Allmendingenbächli Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird. I «Zengergut» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 75 Prozent - Gemeinschaftsnutzungen Nutzungsmass GFZo maximal 0.8, Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen W3 sätze - Gestaltung der Überbauung als unverwechselbares Ganzes - Auseinandersetzung mit den städtebaulichen Gegebenheiten - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zur umliegenden Bebauung - Klare Anordnung der Aussenräume in öffentliche, halböffentliche und private Bereiche - Bewusste Gestaltung und Durchgrünung der öffentlichen und der halböffentlichen Bereiche - Integration des erhaltenswerten Obstbaumgartens - Lärmschutzgerechte Anordnung der Nutzungen und Gestaltung J «Schadau» Planungszweck Gesamthafte und repräsentative Ausprägung als vorab öffentliche «Kulturmeile» in Seenähe mit höheren Bildungsstätten, Freizeit- und touristischen Angeboten. Bauten und Anlagen für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsbildung), ohne Turnhallen und Rasenspielfelder, kombiniert mit Bauten für weitere öffentliche Nutzungen. Nutzungsart - Sektor A: Öffentliche Nutzungen wie Ausstellungen, Kongresse/Tagungen, öffentliche Veranstaltungen - Sektor B: Bildung (Gymnasium) - Sektor C: Öffentliche Nutzung, Bildung, Kultur - Sektor D: Bildung (Hotelfachschule), Internat, Gastgewerbe und Hotel Nutzungsmass - Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W4, für kulturelle Nutzungen gelten eine maximale Fassadenhöhe und eine maximale Fassadenhöhe giebelseitig von 17.0 m. Es gilt ein Grenzabstand von 4.0 m. - Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich. sätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Orts und der bestehenden Bebauung - Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen und zur Marienstrasse - Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume. Erhaltung des attraktiven Fussgängerraums entlang der Seestrasse (Sektoren A bis C) - Guter Bezug zum Schadaupark grundsätze - Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr von der Gwattstrasse her über die Seestrasse. Die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und Gestaltung der Seestrasse dürfen nicht beeinträchtigt werden. - Gebietsinterne Erschliessung für den Langsamverkehr über die Marienstrasse - Durchlässigkeit des Areals für Fussgänger und Velofahrer Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind. Sektoren L «Rösslimatte» Planungszweck - Beitrag zur Ausgestaltung des südlichen Stadteingangs und des Dorfkerns Gwatt - Zukunftsgerichtete, innovative Wohnsiedlung in verdichteter Bauweise - Gute Durchmischung mit hohem Familienanteil, Infrastrukturen, die das Zusammenleben fördern, und einer hohen Bewohnerdichte Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als hochwertiges, innovatives, gemeinschaftlich orientiertes und familiengerechtes Wohnen - Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte - Verkaufseinrichtungen unter 300 m² GFo, die nur der Unterstützung der Quartierversorgung dienen, sind im ersten Vollgeschoss zugelassen - Quartierorientierte öffentliche Nutzungen - Wohnanteil min. 80 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 0.8, GFZo max. 1.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig. - Im Bereich von Verkaufsnutzungen ist zudem eine Erhöhung des ersten Vollgeschosses um max. 1.0 m zulässig, wird davon Gebrauch gemacht, erhöhen sich die Höhenmasse entsprechend. sätze - Innovative Gesamtüberbauung mit hohem Identifikationswert - Hohe bauliche Dichte und Nutzungsdichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich Standorts und benachbarten Quartiers - Integration der historischen Substanz des Dorfkerns Gwatt - Strassenraumbegleitende Bebauung entlang der Gwattstrasse - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Gwattstrasse - Stationsstrasse - Sorgfältige Ausgestaltung des Übergangs zur Arbeitszone im Westen - Hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität von Bauten und arealinternen Aussenräumen mit einer sorgfältigen Integration und Gestaltung des Bachlaufs - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der ortsverträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung des Wohnprojekts im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahren mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder mehrere Projektwettbewerbe nach SIA. grundsätze - Haupterschliessung über die Sticherschliessung Rösslimatte, untergeordnet auch direkt ab Gwatt- oder Stationsstrasse, sofern der Bach nicht überquert wird - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zur Gwattstrasse sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier N «Gewerbestrasse - Aarestrasse» Planungszweck - Wirtschaftliche und etappenweise Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten innenstadtnahen Gebiet unter Beachtung der schützens- und erhaltenswerten Bauten - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts Nutzungsart Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten Nutzungsmass - Möglichst geschlossene Bauweise entlang der Strassen unter Beachtung der bestehenden Bauten - Gebäudebreite der Randbebauung max. 16.0 m - Die Innenhöfe können überbaut werden, sofern dies von der Nutzung her erforderlich ist und die Nutzungsqualität der Randbebauung nicht beeinträchtigt wird - GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Entlang Aarestrasse und Allmendstrasse Fh tr max. 16.5 m, Fh gi max. 20.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh tr max. 20.0 m, Fh gi max. 24.0 m, - Gebäude mit anderen Dachformen: Entlang Aare-strasse und Allmendstrasse Fh max. 18.5 m, im rückwärtigen Bereich Fh max. 22.0 m, - in der Ecke zwischen Allmendstrasse und Bahnlinie ist städtebaulich begründet ein Hochpunkt bis zur einer Fh (bei Gebäuden mit Schrägdach und mit anderen Dachformen) von 29.5 m mit einer maximalen anrechenbaren Gebäudefläche von 635 m² zulässig. sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung der öffentlichen Räume, angrenzenden Strassenräume und Ecksituationen - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie - Die Innenhöfe sind entsprechend der innerstädtischen Situation und Nutzung zu gestalten. - Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie in mehreren Etappen realisiert werden können und jede Etappe zusammen mit dem Bestand eine bauliche Einheit bildet. grundsätze - Haupterschliessung des Areals über die bestehenden Strassen - Attraktive Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof und über die Geleise zum Areal Güterbahnhof (via heutige Gewerbestrasse) O «Bahnhof West» Planungszweck - Stadtkernerweiterung - Wirtschaftliche Entwicklung - Stadträumliche Aufwertung - Dichte, städtische Bebauung - Urbanes Mischgebiet - Erhöhung der Nutzungsvielfalt - Erhöhung der Nutzungsdichte - Attraktives urbanes Wohnen - Erhöhung der Wertschöpfung - Umsetzung des Richtplans Bahnhof West Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Öffentliche Nutzungen - Publikumsorientierte Nutzungen im ersten Vollgeschoss Ergänzend gilt pro Sektor: - Sektor a: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Frutigenstrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor b: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor c: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Bahnlinie und der Pestalozzistrasse: 0–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Schlossmattstrasse: 25–100 % - Sektor d: Wohnanteil: 25–75 % - Sektor e: Wohnanteil: 25–75 % - Sektor f: Wohnanteil: 25–75 %, in der ersten Bautiefe entlang der Pestalozzistrasse und Mittleren Strasse: 0–75 % - Sektor g: Wohnanteil: 25–75 % Nutzungsmass - Sektor a, b, c, d, f: GFZo min. 1.4, GFZo max. 2.0 - Sektor e: GFZo min. 2.0, GFZo max. 2.4 - Sektor g: GFZo min. 1.7, GFZo max. 2.1 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 15.0 m, Fh gi max. 19.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 6.0 m höhere Höhenmasse zulässig. - Die durch den Ausgleich der Senke des Terrains im Bereich der Bahnunterführungen entstehende Mehrhöhe ist nicht an die Fassadenhöhe anzurechnen. sätze Generelle Gestaltungsgrundsätze: - Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung und die stadträumliche Aufwertung bilden der behördenverbindliche Richtplan Gebietsentwicklung und die hinweisenden Gestaltungsrichtlinien. - Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren in allen Sektoren - Hohe Qualität der Bauten und Aussenräume - Sorgfältige Gestaltung der Übergänge zu den benachbarten Sektoren und Quartieren - Hochwertige urbane Wohnformen Gestaltungsgrundsätze pro Sektor: - Sektor a: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung am Mönchplatz, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor b: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor c: Geschlossener, repräsentativer Auftritt entlang der Bahnlinie (auch als wirksamer Lärmschutz), gezielter Beitrag zur Platzbildung an der Kreuzung Pestalozzistrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Schlossmattstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor d: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Kasernenstrasse - Mittlere Strasse, gute Ausgestaltung der urbanen Quartierachse Kasernenstrasse durch geeignete Nutzung im ersten Vollgeschoss und Gestaltung der Vorbereiche - Sektor e: Repräsentative zeilenförmige Bebauung entlang der Pestalozzistrasse in annähernd geschlossener Bauweise, Platzbildung an der Kreuzung Waisenhausstrasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee - Sektor f: Repräsentative blockrandartige Bebauung und Platzbildung an der Kopfsituation Mittlere Strasse - Pestalozzistrasse sowie zeilenförmige, annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Vorbereichsgestaltung mit Allee entlang der Pestalozzistrasse - Sektor g: Repräsentative Ausprägung und Platzbildung im Bereich der Kopfsituation Mittlere Strasse - Stockhornstrasse, zeilenförmige und annähernd geschlossene Bebauung entlang der Mittleren Strasse, Strassenraumsicherung durch Rückversetzen der Ersatzbauten Mittlere Strasse 15 und 17 grundsätze Generelle Erschliessungsgrundsätze: - Haupterschliessung über die bestehenden Strassen - Attraktive gleisnahe Fuss- und Veloverbindung zum Bahnhof - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Langsamverkehr Erschliessungsgrundsätze pro Sektor: - Sektoren a bis c: Einheitliche Gestaltung der privaten Vorbereiche entlang der Schlossmattstrasse durch ein vier Meter breites Trottoir und eine zwei Meter breite Baumreihe mit Längsparkplätzen - Sektor a: Integration der neuen Langsamverkehrsverbindung Mönchstrasse - Kasernenstrasse entlang der Bahngeleise - Sektor c: Aufhebung oder Verlegung der arealinternen Stichstrassen «Neue Gasse» und «Finkenweg» sowie der Zufahrt «Bleichestrasse» prüfen - Sektor e: Verlegung bzw. Einbezug des Eigerwegs prüfen - Sektor g: Sicherung Trottoir entlang der Mittleren Strasse Besondere Bestimmungen - Die Planungspflicht ist im Sektor zu erfüllen. - Abweichungen von den Sektorgrenzen bis 20 Meter sind möglich, wenn sie in einem Gesamtkonzept über die gesamte ZPP ausreichend begründet sind. Sektoren P «Aarefeld Nord» Planungszweck - Stadtkernerweiterung und stadträumliche Aufwertung - Dichte, städtische Bebauung - Attraktives urbanes Wohnen gemischt mit Arbeiten - Sicherung der Uferschutzzone und des Uferwegs Nutzungsart - Dichtes, urbanes Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/ Arbeiten - Wohnanteil min. 70 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.4, GFZo max. 1.8, Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m sätze - Definieren eines urbanen Strassenraums durch die Bebauung und Ausgestaltung der Vorbereiche entlang Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse sowie Orientierung der Nutzungen im ersten Vollgeschoss zu diesen Strassen hin - An Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse Strassenraum definierende Baustrukturen - Offene Bauweise zur Aare hin, diese soll mit der historischen Stadtansicht eine gute Gesamtwirkung erzielen - Blockrand oder annähernd geschlossene Bauweise an Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse - Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit den schützenswerten Bauten - Geschlossener, repräsentativer Auftritt am Maulbeerplatz mit gezieltem Beitrag zur Platzbildung - Hohe Qualität und Zugänglichkeit der innenliegenden Aussenräume - Rücksichtsvolles Zusammenspiel der Bebauung mit dem Scherzligweg - Ergänzen der Aarefeldstrasse und Schulhausstrasse mit einer Reihe von Bäumen - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität sowie zur Ermittlung der verträglichen Dichte und der geeigneten Wohnformen sind als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht zweistufig qualitätssichernde Verfahren durchzuführen. 1. Stufe: Gesamtvorstellung im Rahmen eines Ideenwettbewerbs oder ähnlichen Konkurrenzverfahrens mit kooperativem und innovativem Prozess. 2. Stufe: Ein oder zwei Projektwettbewerbe nach SIA. grundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt über die Aarefeldstrasse. - Ab zehn Parkplätzen ist die Parkierung für den MIV unterirdisch und zentralisiert zu realisieren. Die Zufahrt in allfällige Einstellhallen ist in die Baukörper zu integrieren. - Gestalterische Aufwertung des Scherzligwegs und Ausgestaltung einer Uferpromenade von mindestens fünf Metern Breite Q «Hohmad» Planungszweck Wirtschaftliche Entwicklung und bauliche Verdichtung sowie Förderung einer attraktiven und urbanen Nutzungsmischung innenstadtnaher Gebiete Nutzungsart Wohnen gemäss den Zonen Wohnen (Wohnanteil min. 75 Prozent), Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten in einer Bautiefe entlang Frutigenstrasse und Talackerstrasse, Kindergarten Nutzungsmass GFo max. 45'100 m² (ohne Gemeinschaftshaus, Kindergarten und bestehende Hofgruppe), Bauweise frei, Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.0 m, Fh gi max. 15.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.0 m; in einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 7.0 m, Fh gi max. 11.0 m, Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 9.0 m sätze - Die Gesamtanlage ist als städtebauliche Einheit zu gestalten. - Die Bebauung entlang der Frutigenstrasse ist städtebaulich aufzuwerten und ausdrucksstark zu gestalten. - Aufbau eines Systems einfacher, einprägsamer und qualitätsvoll gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche). Dabei ist die bestehende Hofgruppe einzubeziehen und durch einen gemeinschaftlichen Bereich mit Spielfeld und Gemeinschaftshaus/Kindergarten zu ergänzen - In einer Bautiefe entlang der Beatusstrasse sind die strukturellen Merkmale des im Hohmadquartier vorherrschenden Siedlungsmusters einzuhalten. - Die Bebauung entlang der Talackerstrasse soll diese, insbesondere im Bereich der Kreuzung, gestalterisch und funktional aufwerten und gleichzeitig eine wirksame Abschirmung der Wohnsiedlung gegenüber dem Verkehrslärm bilden. - Die neue Erschliessungsstrasse ist beidseitig mittels durchgehender Baufluchten räumlich zu fassen. grundsätze - Die Motorfahrzeugerschliessung erfolgt für den südlichen Teil ab der Talackerstrasse, für den nördlichen Teil ab der Hohmadstrasse und für eine Bautiefe entlang der Frutigenstrasse ab dieser; durchgehende Verbindungen sind nur für Notfahrzeuge zu ermöglichen. - Eine siedlungsinterne Verbindung zwischen Hohmad- und Talackerstrasse ist dem Langsamverkehr vorbehalten und als alleebestandene Spiel- oder Wohnstrasse mit Besucherparkplätzen auszugestalten. - Die Parkierung für Personenwagen, ausgenommen die Besucherparkplätze, erfolgt unterirdisch. - Eine öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ist auch zwischen der Frutigen- und der Beatusstrasse zu gewährleisten. T «Gwatt-Schoren» Planungszweck Wirtschaftsförderung, d. h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe Nutzungsart Arbeiten gemäss der Zone Arbeiten A sowie Verkauf. Nutzungsmass - Baupolizeiliche Masse gemäss der Zone Arbeiten A - Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal beträgt der Abstand gegenüber der Wohnzone für Bauten und Anlagen mindestens 26.0 m keitsstufe ES IV Besondere Anforderungen - Interne Gliederung der Überbauung in Übereinstimmung mit einem flexiblen Nutzungssystem - Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal: Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone Energie Soweit betrieblich möglich, ist als Energieträger Grundwasser einzusetzen, nach Möglichkeit in einem Wärmeverbund. V «Bädlimatte (ehem. Selve)» Planungszweck - Realisieren einer nachhaltigen, dichten Überbauung für gemischte Nutzungen von hoher städtebaulicher Qualität als Ersatz der bestehenden Bebauung und mit ausgeprägtem Bezug zu Aare, Bahn und zum benachbarten Areal Scheibenstrasse - Abstimmung mit den aktuellen und künftigen Nutzungen der Bahninfrastruktur auf dem Grundstück der SBB, insbesondere innerhalb der Interessenlinien Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Wohnen als zentrumsnahes, attraktives, urbanes Wohnen - Arbeiten als wertschöpfungsstarke Dienstleistungen und Büros - Untergeordnet sind auch Verkauf und öffentliche Nutzungen zulässig - Wohnanteil: 25–75 % - Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig in den lärmbelasteten Bereichen angeordnet werden. Nutzungsmass GFZo min. 1.5, GFZo max. 2.0 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 17.5 m, Fh gi max. 21.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 19.5 m sätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker urbaner Auftakt zur Scheibenstrasse - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie und zur Aare - Hohe, urbane Dichte unter Berücksichtigung einer hohen Wohnqualität - Guter Bezug zur Scheibenstrasse und zum Aussenraum Aare - Berücksichtigung des Bedarfs der Bahninfrastruktur und der Interessenlinien im qualitätssichernden Verfahren - Gestalterisch sorgfältig ausgebildete Übergänge zwischen Bahninfrastruktur- und anderen Nutzungen - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahn (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Qualitätssicherung: Zur Sicherung der städtebaulichen Qualität ist als Grundlage für die Erfüllung der Planungspflicht ein Projektwettbewerb nach SIA durchzuführen. grundsätze - Erschliessung über die Scheibenstrasse. - Optimale Einbindung in das Fuss- und Radwegnetz (Bezüge zu Scheibenstrasse, Entwicklungsschwerpunkt [ESP] Thun Nord und Regiestrasse) - Die Parkierung im Areal hat ausschliesslich unterirdisch zu erfolgen. Es sind keine oberirdischen Parkplätze gestattet. Lärmschutz Neue lärmempfindliche Räume dürfen nur erstellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Immissionsgrenzwerte der ES III mittels lärmmindernden Massnahmen eingehalten werden können. Dieser Nachweis ist mit der UeO oder im Falle eines Verzichts auf die UeO im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. W «Areal Scheibenstrasse (ehem. Selve)» Planungszweck - Stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts - Zweckmässige Erschliessung durch den motorisierten Individualverkehr und Anbindung an die Netze des Fussgänger- und Veloverkehrs Nutzungsart Ganzer Perimeter: Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten, mässig störende Freizeit-, Sport- und Unterhaltungsnutzungen (ausser Dancing, Stripteaselokale usw.). Wohnanteil min. 50 Prozent. Keine verkehrsintensive Nutzung Zusätzlich im Bereich: - östlich des «Gasgässchens»: 2915 m² GFo Verkaufsnutzung, davon für Güter des täglichen Bedarfs (Lebensmittel usw.) nur bis max. 440 m² GFo, - westlich des «Gasgässchens»: keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass - Östlich des «Gasgässchens»: max. 9240 m² GFo (ohne Gebäude Scheibenstrasse 5, 7, 9 und 11), davon max. 2915 m² GFo Verkaufsnutzung - Westlich des «Gasgässchens»: maximal 32 120 m² GFo (inklusive Gebäude Scheibenstrasse 25) Baupolizeiliche Masse - Östlich des «Gasgässchens»: Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 16.2 m, Fh gi max. 20.5 m; Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 17.2 m - Westlich des «Gasgässchens» generell: Fh max. 18.0 m1) - Ecke Scheibenstrasse/«Gasgässchen»: für 1 Gebäude: Fh max. 38.6 m1) - Westlicher Endpunkt des Perimeters: für 1 Gebäude: Fh max. 27.4 m1) Anmerkung: 1) Bezüglich Fh gilt westlich des «Gasgässchens» folgender Vorbehalt: Das oberste Geschoss ist innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleich geneigtes Satteldach mit einer Kniestockhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung von 40 Grad ergeben würde, vorzusehen. Vordächer dürfen die Begrenzung des obersten Geschosses über offenen Sitzplätzen auf max. 50 Prozent der Fassadenlänge überragen. Die Regelung der äusseren Begrenzung findet keine Anwendung, wenn die zulässige Fh um mind. 3.0 m unterschritten wird. sätze - Stadträumliche Aufwertung des Areals als neuer Stadtteil von Thun - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Bahnlinie - Aufbau eines Systems gestalteter öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) - Schaffung eines reichgestalteten Erscheinungsbilds durch die Integration bedeutender und geeigneter bestehender Bausubstanz und eine vielfältige Entwicklung durch die zeitlich und gestalterisch unabhängige Überbauung einzelner Parzellen grundsätze - Haupterschliessung des Areals über die Scheibenstrasse - Ergänzung des Fussgänger- und Radwegnetzes mit Bezug zum verbleibenden Teil der UeO b «Areal Scheibenstrasse» Energie Die Gebäude sind bei Heizungsersatz, grösseren Sanierungen oder Neubauten – unter Vorbehalt der übergeordneten Gesetzgebung – an die vorhandenen thermischen Netze für Wärme und Kälte anzuschliessen. X «Grabengut» Planungszweck Bauliche und funktionale Ergänzung der bestehenden Grossbauten so, dass das Erscheinungsbild gegenüber der Aare, dem Zugang zur Innenstadt und vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung ergibt. Nutzungsart Öffentliche Nutzungen, in den Ergänzungsbauten auch Dienstleistungen, Freizeit, Unterhaltung und Verkauf Nutzungsmass Bestehende Bauten, ergänzt mit a einem Aufbau auf dem bestehenden Parkhaus, dessen Fh tr maximal die Fh tr des bestehenden Gebäudes Grabenstrasse 6 erreicht, b einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite südwestlich der Eishalle um max. sechs Meter, c einer Erhöhung der Gebäudelänge und -breite nordwestlich der Eishalle bis max. vier Meter an die Kyburgstrasse sätze - Gestaltung des Aussenraumes zur Aare hin als öffentlicher Platz, begrenzt durch die Südfassade, die als gesamthaft gut gestaltete Einheit erkennbar ist. - Gestaltung der Südseite unter Beachtung des Gebäudes Grabenstrasse 6, des Viehmarktplatzes und der Stadtmauer. - Gestaltung der Dachaufsichten so, dass insbesondere vom Schlossberg aus eine gute Gesamtwirkung erzielt wird Y «Berntorgasse» Planungszweck Erhaltung des vielfältigen Charakters der Berntorgasse und stadträumliche Aufwertung unter Wahrung der spezifischen Qualitäten des Orts. Schaffung eines attraktiven und vielfältigen Begegnungs- und Aufenthaltsorts auf dem Viehmarktplatz. Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Öffentliche und/oder kulturelle Nutzungen im Venner-Zyro-Turm - Platznutzung vor Venner-Zyro-Turm - Platznutzung mit Gastgewerbe auf Viehmarktplatz Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise, Grenzabstand: 0 m - Höhenmasse: Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m - Gesamthaft gemäss der vorherrschenden Bebauung, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen angemessen erhöht - Auf dem Viehmarktplatz sind Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern zulässig. Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist eine Mehrhöhe und/oder eine Mehrfläche von 20 Prozent möglich. - Auf dem Viehmarktplatz und vor dem Venner-Zyro-Turm sind während Veranstaltungen und Anlässen nach Bedarf Fahrnisbauten für Verpflegung, Verkauf, Unterhaltung usw. zulässig. sätze In Ergänzung zu den Vorschriften für das Altstadtgebiet A II «Gassen» (Art. 66 bis 70 und Anh. 4 Ziff. 4.1) und für das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» (Art. 71 und Anh. 4 Ziff. 4.2) gilt: - Erhaltung, Aufwertung und Ergänzung der Stadtmauer - Erhaltung der gassenseitigen Gebäudefluchten - Weitgehende Freihaltung des Platzes vor dem Venner-Zyro-Turm und des Viehmarktplatzes - Differenzierung der Strassen- und Platzräume mit räumlich-gestalterischen Mitteln - Auf Hauptgebäuden sind nur Schrägdächer mit nur einem First und mit einer Neigung von 30 bis 35 Grad gestattet, ausser wenn mit einem qualitätssichernden Verfahren nachgewiesen wird, dass sich eine andere Dachneigung ebenso gut einordnet. Viehmarktplatz Für den Viehmarktplatz kann eine Teilüberbauungsordnung erlassen werden. Zuvor ist in einem qualitätssichernden Verfahren in Anlehnung an SIA 142/143 ein Gesamtgestaltungskonzept zu erarbeiten. AA «Freistatt» Planungszweck - Erstellen einer nachhaltigen und städtebaulich überzeugend gestalteten Überbauung in verdichteter Bauweise mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität als Ersatz oder Teilersatz der bestehenden Bebauung. Ermöglichen gemeinnütziger Wohnbauformen mindestens in einem Teilgebiet - Schaffen eines Begegnungsorts und Quartierzentrums mit Identifikationspotenzial im Umfeld des Knotens Länggasse/Mattenstrasse mit umgebenden publikumsorientierten, quartierbezogenen und öffentlichen Nutzungen, mindestens im ersten Vollgeschoss - Neugestaltung und sicherer Betrieb des Knotens Länggasse/Mattenstrasse für alle Verkehrsteilnehmenden sowie optimale Anordnung der Bushaltestellen Nutzungsart - Vorwiegend Wohnen mit breitem Nutzungsspektrum, einschliesslich gemeinnützigem Wohnen, Alterswohnen und Pflege, untergeordnet stilles Gewerbe, gemeinschaftliche und öffentliche Nutzungen. Das gemeinnützige Wohnen ist dem preisgünstigen Wohnungsbau und der Gemeinwohlorientierung verpflichtet.1) - Poststelle, Quartiercafé, Quartierladen Anmerkung: 1) Gemäss Bestimmungen nach Schweizerischen Stempelsteuergesetz sowie der Wohnraumförderungsverordnung des Bundes Nutzungsmass - Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) min. 1.0, max. 1.3 - Mindestens ein Drittel der maximal zulässigen oberirdischen Geschossfläche (GFo) sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten - Quartierladen mit max. 250 m² dem Verkauf dienende oberirdische Geschossfläche, exklusive Lagerflächen - Erste Bautiefe im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse: max. 7 Vollgeschosse (westlich Mattenstrasse). Im übrigen Gebiet östlich der Mattenstrasse max. 4 Vollgeschosse, punktuell 5 Vollgeschosse, und westlich der Mattenstrasse max. 5 Vollgeschosse - Keine zusätzlichen Attika- oder Dachgeschosse - Westlich oder östlich des Knotens Länggasse/Mattenstrasse ist ein vielfältig nutzbarer, mind. 150 m² (Nettofläche) grosser Gemeinschaftsraum für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung vorzusehen sätze - Für die Umsetzung der ZPP ist ein qualitätssicherndes Verfahren nach anerkannten Regeln (Wettbewerb, Studienauftrag o. ä.) durchzuführen. - Realisieren eines städtebaulichen Akzents sowie eines attraktiv gestalteten Platzes und Ankunftsorts im Knotenbereich Länggasse/Mattenstrasse - Ausbildung weiterer Begegnungsräume mit hoher Aufenthaltsqualität, u. a. eines Kinderspielplatzes - Die Überbauung ist mit auf die bestehende Quartierstruktur abgestimmten Fusswegverbindungen durchlässig zu gestalten, insbesondere auch in Richtung West-Ost. - Bei einer etappenweisen Realisierung sind die Zwischenzustände so zu planen, dass sich bei jeder Etappe volumetrisch und räumlich mit dem Bestand eine gute Gesamtwirkung ergibt. - Qualitativ gute Gestaltung der Strassenräume sowie der Übergangsbereiche zur Überbauung - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie auf die angrenzenden Baudenkmäler samt ihrem Umfeld ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Für das Teilgebiet östlich Mattenstrasse gilt zusätzlich: - Realisieren eines grösseren zusammenhängenden, siedlungsbezogenen und halböffentlichen Freiraums für Aufenthalt und Spiel - Ausrichtung der Hauptbebauung längs zur Länggasse als Zeilenbebauung - Staffelung der Gebäude in Grundriss und Geschossigkeit zur Erzielung einer guten und quartierverträglichen Gesamtwirkung grundsätze - Die Haupterschliessung erfolgt ab Mattenstrasse und Länggasse. - Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen: a Für Wohnnutzungen gelten folgende Bestimmungen: min. 0.5 Abstellplatz pro Wohnung, max. 1.1 Abstellplatz pro Wohnung. Betreffend Abweichung von der unteren Bandbreite von 0.5 Abstellplatz pro Wohnung bei motorfahrzeugarmen und motorfahrzeugfreien Wohnüberbauungen bleibt Artikel 54a BauV vorbehalten. b Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am Minimalwert gemäss Bauverordnung. - Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen, die den Anteil von zehn Prozent der insgesamt zulässigen Parkplatzzahl nach a und b nicht überschreiten dürfen. - Bei Neubauten ist pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Mindestens 50 Prozent der Abstellplätze müssen überdeckt sein. - Mit einem Betriebskonzept Mobilität ist aufzuzeigen, wie die Mobilität aller Nutzergruppen möglichst umweltschonend und verträglich zum näheren Umfeld organisiert wird (mit Anreizen zur Benützung des Fuss- und Veloverkehrs, bedarfsgerechtem Carsharing-Angebot usw.). Energie - Bei der Erarbeitung des Überbauungsprojekts ist der nachhaltigen Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energiekonzept zu erarbeiten. - Neubauten sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser als Hauptenergieträger Grundwasser einzusetzen. - Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis V muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um zehn Prozent unterschreiten. AB «Hofgut Schadau» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Überbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Kultur Nutzungsmass Innerhalb des Ortsbildgebiets O VII «Scherzligen-Schadau» gemäss der Zone Wohnen W3, ausserhalb des Ortsbildgebiets gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4 sätze - Auf die städtebauliche Eingliederung der Bebauung in die bestehende Quartierstruktur sowie das Ortsbild ist gebührend Rücksicht zu nehmen. - Angemessene gestalterische und nutzungsmässige Verbindung zum historischen Umfeld und zum ESP Bahnhof Thun AC «Seepark» Planungszweck Hotel- und Ausbildungszentrum Nutzungsart - Hotel - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Bestehend sätze - Gestaltung der Aussenräume mit Bezug zum Schadaupark und zum Uferbereich Planungszweck Sport- und Freizeitanlagen mit Verkaufsflächen als städtebaulich markant und gut gestaltete Bauten und Anlagen Nutzungsart Sport, Freizeit, Dienstleistungen, Verkauf, Gastgewerbe, betriebsnotwendiges Wohnen Nutzungsmass Über den gesamten Perimeter: - Der Belebung und Attraktivierung des Aussenraums dienende Flächen und Gebäude mit einer maximal anrechenbaren Gebäudefläche von 60 Quadratmetern und einer maximalen Fassadenhöhe traufseitig von drei Metern für Event, Spiel und Gastgewerbe auf - Sicherstellung und attraktive Gestaltung des Uferwegs Schadau - Lachengraben innerhalb des Freihaltebereichs von 15.0 m entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze grundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend AD «Gärtnerei Buchholzstrasse» Planungszweck Erstellung einer gesamthaft gestalteten Wohnüberbauung mit hoher Wohn- und Siedlungsqualität Nutzungsart Gartenbau, Wohnen gemäss den Zonen Wohnen Nutzungsmass Gemäss der Zone Wohnen W4 Besondere Anforderungen - Bauten und Anlagen haben mit der bestehenden Gärtnerei eine gestalterische Einheit zu bilden. - Übermässige Geruchsemissionen sind zu vermeiden. Energie Für Heizung und Warmwassererzeugung ist als Hauptenergieträger Grundwasser zu nutzen, sofern dies technisch möglich ist und eine Konzession erteilt wird. AE «Ehemaliges Regionales Ausbildungszentrum RAZ» Planungszweck Weiterverwendung oder Umnutzung der bestehenden Ausbildungsanlage Nutzungsart Arbeits- und Ausbildungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen, welche die bestehenden Bauten und Anlagen weiterverwenden. Keine Verkaufsnutzung Nutzungsmass Es gelten die Fassadenhöhen der Zone Wohnen W2. keitsstufe ES IV sätze Bauten und Anlagen sind gestalterisch gut in das Landschaftsbild zu integrieren. grundsätze Erschliessung für den motorisierten Fahrzeugverkehr bestehend AH «Thun Süd» Basis eines umfassenden, in Zusammenarbeit mit der Stadt Thun erarbeiteten, Nutzungs- und Gestaltungskonzepts - Höhenmasse (ausgenommen Stadion): Fh max. 17.5 m - Grenzabstand (ausgenommen Freihaltebereich): 4.0 m - Sporthallen und dazugehörige Aussenanlagen - Mehrere Trainingsfelder für Ballsportarten - Leichtathletikanlage mit maximal 8 Bahnen - Vereins- und Clubhäuser für Sportvereine - Maximal 1200 Parkplätze Über den noch unbebauten Teil: - Der Anteil Gastgewerbenutzung sowie der Anteil Verkaufsnutzung sind in der Folgeplanung zu konkretisieren. - Die Verkaufsnutzung ist beschränkt auf Artikel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Sportnutzungen in Thun Süd stehen. Freihaltebereich auf Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985: - Auf der Parzelle Thun 2 (Strättligen)-Grundbuchblatt Nr. 4985 sind südlich der Allmendingen-Allee bis zu einer Tiefe von 110 Metern ab dem Verkehrsraum nur bestehende Bauten, unterirdische Bauten, Sportaussenanlagen mit damit zusammenhängenden Umzäunungen und Ballfangnetzen zulässig (Freihaltebereich). - Tribünen sind mit einem Abstand von mindestens 75 Metern ab dem Verkehrsraum auch im Freihaltebereich zulässig. Sie sind gestalterisch, landschaftlich, städtebaulich und betrieblich gut in das Gesamtkonzept zu integrieren. - Bauliche Eingriffe dürfen die Bäume der Allmendingen-Allee nicht beeinträchtigen. - Nutzungsmass und Bauweise von Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen sind auf den Bestand begrenzt. Panorama Center: - Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen (inkl. für Publikum / Kundinnen und Kunden zugängliche Lager) von max. 19'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 1300 m² GF Aussenverkaufsfläche in dessen Umfeld - Geschossfläche GF für Sport-, Freizeit, Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 4000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Untergeordnete Nutzflächen wie Aussenlager, Velounterstände und Abstellplätze unter Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze Stadion: - Fussballstadion mit max. 10'000 Plätzen, davon ca. 6000 mindestens teilweise gedeckte Sitzplätze - Dem Fussballstadion zudienende Sport-, Freizeit- und Verkaufsflächen gemäss Bestand - Geschossfläche GF für Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen von max. 2500 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Tankstelle (inkl. Dienstleistungs- und Verkaufsflächen) gemäss Bestand, geringfügig erweiterbar für das Angebot alternativer Treibstoffe sätze - Die Hochbauten haben hohe städtebauliche und architektonische Anforderungen zu erfüllen. Volumetrie und Fassadengestaltung haben der besonderen, exponierten Lage am Stadteingang und ausserhalb der bestehenden Siedlung Rechnung zu tragen. - Die Baumreihen sind in ihrem Umfang zu erhalten. - Der öffentliche Raum an der Weststrasse ist attraktiv zu gestalten. - Die Werbung ist auf Eigenwerbung zu beschränken und zurückhaltend einzusetzen. Mit dem Baugesuch ist ein Konzept für die Werbung und die Beleuchtung einzureichen. - Die Anordnung und die Gestaltung öffentlicher und halböffentlicher Aussenräume (Strassen, Wege, Plätze und Grünbereiche) sind aufeinander abzustimmen. - Das gezielte Offenhalten allmendartiger Flächen und das Schaffen grosszügiger querender Grünzüge (mindestens zehn Meter breit) zwischen Allmendingen-Allee und Weststrasse sind sicherzustellen. - Der Verlauf des Längmattbächli kann angepasst werden, dieser ist aber zwingend als naturnahes offenes Gewässer zu führen, und die Verlegung muss mit einer Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand einhergehen (Gewässerraumbreite, zusätzliche Gestaltung). - Für Kreuzkröten sind Lebensräume und Strukturen sowie Vernetzungselemente zur langfristigen Populationssicherung und -entwicklung zu schaffen. grundsätze - Die Erschliessung der Sportanlagen erfolgt gebündelt ab Weststrasse über die bestehende Zufahrtsstrasse zum Stadion und Einkaufszentrum. - Ergänzen des Fusswegnetzes mit Bezug zu den anschliessenden Wohnquartieren - Anbinden der Nutzungen an das städtische Radroutennetz - Öffentliche Fahrradabstellplätze in der Nähe der Haupteingänge Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest: - wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden, - die Grundsätze des Fahrtencontrollings. Fahrtencontrolling Die zulässige Fahrtenzahl beträgt 5100 bis 6000 Fahrten pro Tag (DTV), die Anzahl Fahrten wird mit der Baubewilligung festgelegt und hängt von der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Kompensation des Fahrtenvorbezugs für die ZPP E «Quartierzentrum Schulstrasse» ab. Die Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl ist zu überwachen und nötigenfalls mit baupolizeilichen Massnahmen durchzusetzen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die detaillierten Bestimmungen zum Fahrtencontrolling (Fahrtenerhebung, Massnahmen bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl, Controllingorgan, Berichterstattung) gemäss Vorgaben des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) anzuordnen. AJ «MMM Zentrum Oberland» Planungszweck - Sanierung und Erweiterung des bestehenden Einkaufszentrums zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen und allgemeinen Bedarfs - Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses - Gestalterische Aufwertung der Stadteinfahrt über die Weststrasse sowie der Talackerstrasse Nutzungsart - Verkauf und Dienstleistungen mit Publikumsverkehr sowie Restaurant, im Übrigen Nutzungen gemäss der Zone Arbeiten A - Für das schützenswerte Bauernhaus Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten Nutzungsmass Arbeiten: - Es gelten die baupolizeilichen Masse der Zone Arbeiten A. - Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP - Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. - Geschossfläche GF für Verkaufs- und Detailhandelsnutzungen von max. 17'000 m² GF innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens sowie 350 m² GF Aussenverkaufsfläche nordöstlich des Gebäudes - Im Weiteren Dienstleistungs- und Gastgewerbenutzungen sowie Arbeiten, innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - Zusätzlich Aussensitzplätze des Gastgewerbes Wohnen/Arbeiten: - Höhenmasse gemäss der Zone Wohnen/Arbeiten WA4 - Kein Gebäudeabstand innerhalb der ZPP - Gegenüber der Talackerstrasse kann der kleine Grenzabstand unterschritten werden, wenn die Gestaltungsgrundsätze eingehalten werden. - Nur das vorhandene Volumen des Bauernhauses mit Scheunenteil kann genutzt werden. In diesem Rahmen ist die GFo nicht beschränkt. Fahrtenkontingent Die zulässige Fahrtenzahl beträgt insgesamt 8000 Fahrten pro Tag (DTV). Die Fahrtenkontrolle und die Massnahmen bei einer allfälligen Überschreitung der Fahrtenzahl werden in einem Planungs- und Infrastrukturvertrag zwischen den Grundeigentümerschaften und der Stadt Thun unter Einbezug des Kantons geregelt. keitsstufe ES IV / für das Bauernhaus ES III sätze - Stellung und Gestaltung der Bauten: Gestalterische Aufwertung des besonderen Orts am Siedlungsrand unter Berücksichtigung der bestehenden Quartierstrukturen und des bestehenden Bauernhauses - Erhaltung und Aufwertung des schützenswerten Bauernhauses. Rekonstruktion des zur Stadt hin orientierten Vorgartens im Sinne eines Bauerngartens - Fussgängerverbindung in Nord-Süd-Richtung in Kombination mit einer offenen Einkaufsmall und künftiger Querung der Weststrasse - Aufwertung der das Areal umgebenden Strassen als städtische Strassen mit Trottoirs: stadträumliche Aufwertung der Weststrasse als eine der wichtigsten Einfallachsen von Thun. Baumreihen auf den Trottoirs der Weststrasse und der Burgerstrasse. Verkehrsberuhigung mit entsprechender Gestaltung der Talackerstrasse grundsätze - Zweckmässige Erschliessung für den Anliefer- und Personenverkehr - Optimale Anbindung an den ÖV und die Netze des Fussgänger- und Fahrradverkehrs - Gestalterische Aufwertung der Weststrasse als innerstädtische Verkehrsachse - Verkehrsberuhigung der Talackerstrasse im Bereich zwischen Buchholzstrasse und Adlerstrasse Infrastrukturvertrag Im Infrastrukturvertrag legen die Parteien fest: - wie und durch wen die notwendigen Anpassungen der Verkehrsinfrastrukturen geplant, realisiert und finanziert werden, - städtebauliche Qualitätssicherung durch einen Wettbewerb, - Fahrtencontrolling AM «Mönchstrasse» Planungszweck - Errichten einer zentrumsnahen Geschäfts- und Wohnüberbauung mit öffentlicher Parkierungsmöglichkeit - Aufwerten der bestehenden Blockrandbebauung und der Hofsituation Nutzungsart - Wohnen, Dienstleistung, Verkauf, Gastgewerbe - Öffentliche Parkierungsanlage Nutzungsmass - Maximal 6 Vollgeschosse - Maximal 5950 m² GFo, wovon maximal 660 m² GFo für Verkauf - Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach maximal 577.40 m ü. M. - Oberer Referenzpunkt für Gebäude mit Schrägdach Hofüberdeckung maximal 562.80 m ü. M. - Unterer Referenzpunkt: 557.26 m ü. M. - Öffentliche Parkierung mit minimal 80 und maximal 140 Parkplätzen - Private Parkierung nach Artikel 49 ff. BauV, zusätzlich zehn Parkplätze für die benachbarten Nutzungen sätze - Schaffen eines prägnanten Erscheinungsbilds als Gegenüber des Bahnhofs - Zusammen mit den schützenswerten Nachbarbauten ist eine gute Gesamtwirkung zu erzielen, der Anschluss an Gebäude Mönchstrasse 2 ist sorgfältig zu gestalten. - Das Gebäudevolumen muss im Erdgeschoss auf die Gestaltungsbaulinie mit Anbaupflicht platziert werden. - Ab dem zweiten Vollgeschoss kann das Gebäudevolumen auf der gesamten Fassadenlänge maximal 2.0 m über die Gestaltungsbaulinie hinausragen. - Hoffassade der Randbebauung maximal 13.0 m ab Gestaltungsbaulinie - Es gilt die geschlossene Bauweise. Gegenüber der Parzelle Thun 1 (Thun)-Grundbuchblatt Nr. 1324 ist für Hochbauten ein Grenzabstand von 5.0 m einzuhalten. Für die Hofüberdeckung und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. - Die öffentlichen Parkplätze sind in einer unterirdischen Parkierungsanlage, gut erreichbar für den Benutzer zu platzieren. Kurzzeitparkplätze für publikumsorientierte Nutzungen können im Vorbereich entlang der Mönchstrasse angeordnet werden, die privaten Parkplätze sind im Innenhof anzuordnen. grundsätze - Erschliessen der öffentlichen Parkierungsanlage über die Seefeldstrasse und Mönchstrasse - Erschliessen der privaten Parkplätze von der Frutigenstrasse her über den Hof Gestaltungsbaulinie AQ «Gwattstrasse» Planungszweck - Umstrukturierung des Gebiets zu einem Nebenzentrum - Dichte, städtische Bebauung mit hoher städtebaulicher Qualität - Mischgebiet mit Wohnen und Arbeiten - Stärkung des Bezugs zum Lachenareal und zum See - Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Inwertsetzung der attraktiven Lage in Seenähe durch hochwertiges und attraktives Wohnen - Arbeiten als Gewerbe, Dienstleistungen, Büros oder Verkauf - Öffentliche Nutzungen - Die Arbeitsnutzung soll schwergewichtig und insbesondere entlang der Gwattstrasse durchgehend und grossflächig im ersten Vollgeschoss erfolgen. - Im rückwärtigen Teil des Areals kann Wohnen bis ins erste Vollgeschoss stattfinden. - Wohnanteil: 60–80 Prozent Nutzungsmass - GFZo min. 1.2, GFZo max. 2.0 - Fh min. 16.0 m, Fh tr min. 14.0 m, Fh max. oder Fh gi max. 26.0 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 30.0 m Fassadenhöhe zulässig. sätze - Repräsentative Gesamtüberbauung als starker baulicher «Rücken» zur Gwattstrasse, zum Lachenareal und zum Seeufer - Hohe bauliche Dichte unter Berücksichtigung einer guten Verträglichkeit hinsichtlich des Standorts und dem benachbarten Quartier - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse im Sinne einer Platzbildung - Prüfen einer Erhaltung und Integration der inventarisierten Bauten - Rücksichtsvolle Gestaltung der Etappen und Zwischenzustände sowie der Übergänge zu den benachbarten Wohnquartieren - Schaffung eines guten Bezugs der Bebauung zur Gwattstrasse mit einheitlichen Vorbereichen sowie eines gestalterisch hochwertigen Strassenraums - Hochwertige städtische und gemeinschaftliche Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume - Gute gestalterische Lösung des Lärmschutzes entlang der Gwattstrasse (unter Einhaltung der übrigen Gestaltungsgrundsätze) - Sorgfältige Ausgestaltung der Kopfsituation im Bereich der Kreuzung Schulstrasse (Platzbildung) - Weitgehende Integration der inventarisierten Gebäude grundsätze - Areal-Haupterschliessungen ab Gwattstrasse, untergeordnete Erschliessung ab Eisenbahn- und Gemmistrasse möglich - Möglichst kurze und effiziente arealinterne MIV-Erschliessung - Unterirdische und zentralisierte Parkierung MIV - Attraktives arealquerendes Fusswegnetz mit hoher Durchlässigkeit zu Gwattstrasse und Lachenareal sowie guter Abstimmung auf die bestehenden Anschlüsse im Quartier AT «Kapellenweg» Planungszweck - Wirtschaftliche Entwicklung und Verdichtung zu einem attraktiven, urban gestalteten und genutzten Innenstadt-Baustein - Stadträumliche Ergänzung der Bebauung entlang der Hofstettenstrasse mit gutem Bezug zum öffentlichen Raum und zum gegenüberliegenden Thunerhof - Schaffung eines guten Bezugs zur Marienkirche Nutzungsart - Wohnen/Arbeiten gemäss den Zonen Wohnen/Arbeiten - Wohnen als attraktives, urbanes Wohnen - Öffentliche Nutzungen Nutzungsmass - Geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise entlang der Hofstettenstrasse - Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 11.5 m, Fh gi max. 15.5 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 13.5 m - Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig. sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Hofstettenstrasse - Beachtung eines ausdrucksstarken Erscheinungsbilds entlang der Hofstettenstrasse und als Gegenüber des Thunerhofs - Der rückwärtige Bereich ist so zu gestalten, dass ein guter Bezug und ausreichend Distanz zur Marienkirche gewährt ist. - Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens grundsätze - Haupterschliessung des Areals über den Göttibachweg - Die öffentlichen Parkplätze, die Besucherparkplätze der Kirche und der neuen Überbauung sind auf dem Areal der Überbauung gesamthaft zu lösen und haben grundsätzlich unterirdisch zu erfolgen. AU «Krankenhausstrasse» Planungszweck - Attraktives Wohnen am Hang und in Innenstadtnähe - Stadträumliche Ergänzung der Wohnbebauung in der Nachbarschaft zum Spital Thun Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als attraktives, individuelles Wohnen mit Aussicht Nutzungsmass Es gelten die Nutzungsmasse der Zone Wohnen W4. sätze - Stadträumliche Aufwertung und urban-attraktive Gestaltung des öffentlichen Raums zur Goldiwilstrasse und zur Krankenhausstrasse - Beachtung eines guten Erscheinungsbilds am Hang (Fernwirkung) - Sorgfältige Integration des schützenswerten Bauernhauses Goldiwilstrasse 2 - Guter Bezug zur Krankenhausstrasse und zum Spital - Qualitätssicherung mittels anerkannten Konkurrenzverfahrens grundsätze Erschliessung des Areals prioritär ab Krankenhausstrasse prüfen. Falls nicht möglich, Erschliessung ab Goldiwilstrasse. AV «Bubenbergstrasse - Von May-Strasse» Planungszweck - Zeitgemässe Erneuerung und Verdichtung der Wohnsiedlung durch Ersatzbauten - Erneuerung und Verbesserung der Arealerschliessung und -anbindung Nutzungsart - Wohnen im Sinne der Zonen Wohnen - Wohnanteil min. 85 % der GFo1) - Verkauf (max. 300 m² dem Verkauf dienende GFo, exkl. Lager usw. im Wirkungsbereich der ZPP), Gastgewerbebetriebe, Gemeinschaftseinrichtungen sowie publikumsorientierte Nutzungen im Sinne der Quartierversorgung Nutzungsmass - GFo min 12'500 m², GFo max. 14'500 m², Grenzabstand min. 5.0 m, Gebäudeabstand frei - Höhenmasse:2) Sektor a: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m, Fh gi max. 22.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen (z. B. Flachdach): Fh max. 20.0 m. Punktuell sind städtebaulich begründet bis max. 3.0 m höhere Höhenmasse zulässig Sektor b: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 18.0 m, Fh gi max. 22.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 20.0 m Sektor c: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m, Fh gi max. 18.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m Anmerkungen: 1) Unterniveaubauten nach Artikel 6 BMBV und Untergeschosse nach Artikel 19 BMBV werden an die GFo angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1.20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. 2) Legende: - Fh tr: Fassadenhöhe traufseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt. - Fh gi: Fassadenhöhe giebelseitig, vgl. Artikel 15 BMBV, Abgrabungen bis 1/3 des jeweiligen Fassadenabschnitts, jedoch maximal 5.0 m Breite bleiben unberücksichtigt. - Nicht an die Fh tr und Fh gi angerechnet werden technisch bedingte Dachaufbauten, wie z.B. Rauch- und Wärmeabzugsanlage, Liftüberfahrten, Belüftungsinstallationen, sowie Absturzsicherungen und Anlagen zur Nutzung der Solarenergie. Sie müssen sich der Gebäudegestaltung unterordnen und können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion um das technische notwendige Mass, nicht höher als 2.5 m, überschreiten. Die Kaminhöhen richten sich nach den Empfehlungen des BAFU. sätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur mit guter stadträumlicher Integration - Hochwertige Gestaltung sowie gute Zugänglichkeit der öffentlichen und halböffentlichen Aussenräume - Qualitätssicherung für Neubauten sowie Erweiterungsbauten (Um-, An- und Aufbauten) mittels anerkannter qualitätssichernder Verfahren (Studienauftrag oder Wettbewerb nach SIA). Das Resultat des Gutachterverfahrens (Schlussbericht vom 14. Mai 2019) ist als Grundlage für das Programm zum qualitätssichernden Verfahren angemessen zu berücksichtigen. - Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind, die Baubewilligungsbehörde kann anstelle der Begrünung gleichwertigen ökologischen Ersatzmassnahmen zustimmen). - Zusammen mit dem ersten Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Es sind biodiversitätsfördernde Strukturen zu schaffen und standortgerechte, mehrheitlich einheimische Gehölzarten einzusetzen. grundsätze - Gute Durchwegung und Zugänglichkeit für den Fuss- und Veloverkehr - Zufahrt Einstellhalle im südlichen Bereich Von May-Strasse oder im nördlichen Bereich Bubenbergstrasse. - Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch, grundsätzlich in gebäudeinternen gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen anzuordnen. Davon ausgenommen sind Besucher- und Kundenparkplätze, Parkplätze für Güterumschlag und dergleichen. Begrünte unterirdische Bauteile müssen unterhalb von Bäumen eine Erdüberdeckung von mind. 1.2 m aufweisen. - Die zulässige Parkplatzzahl im Wirkungsbereich wird bestimmt aus der Bemessung der Parkplätze für Wohnnutzungen sowie für übrige Nutzungen: a) Für Wohnnutzungen gilt: max. 0.85 Abstellplätze pro Wohnung. b) Der gesamte Parkplatzbedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich gemäss Bauverordnung. Energie - Neubauten müssen bei der Gesamtenergieeffizienz den Grenzwert gemäss KEnV um mindestens 15 Prozent unterschreiten. Auf eine Unterschreitung kann verzichtet werden, wenn die Einhaltung der Zielwerte der 2000-Watt-Gesellschaft oder des Standards nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0 im Baugesuch nachgewiesen wird. - Der Energiebedarf für Heizungen und Warmwasser von Neubauten sowie von bestehenden Gebäuden im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ist sofern technisch machbar und eine Konzession erteilt wird und vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung mit Grundwasserwärme zu decken. Sektoren AW «Bernstrasse 11» Planungszweck - Neunutzung des Gewerbeareals - Stadträumliche Aufwertung mittels eines verdichteten urbanen Quartierbausteines mit ortsangepasstem Nutzungsspektrum und hoher Wohn- resp. Arbeitsplatzqualität - Sorgsamer Umgang mit und Weiterentwicklung der vorhandenen Substanz sowie spezifischen städtebaulichen und identitätsstiftenden Qualitäten am Stadteingang Nutzungsart Zulässig sind Wohnnutzungen, stille bis mässig störende Gewerbe-, Verkaufs-, Gastgewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen. Nutzungsmass - Dichte: Es ist folgende oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo)1) zulässig: - min. GFZo 1.6 - max. GFZo 1.8 - Max. Gebäudelänge und Gebäudebreite: frei - Max. Geschosszahl: frei - Max. Gesamthöhe:2) - Bereich Schweizerweg: max. 16.0 m - Bereich Bernstrasse: max. 20.0 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU. - Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 19.0 m (Bereich Schweizerweg) resp. 23.0 m (Bereich Bernstrasse) zulässig. - Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale Gesamthöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen. - Gebäudeabstand: frei - Grenzabstand: min. 5.0 m gegenüber den Parzellen Nrn. 1880, 2680 und 4239 keitsstufe - Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III nach Artikel 43 LSV. Zum Schutz vor übermässiger Lärmbelastung sind geeignete Massnahmen zu treffen, mit denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nach LSV eingehalten werden können. Die diesbezüglichen Nachweise sind im Rahmen der Baubewilligungsverfahren zu erbringen. sätze - Bestandesbauten und Neubauten sollen sich in hoher Qualität ergänzen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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