Baureglement (BR)
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Change 1
Artikel 10b
BauG. Der Hauptbau von 1926 ist zwingend zu erhalten; unter Berücksichtigung des Wertes des Baudenkmals sind bauliche Veränderungen (bspw. An- oder Umbauten) möglich. Der Anbau von 1954 / 1963 kann – vorbehältlich eines gestalterisch ebenbürtigen Ersatzes (insb. der Eck- und Zugangslösung beim Hauptbau) – ganz oder teilweise abgebrochen werden. - Entlang der Bernstrasse haben die von der Stadtebene aus erschlossenen Geschosse in einer angemessenen Raumtiefe eine hohe Eignung für öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen aufzuweisen. Anmerkungen: 1) Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) der Voll-, Attika- und Dachgeschosse nach Artikel 18, 20 und 21 BMBV (ohne Untergeschosse nach Art. 19 BMBV, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie nach Art. 8 BMBV hinausragt) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 28 BMBV). 2) Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Art. 14 BMBV). - Bei Neubauten entlang der Bernstrasse ist ein überhohes Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) mit einer Geschosshöhe nach Artikel 17 Ziffer 2 BMBV von min. 4.0 m zu erstellen. Dieses muss nicht über die gesamte Gebäudetiefe gehen. - Das Vorland entlang der Bernstrasse ist im Gesamtzusammenhang mit dem angrenzenden, öffentlichen Strassenraum zu gestalten und öffentlich zugänglich zu halten. - Für die Umsetzung der ZPP ist die Qualität von neuen Gebäuden und Anbauten mittels Projektwettbewerb nach SIA-Ordnung 142 sicherzustellen. grundsätze - Die Haupterschliessung für Motorfahrzeuge hat über den Schweizerweg (Zufahrt) und die Bernstrasse (Wegfahrt) zu erfolgen. Eine Nebenerschliessung über die bestehenden Anschlüsse an der Bernstrasse (Zu- und Wegfahrten) ist zulässig. - Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen unterirdisch anzuordnen, eine nachgeordnete Anzahl Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden kann oberirdisch entlang der Bernstrasse angeordnet werden. - Pro Wohnung sind min. 0.5 und max. 0.9 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig. Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge der übrigen Nutzungen gelten die Bestimmungen der Bauverordnung. Pro Wohnung sind min. 2.0 überdachte Veloabstellplätze zu errichten. - Mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätsmanagement-Konzept vorzulegen, das für die Neubebauung Massnahmen aufzeigt, um die Verkehrsmittelwahl aller Nutzergruppen möglichst in Richtung umweltfreundlicher, nachhaltiger Verkehrsmittel zu verändern. - Es ist ein öffentlich zugängliches Fusswegnetz zu erstellen, das den Anschluss an die Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt. - Neubauten sowie bestehende Gebäude im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser Umweltwärme vorzusehen. AY «Hoffmatte» Planungszweck - Umnutzung der bisherigen Zone Arbeiten zur Zone Wohnen (Sektor A) resp. Wohnen/Arbeiten (Sektor B) - Überführen des Richtkonzepts vom 5. März 2018 in die Nutzungsplanung Sektoren Die Abgrenzung der Sektoren A und B erfolgt an der im Zonenplan dargestellten Sektorengrenze. Nutzungsart - Sektoren A1 und A2: Wohnen gemäss den Bauzonen Wohnen W (Art. 20 Baureglement) - Sektor B: Wohnen/Arbeiten gemäss den Bauzonen Wohnen/Arbeiten W/A (Art. 20 Baureglement, z. B. Alters- und Pflegeheim, Wohnen mit Dienstleistungen, Ärzte-/Gemeinschaftspraxis, Verkaufsnutzung, Cafeteria, Kita, Wäscherei usw.) Nutzungsmass - In der ZPP ist die folgende oberirdische Geschossfläche (GFo) zulässig: - min. GFo 30'000 m2 - max. GFo 40'000 m2 - Gesamthöhe: - In den Sektoren A1 und B: maximal 29.9 m - Im Sektor A2: maximal 16.0 m - Die Gesamthöhen der Gebäude sind zu staffeln. Dabei ist auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten. - Gebäudelänge: frei sätze - Die Bauten und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht und der zusammenhängende Charakter des Areals betont wird. - Für die Gebäude ist ein für den urbanen Raum typisches Gestaltungsprinzip zu wählen. - Die Frei- und Aussenräume sollen für Erholung und Freizeit der Bewohner sowie für den ökologischen Ausgleich gestaltet werden. grundsätze - Die Zufahrten erfolgen ab der Eisenbahnstrasse resp. der Hofackerstrasse. - Die Parkierung hat in unterirdischen Einstellhallen zu erfolgen. Oberirdische Besucherparkplätze sowie oberirdische Parkplätze für Nutzungen im Rahmen der angrenzenden Bauzone Arbeiten A sind zulässig. - Durch den Perimeter der ZPP ist ein öffentlich zugängliches Fuss- und Velowegnetz zu erstellen, welches den Anschluss an bestehende und künftige Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt. - Die erforderlichen Service- und Notfallzufahrten zu den Bauten und Anlagen sind zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Besondere Bestimmungen - 5.0 m entlang öffentlicher Strassen - 5.0 m gegenüber benachbarten Zonen Wohnen (W2, W3) - Kein Abstand gegenüber der Zone Arbeiten (A) Sektorengrenze AZ «Hohmadstrasse» Planungszweck - Abbruch und zeitgemässe dichte Neubebauung des Areals - Innovatives gemeinnütziges Wohnbauprojekt - Stärkung des Angebots für Familien und ältere Menschen - Verstärkung des gemeinschaftlichen Wohnens (Mehrgenerationenwohnen) - Lärmschutzlösung durch geeignete Anordnung der Bauten Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als hochwertiges, gemeinschaftlich orientiertes, gemeinnützig-genossenschaftliches Wohnen - Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte - Wohnanteil min. 90 Prozent - Anteil gemeinnütziges Wohnen 100 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.0, GFZo max. 1.3 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m, Fh gi max. 18.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m sätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur - Attraktive, innovative und zukunftsweisende Wohnformen - Hochwertige und gemeinschaftliche Gestaltung der Aussenräume - Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren - Gute Gestaltung des Bezugs zur Hohmadstrasse - Sorgfältige Übergänge und gemeinschaftliche Orientierung zum benachbarten Quartier (Abstimmung mit der Entwicklung Siegenthalergut) grundsätze - Effiziente Erschliessung, kurze direkte Anbindung an die Hohmadstrasse - Unterirdische Parkierung - Hohe Durchlässigkeit und Vernetzung des Langsamverkehrs (insbesondere zu Jolaggut und Siegenthalergut) Besondere Bestimmungen Sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, sind Neubauten an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Die folgenden Zonen mit Planungspflicht werden aufgehoben: A «Regionalgefängnis» B «Areal Grabenstrasse» D «Golfplatz Thun» K «Schoren-Dorf» M «Seewinkel Gwatt» U «Siedlungsstrasse» Die folgenden ZPP wurden nach der Inkraftsetzung von Zonenplan und Baureglement am 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt: AX «Siegenthalergut»14 Planungszweck - Erstellen eines nachhaltigen, innovativen und städtebaulich überzeugend gestalteten Quartiers mit hoher Dichte und hoher Wohn-, Erschliessung- und Siedlungsqualität - Ermöglichen einer hohen Durchmischung verschiedener Wohn- und Wohnbauformen - Schaffen eines öffentlichen Parks. - Anbindung an die umgebenden Quartiere, an das Zentrum Oberland und an die Burgerallmend. Nutzungsart - Wohnen sowie dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen gemäss Art. 90 BauV - Mischnutzung gemäss Zone Wohnen/Arbeiten in erster Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse, maximaler Wohnanteil von 95 % - Mindestens 31 % der maximal zulässigen oberirdischen Geschossflächen für Wohnen (GFo) des Gesamtareals sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten. Die Umsetzung erfolgt durch eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnungsbau vom 26. November 2003 (Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1), welche die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. Als anrechenbar gelten in untergeordnetem Masse (max.1’000 m²) auch öffentlich zugängliche, den Wohn- und Quartiernutzungen dienende Räume. - Erstellung eines Kindergartens Nutzungsmass - GFZo min. 1.30 für das Gesamtareal, Sektor I max. 70‘000 m², Sektor II max. 11‘000 m² oberirdische Geschossfläche - Sektor I: Fassadenhöhe max. 24.0 m; im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier (28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze) Fassadenhöhe max. 16.0 m - Sektor II: Fassadenhöhe max. 13.5 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Fassadenhöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin- Empfehlungen des BAFU. - Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 27.0 m (Sektor I) resp. 19.0 m (Sektor I im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier [28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze]) resp. 16.5 m (Sektor II) zulässig. 14 Eingefügt am 04.07.2024 (StRB Nr. 69/2024), in Kraft seit 04.07.2025 - Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale jeweils geltende Fassadenhöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen. - Grenzabstände: Gegenüber Strassen und Wegen 4.0 m und gegenüber direkt angrenzenden Wohnzonen 6.0 m. keitsstufe - Für die erste Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse (36.0 m zur westlichen Parzellengrenze [Seite Burgerstrasse]; 45.0 m zur südlichen Parzellengrenze [Seite Hohmadstrasse]): ES III - Übrige Gebiete: ES II - Für lärmempfindliche Räume gelten die Planungswerte: Empfindlichkeitsstufe (ES) Planungswert Tag Planungswert Nacht II für Wohnen 55 dB (A) 45 dB (A) III für Wohnen 60 dB (A) 50 dB (A) III für Betriebe 65 dB (A) – - Werden für lärmempfindliche Räume die Planungswerte überschritten, sind die nötigen Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung im Rahmen der Erfüllung der Planungspflicht (z. B. Überbauungsordnung) zu definieren. Freiräume - Schaffen eines öffentlichen Parks mit einer Fläche von mindestens 7’100 m² im nordöstlichen Bereich des Sektors I an der Martinstrasse mit Anbindung an die Hohmadstrasse - Innerhalb dieser Fläche sind lediglich kleinere Hochbauten (insgesamt max. 300 m² GFo und 5.0 m Fassadenhöhe) zulässig, deren dauerhafte Nutzung im engen Zusammenhang mit dem Park steht. - Entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse ist ein öffentlich zugänglicher Erschliessungs- und Begegnungsraum mit einer hohen Aufenthaltsqualität vor der ersten Bautiefe vorzusehen. Dieser dient der internen Erschliessung, als Begegnungsraum sowie als Vorzone der Erdgeschossnutzungen. Erschliessung - Für den Fuss- und Veloverkehr ist eine gute Anbindung an die umliegenden Quartiere sowie das umliegende Strassennetz zu schaffen. Im westlichen Teil des Sektors I ist eine Querung für den Fuss- und Veloverkehr zur Burgerallmend zu schaffen. - Sicherstellung einer attraktiven öffentlichen Durchwegung, insbesondere je einer oberirdischen Verbindung zwischen Martinstrasse und Zentrum Oberland und im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudes an der Talackerstrasse 52 - Die MIV-Erschliessung für den Sektor I erfolgt ab der Hohmadstrasse. Die Zufahrt zum Sektor II erfolgt von Norden über die Martinstrasse. - Das arealinterne Wegnetz ist dem Fuss- und Veloverkehr vorbehalten (ausgenommen Notzufahrten, Güterumschlag und dergleichen). Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze sowie Parkplätze für den Güterumschlag und dergleichen. - Die Anordnung der unterirdischen Einstellhallen erfolgt unter Berücksichtigung der bautechnisch optimalen Realisierbarkeit sowie ökologischer und haushälterischer Grundsätze. - Sektor I max. 0.8 PP für Motorfahrzeuge pro Wohnung, Sektor II max. 0.25 PP (autoarm/autofrei) für Motorfahrzeuge pro Wohnung, pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz. Der PP-Bedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am unteren Drittel der Bandbreite gemäss Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). - Raumsicherung für eine Bushaltestelle im Bereich der Hauptzufahrt zum neuen Quartier - Es ist ein Betriebskonzept Mobilität zu erarbeiten. - Entlang der Nordwestgrenze des Sektors II ist eine durchgängige, öffentliche Fusswegverbindung vorzusehen. sätze - Die Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat besonders hohen Anforderungen zu genügen. - Ein besonderes Augenmerk gilt den öffentlichen und halböffentlichen Aussen- und Freiräumen. Diese sollen eine besonders hohe Aufenthaltsqualität sowie eine hohe Qualität bezüglich Ökologie (insb. Vernetzung), Durchgrünung und Baumbestand aufweisen. - Die Bau- und Aussenraumgestaltung der einzelnen Etappen soll entsprechend der Wohn- und Wohnbauformen differenziert erfolgen. - Das Erdgeschoss entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse soll als differenziert lesbares Sockelgeschoss mit den Nutzungen entsprechenden Raumhöhen ausgestaltet werden. Dieses muss sich für publikumsorientierte Nutzungen eignen. - Die Erdgeschossnutzungen in der ersten Bautiefe entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse haben einen Bezug zum angrenzenden Aussenraum aufzuweisen. - Für die Umsetzung der ZPP ist ein Planungsverfahren mit zwei qualitätssichernden Planungsstufen durchzuführen. - Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind). Die Begrünungspflicht gilt, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. - Die genaue Lage und die Gestaltungsgrundsätze des öffentlichen Parks in Sektor I sind in einer Überbauungsordnung festzulegen. Energie - Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden. - Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten. Sektoren BC «Schadaugärtnerei»15 Planungszweck Entwicklung zu einem attraktiven, lebendigen und vielfältig nutzbaren Areal mit hohem Öffentlichkeitsgrad als Bestandteil der öffentlichen «Kulturmeile» in Seenähe, unter Beachtung der und mit Bezug zur historischen Nutzung und Bausubstanz sowie zum angrenzenden Schadaupark Nutzungsart Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe, Freiflächen sowie öffentliche Parkierung Nutzungsmass Fassadenhöhe: Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe: - Gebäude mit Schrägdach: max. Fassadenhöhe traufseitig1) 8.0 m und max. Fassadenhöhe giebelseitig1) 12.0 m - Andere Dachformen: max. Fassadenhöhe2) 10.0 m Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich. Museumsnutzungen: - Im nördlichen Teil des Areals max. Fassadenhöhe1) und max. Fassadenhöhe giebelseitig2) 17.0 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU. - Im restlichen Teil des Areals gemäss vorangehend aufgeführten Massen für Kultur- und Freizeitnutzungen 15 Eingefügt am 17.11.2022 (StRB Nr. 119/2022), in Kraft seit 07.02.2025 Weitere baupolizeiliche Masse: - Grenzabstand: 4.0 m Anmerkungen: 1) Die Fassadenhöhe traufseitig und die Fassadenhöhe giebelseitig gelten für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer. 2) Die Fassadenhöhe gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B. Flachdach (bis 5 Grad Neigung), Tonnendach, Mansarddach. sätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Ortes und der bestehenden Bebauung - Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen - Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung - Guter Bezug zum Schadaupark und gute Integration der Baudenkmäler - Guter Bezug zum Areal Scherzligen-Schadau grundsätze - Durch die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr sollen die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Gestaltung der Seestrasse optimal unterstützt werden. - Durchlässigkeit des Areals für Fuss- und Veloverkehr - Direkter Bezug für Fussgängerinnen und Fussgänger zum Schadaupark Anhang 4 Detailbestimmungen zu den einzelnen Schutzgebieten 4.1 Altstadtgebiete A A I «Schlossberg» Das Altstadtgebiet A I «Schlossberg» umfasst den Schlossberg; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind: - der bedeutende Bestand von Einzelbauten, - die historischen Gärten mit ihren Terrassen, Einfriedungen, Hecken, Mauern und Bäumen, - das überlieferte Netz der gepflästerten Wege und Treppen mit Brunnen und anderen Wegbegleitern. A II «Gassen» Das Altstadtgebiet A II «Gassen» umfasst die Gassen der vorzähringischen und der zähringischen Altstadt sowie der ersten kyburgischen Stadterweiterung rechts der Aare; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind: - die mittelalterliche Riemenparzellierung mit den entsprechenden Brandmauern, - die geschlossen wirkenden, gepflästerten Gassen- und Platzräume, - der bedeutende und einheitlich wirkende Baubestand mit meist traufständigen, drei- bis viergeschossigen Fassaden unter biberschwanzgedeckten Sattel-, Walm- oder Mansarddächern mit weit vorkragenden Vogeldielen und ziegelgedeckten Kaminen, - die differenzierte Gestaltung der repräsentativen Gassenfassaden einerseits und der berg- oder aareseitigen Fassaden, je mit feinsprossigen Holzfenstern, andererseits, - die Hochtrottoirs in der Oberen Hauptgasse mit ihren Treppenverbindungen zur tiefer liegenden Gasse, - die Lauben mit ihren Bögen oder Säulen und Architraven, - die Staffelung der First- und Traufhöhen, - die differenzierte Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der einzelnen Elemente innerhalb eines durch Tradition und Erfahrung begrenzten Spielraums. A III «Bälliz» Das Altstadtgebiet A III «Bälliz» umfasst die Anlage der zweiten kyburgischen Stadterweiterung, das heutige Bälliz; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind - die mittelalterliche Riemenparzellierung mit dem entsprechenden Brandmauernsystem im Unterbälliz, - der leicht gekrümmte, gepflästerte Gassenraum, - die geschlossenen, urban wirkenden drei- bis fünfgeschossigen Hauptbauzeilen entlang der Gasse, - die entlang der äusseren Aare annähernd und entlang der inneren Aare nur teilweise geschlossenen und bezüglich Höhe und Gestaltung differenzierten aareseitigen Kleinbaubereiche, - der sichtbare Verlauf der ehemaligen Stadtmauer zwischen Haupt- und Kleinbauzeile entlang der äusseren Aare, - die differenziert gestaltete und in der Höhe gestaffelte Dachlandschaft mit traufständigen Sattel- und Mansarddächern über den Hauptbauten, begehbaren oder extensiv begrünten Flachdächern über den Kleinbauten, - gassenseitig durchgehende Vordächer über dem ersten Vollgeschoss. 4.2 Ortsbildgebiete O O I «Hinter der Burg» Das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» umfasst den historischen Vorstadtbereich am Fusse von Schlossberg und Stadtmauer; dieser wird im Wesentlichen geprägt durch - den unüberbauten Bereich des ehemaligen Stadtgrabens ausserhalb der bestehenden Stadtmauer im Norden, - den begrünten Abhang des Schlossbergs mit einer annähernd geschlossenen Gewerbebauzeile am Hangfuss, - die Torsituation im Bereich des Berntorplatzes sowie dessen prägende historische Bauten und Vorbereiche, - die Torsituation am höchsten Punkt des Übergangs zwischen Schlossberg und Lauenen, - die Liegenschaft «Villette» am Aufgang zur Lauenen. O II «Baumgartenrain» Das Ortsbildgebiet O II «Baumgartenrain» umfasst das Villenquartier im Gebiet Lauenen/Baumgartenrain/Hofstetten; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - villenartige Ein- bis Zweifamilienhäuser im Berner Landhaus- und im späten Heimatstil sowie im Stil der beginnenden Moderne, - ein- bis zweigeschossige Bauweise auf quadratnahem Grundriss unter Walm- und Satteldächern, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. O III «Hofstetten» Das Ortsbildgebiet O III «Hofstetten» umfasst das historische Vorstadtgebiet über dem rechten Aareufer; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade, - die freistehenden bedeutenden Tourismusbauten aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert im nördlichen Teil, insbesondere die ehemaligen Hotels «Beaurivage», «Thunerhof», «Bellevue» und «Bellevue du Parc» (heute Berntorschule) mit Kleinbauten und Parkanlagen, - die kleinteilige und annähernd geschlossene Wohn- und Gewerbebebauung im südlichen Teil. O IV «Bächimatt» Das Ortsbildgebiet O IV «Bächimatt» umfasst den ehemaligen Landsitz «Bächimatte» und das gleichnamige Villenquartier ausserhalb der Hofstetten im ebenen Gebiet zwischen Hangfuss und rechtem Aareufer; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade, - zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. O V «Inseli» Das Ortsbildgebiet O V «Inseli» umfasst das Villenquartier auf der Halbinsel zwischen Schifffahrtkanal und Aare mit den vorgelagerten Inseln in der Aare; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage am Wasser, die vorgelagerten Uferpromenaden und eine öffentliche Parkanlage am Platzspitz, - zweigeschossige Villen mit quadratnahem Grundriss unter Sattel- oder Walmdächern, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. O VI «Seefeld» Das Ortsbildgebiet O VI «Seefeld» umfasst den ausserhalb der Bahnlinie liegenden Teil der historischen «Parzellierung der Spitalmatte» aus dem Jahr 1873; es wird im Wesentlichen geprägt durch - das aus Radial- und Ringstrassen bestehende, einheitlich gestaltete Strassennetz mit Baumalleen, - zweigeschossige, repräsentative Villen im klassischen, im Schweizer Holzbau-, im Jugend- oder im Heimatstil, mit quadratnahem Grundriss, unter Sattel-, Walm- oder Mansarddächern, - die Schulbauten und -anlagen des Gymnasiums Seefeld, - grosse Gärten mit raumbildenden und teilweise originalen Einfriedungen sowie mit bedeutendem Baumbestand. O VII «Scherzligen- Schadau» Das Ortsbildgebiet O VII «Scherzligen-Schadau» umfasst die letzten Reste des Orts Scherzligen, das Schloss Schadau mit Park, Wirtschaftsbauten und Gärtnerei sowie Teile der ehemaligen Besitzung von Selve; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die historischen Einzelbauten, - die Parkanlagen mit Wegnetz, Alleen und bedeutendem Baumbestand, - die Gartenanlagen mit Kleinbauten und Einfriedungen, - die intakten Ufer mit Ufermauern, Bootshäusern, Einwasserungsstellen und einer naturnahen Ufervegetation. O VIII «Rougemontweg» Das Ortsbildgebiet O VIII «Rougemontweg» umfasst das zwischen Schadaupark und Lachenkanal am See liegende Villenquartier; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage am Wasser, - die Besitzung Seestrasse 49 mit Kleinbauten, Ufermauer, grossem parkartigem Umschwung und alleebestandener Zufahrt, - die Abfolge von naturnaher Ufervegetation, Gartenflächen mit Pavillons und der auf einer Linie liegenden Bebauung westlich davon, - ein- bis zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil oder vom englischen Landhaus beeinflusst, - teilweise repräsentative Gartenanlagen mit bedeutendem Baumbestand. O IX «Schoren» Das Ortsbildgebiet O IX «Schoren» umfasst den zusammenhängenden Restbestand des ehemaligen Bauerndorfs Schoren; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die gedrungenen Strättliger Bauernhäuser aus dem 17. und 18. Jahrhundert und weitere landwirtschaftliche Bauten aus jüngerer Zeit und deren räumliche Stellung zueinander, - das die Baugruppe dominierende Schoren-Schulhaus, - das überlieferte Wegnetz mit Aufenthaltsflächen, Hausvorplätzen und Baumbestand, - Bauerngärten, Obstbaumgärten und unbebaute landwirtschaftliche Flächen. O X «Buchholz» Das Ortsbildgebiet O X «Buchholz» umfasst das in der freien Landschaft liegende gleichnamige Bauerndorf; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die rhythmische Aufreihung bäuerlicher Bauten beidseitig entlang der Buchholzstrasse, - die gerade, schmale, trottoirlose Strasse mit Vorplätzen und -gärten, Miststöcken und Brunnen, - die rechtwinklig davon abzweigenden Flurwege, - das den Abschluss des Strassenraums bildende Haus Buchholzstrasse Nr. 127, - die Hochstamm-Obstbaumgärten, - die unbebauten landwirtschaftlichen Flächen. O XI «Kaserne» Das Ortsbildgebiet O XI «Kaserne» umfasst die in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts erbaute Kasernenanlage; diese wird im Wesentlichen geprägt durch - die Hauptkaserne mit den ehemaligen Reithallen und Stallungen, - die dazwischenliegenden, axialsymmetrisch gestalteten Anlagen und Alleen, - die um die Wende zum 20. Jahrhundert erbaute Offizierskaserne als räumlicher Abschluss zu den Bahnanlagen. O XII «Goldiwil- Tschabold» Das Ortsbildgebiet O XII «Goldiwil-Tschabold» umfasst die gleichnamige bäuerliche Hofgruppe Tschabold am westlichen Dorfeingang; sie wird im Wesentlichen geprägt durch - die fächerartige Anordnung des Häuserkranzes und der Aussenraumelemente, - die zwei dominanten, flankierenden, giebelständig im Hang stehenden Fleckenständerbauten mit Gehrschild und Quergiebel, - die vorgelagerten Bauerngärten, kleinen Weiden und Obstbaumgärten, - das gefächerte Wegnetz. O XIII «Goldiwil-Dorf» Das Ortsbildgebiet O XIII «Goldiwil-Dorf» umfasst das gestalterisch weitgehend intakte Dorfzentrum von Goldiwil; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die Kirche, - die einheitliche, giebelständige Einfamilienhauszeile im Heimatstil oberhalb der Kirche, - die enge Gebäudestellung der übrigen giebelständigen Chalets, - die kompakten berg- und talseitigen Siedlungsränder. O XIV «Goldiwil-Melli» Das Ortsbildgebiet O XIV «Goldiwil-Melli» umfasst die grösste erhaltene Hofgruppe im ehemaligen Bauerndorf Goldiwil; sie wird im Wesentlichen geprägt durch - die prominente Lage im Sattel zwischen Goldiwil und Homberg, - das bäuerliche, in sich geschlossene Ensemble mit Sägerei, ehemaliger Käserei und alter Schule, - Ständer- oder Fachwerkbauten mit markanten Krüppelwalmdächern, - das überlieferte Wegnetz, - die umgebenden Obstbaumgärten und unbebauten Hangflächen. O XV «Stockhornstrasse» Das Ortsbildgebiet O XV «Stockhornstrasse» umfasst im Wesentlichen eine dichte Ansammlung von reformerischen Mehrfamilienhäusern aus dem frühen 20. Jahrhundert. Beidseits der Stockhorn- und der Mittleren Strasse errichtet, bildeten sie zu ihrer Erbauungszeit ein bedeutendes Geschäfts- u. Wohnquartier in damaliger Bahnhofsnähe; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die innenstadtnahe Lage und den historischen Bezug zum früheren Bahnhof, - Bauten der Reformarchitektur, - eine relativ hohe Dichte und Präsenz im Strassenraum sowie eine von wertvollen Einzelbauten geprägte charakteristische Silhouette, - eine zeittypische «Mannigfaltigkeit in der Einheit», - eine expressive Gestaltung der Dachflächen. Im Bereich der ZPP O «Bahnhof West» ist bei einem Erneuerungsbau die Fassung des Platzes zu beachten. 4.3 Strukturgebiete S S I «Thuner Mischung» Die Strukturgebiete S I «Thuner Mischung» umfassen die für einen Teil der westlichen und südwestlichen Thuner Aussenquartiere sowie für einen Teil des Quartiers Lerchenfeld charakteristischen und qualitätsvollen kleinteiligen Baustrukturen. Diese werden im Wesentlichen geprägt durch - offene Bauweise mit minimalen Abständen, - strassenseitig einheitliche Gebäudeflucht, - geschlossenes Strassenbild mit durchgehenden Einfriedungen, - starke Durchgrünung. S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» Die Strukturgebiete S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» umfassen die einheitlich gestalteten Genossenschaftssiedlungen: - Bürglenstrasse/Hortinweg (Wohnbaugenossenschaft Süd-West), - Suleggstrasse/Mattenstrasse (Baugenossenschaft Hohmad), - Buchholzstrasse/Mövenweg/Schwanenweg/ Talackerstrasse (Siedlung Neufeld), - Freiestrasse/Dammweg/Eggenweg (Wohnbaugenossenschaft Alpenblick). Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch - die räumliche Ordnung und die Stellung der Baukörper, - die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten, - die Qualität der Aussenräume. S III «Gartenstadtsiedlungen» Die Strukturgebiete S III «Gartenstadtsiedlungen» umfassen die Doppel- und Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen, z. T. durch Mehrfamilienhäuser ergänzt, mit einem grossen, ursprünglich der Selbstversorgung dienenden Gartenanteil: - Pestalozzistrasse/Fischerweg/Jägerweg (Wohnbaugenossenschaft Freistatt), - Mittlere Strasse/Gantrischstrasse/Nünenenstrasse, - Fischerweg, - Dählenweg Lerchenfeld. Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch - die räumliche Ordnung und die Stellung der Bauten, - die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten, - den hohen Freiflächenanteil. 4.4 Landschaftsschutzgebiete LSG LSG I «Haslimoos» Das Landschaftsschutzgebiet LSG I «Haslimoos» umfasst eine grosse landwirtschaftlich genutzte Waldlichtung mit traditionellen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung der Waldlichtung, die extensive Bewirtschaftung sowie den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Bausubstanz Ökonomiebauten. LSG II «Strättligmoräne» Das Landschaftsschutzgebiet LSG II «Strättligmoräne» umfasst den Moränenwall (Mittelmoräne) des Kander- und Aaregletschers. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung und Freihaltung des geomorphologischen und landschaftsprägenden Elements. 4.5 Landschaftsentwicklungsgebiete L L I «Bonstettengut» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L I «Bonstettengut» umfasst das Schloss Bellerive mit den dazugehörigen Kleinbauten und Parkanlagen sowie einen Landwirtschaftsbetrieb mit Ökonomiegebäude und Kleinbauten. Integral zum Landsitz Bellerive gehören das repräsentative Bauernhaus (das Bonstettengut) und weitere Bauten; die Anlage wird im Wesentlichen geprägt durch - das Kernensemble des Herrenhauses sowie die ergänzenden Ökonomie- und Gartenbauten, - den Axialeingang zum Ostgarten und dem grossen Seekanal, - die historische Verkehrsachse und die dieser zugeordneten Bauten entlang der Gwattstrasse, - den intakt erhaltenen Park mit aktiv bewirtschaftetem Gutsbetrieb, - die grandiose Sicht auf den See und die Alpen. Entwicklungsziele sind: - Erhalten, Aufwerten, Wiederherstellen und Weiterentwickeln der historisch bedeutenden Gesamtanlage unter Wahrung von denkmalpflegerischen Qualitäten und Aspekten, unter Berücksichtigung der Baugruppe H Landsitz Bellerive Gwatt gemäss Bauinventar, - Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich, - Erhalten und Fördern der Biodiversität, - Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere im Uferbereich mit einem flach abfallenden Ufer. L II «Seeallmend- Schorenkopf» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L II «Seeallmend-Schorenkopf» umfasst ökologisch wertvolle Flachufer, einen breiten Übergangsstreifen zwischen Land und Wasser sowie einen bedeutenden Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Entwicklungsziele sind: - Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich, insbesondere der Flachufer und der Schilfbestände, - Erhalten und Fördern der Biodiversität, - Stärken des Naturerlebniswerts im Übergangsbereich von Land und Wasser, - Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere Aufwertung der «Lindermatte» als naturnaher Freiraum, - Fördern des Bezugs zum See, - Umsetzen des kantonalen Sachplans Seeverkehr. L III «Grosse Allmend» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L III «Grosse Allmend» umfasst das durch die Nutzung als Waffenplatz geprägte vielfältige und weit offene Gelände auf der grossen Allmend und umschliesst das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» (vergleiche Anh. 4 Ziff. 4.6). Entwicklungsziele sind: - die Abstimmung von militärischer Nutzung, Nutzung als Naherholungsgebiet, Betrieb der bestehenden Sportanlagen, Landwirtschaft und Naturschutz, - die ökologische Aufwertung der grossflächig zusammenhängenden Lebensräume für Pflanzen und Tiere, - die Umsetzung der Vorgaben und Projekte des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. L IV «Pfandern- Buchholz» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L IV «Pfandern-Buchholz» umfasst die weiträumigen, landwirtschaftlich genutzten Kulturlandflächen zwischen der Industriezone Moos und der Autobahn. Entwicklungsziele sind: - die Aufwertung des Gebiets für die Landwirtschaft und den ökologischen Ausgleich sowie die Biodiversitätsförderung, - die Aufwertung als Naherholungsgebiet in Abstimmung mit landwirtschaftlichen Interessen, - die Begrenzung oder Verlegung störender und nicht standortgebundener Nutzungen, die längerfristige Freilegung der Geländekammer, - die gute landschaftliche Einpassung und Gestaltung einer allfälligen Strasse (Lüsslispange) in das Landschaftsentwicklungsgebiet, - die Renaturierung des Buchholzbaches, - die hohe Gewichtung ökologischer Aspekte in Zusammenhang mit dem Kiesabbau. Das folgende Landschaftsentwicklungsgebiet wird aufgehoben: L IV «Amerika» 4.6 Naturschutzgebiete N N I «Schintere» Das Naturschutzgebiet N I «Schintere» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung sowie das privatrechtliche ProNatura- Schutzgebiet; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums der Laubfroschpopulation, - die Förderung des Standorts durch die Neuschaffung und Vernetzung zusätzlicher Feuchtstandorte, - die Vermeidung von Störungen durch Erholungssuchende, - die dem Schutzzweck angepasste forstliche Nutzung. N II «Gwattmösli» Das Naturschutzgebiet N II «Gwattmösli» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, das kantonale Naturschutzgebiet, das privatrechtliche ProNatura-Schutzgebiet sowie ein Feuchtgebiet von kantonaler Bedeutung und damit einen wertvollen Lebensraum für diverse Amphibien- und Libellenarten; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums für die vorkommenden Arten (v. a. Amphibien und Libellen), - die Aufwertung des Feuchtstandorts durch eine gezielte Erweiterung, - die Vernetzung mit dem Kulturland und dem Waldsaum durch eine angepasste forstliche Nutzung, - die möglichst breitflächige Fassung des austretenden Hangwassers in zahlreichen Feuchtstellen, - die Vermeidung und Entfernung von Überschüttungen des Feuchtgebiets. N III «Seewinkel» Das Naturschutzgebiet N III «Seewinkel» umfasst Bereiche des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung und des Flachmoors von nationaler Bedeutung sowie eine Teilfläche des kantonalen Naturschutzgebiets Gwattlischenmoos; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des überregional bedeutenden Lebensraums für Vögel, insbesondere als Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), - die Vergrösserung der kantonal geschützten Fläche im Bereich des Altersheims und des Gwattgrabens, - die Vermeidung störender Einflüsse durch Erholungssuchende und benachbarte Nutzungen, - die Förderung einer extensiven Riedfläche im Bereich des Uferwegs, - die ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Teilen des Gwattlischenmooses. N IV «Äussere Allmend» Das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, einen Lebensraum für Reptilien, Insekten und Vögel, insbesondere einen Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), von überregionaler Bedeutung und ist gleichzeitig ein ausgedehnter Ruderal- und Trockenstandort für zahlreiche seltene Tier- und Pflanzenarten; Schutz und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung der Amphibienbestände, - die Erhaltung und Förderung der reichhaltigen Tier- und Pflanzenwelt, - die Erhaltung der Grossflächigkeit, Vielfalt, Qualität und Verzahnung der Teil-Lebensräume, insbesondere der ausgedehnten Ruderal- und Trockenstandorte, - die Unterstützung des Schutzzweckes durch die militärische Nutzung, - die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch zivile Nutzungen. N V «Schilfweg/Hechtweg» Das Naturschutzgebiet N V «Schilfweg/Hechtweg» liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone beim Campingplatz, d. h. lokal und regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind: - die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees, - die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel, - die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her. N VI «Seeallmend» Das Naturschutzgebiet N VI «Seeallmend» umfasst das kantonale Naturschutzgebiet und liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelgebiets von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone bei der Seeallmend, d. h. regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind: - die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees, - die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel, - die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her. Anhang 5 Sensible Gebiete gemäss Artikel 18 Absatz 1 BauG mit erhöhten Anforderungen an die Mobilität Gebiete mit grundeigentümerverbindlicher Festlegung Nr. Gebiet 1 Innenstadt 2 Westquartier 3 Seefeld 4 Seestrasse 5 Hohmad 6 Dürrenast Gebiet als behördenverbindlicher Richtplaninhalt (Zielsetzung) Gebiet Innerer Kern Genehmigungsvermerke Öffentliche Mitwirkung: 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 Kantonale Vorprüfung: 4. Februar 2022 Publikation im Amtsblatt: 2. März 2022 Publikation im amtlichen Anzeiger: 3. März 2022 und 10. März 2022 1. Öffentliche Planauflage: 4. März 2022 bis 8. April 2022 Einspracheverhandlungen: 20. Juni 2022 bis 14. September 2022 Erledigte Einsprachen: 37 Unerledigte Einsprachen: 29 Rechtsverwahrungen: 15 nach Beschluss des Stadtrats: Publikation im Amtsblatt: 1. März 2023 Publikation im amtlichen Anzeiger: 2. März 2023 und 9. März 2023 2. Öffentliche Planauflage: 3. März 2023 bis 3. April 2023 Unerledigte Einsprachen: 23 Rechtsverwahrungen: 4 Beschlossen durch: Gemeinderat: 19. Oktober 2022 und 16. November 2022 Stadtrat: 17. November 2022 Namens der Einwohnergemeinde: Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Raphael Lanz Bruno Huwyler Müller Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Thun, 15. Juni 2023 Der Stadtschreiber: Bruno Huwyler Müller Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung: 12. Juli 2024 Inkraftsetzung:16 1. Februar 2025 16 Gemeinderatsbeschluss GRB Nr. 490/2024 vom 18.12.2024, mit Ausnahme von Art. 7, Art. 13 Abs. 1 lit. e und Art. 46 (siehe Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) Anhang 6 Entwicklungsgebiete mit überwiegendem öffentlichem Interesse an einer Überbauung Nr. Areal 1 ESP Thun Nord 2 Areal Bädlimatte (ehem. Selve) 3 Grabenstrasse (STI-Areal) 4 Krankenhausstrasse 5 Gewerbestrasse - Aarestrasse (Restfläche) 6 Aarestrasse (Swisscom) 7 Aarefeld Nord 8 ESP Bahnhof Thun/Rosenau 9 Bahnhof West 10 Güterbahnhof-Areal 11 Rütlistrasse - Mittlere Strasse 12 Äussere Schönau 13 Freistatt 14 Hohmadstrasse 15 Siegenthalergut - Martinpark 16 Thun Süd (Sport- und Freizeitcluster) 17 Weststrasse Süd 18 Gärtnerei Buchholzstrasse 19 Gwattstrasse 20 Bostudenzelg Bläuerstrasse 21 Hoffmatte 22 Wirtschaftspark Thun-Schoren 23 Gwattmösli 24 Rösslimatte Anhang 7 Liste der Lebensräume und Naturobjekte von übergeordneter Bedeutung (Stand 2022) Liste der Lebensräume und Naturobjekte Flachmoore von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): - «Gwattlischenmoos»; Nr. 331. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): - «Glütschbachtal Wasserfluh»; Nr. BE 1062, - «Schintere» Lerchenfeld; Nr. BE 1063, - «Gwattmösli»; Nr. BE 1064, - «Thuner Allmend»; Nr. BE 1065, - «Gartenweiher Riedhofweg»; Nr. BE 1133. Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): «Kanderdelta bis Hilterfingen»; Nr. BE 108. Kantonale Naturschutzgebiete: - «Gwattlischenmoos»; RRB Nr. 2678 vom 17.04.1970, - «Gwattmösli»; Verfügung Forstdirektion BE vom 24.02.1986, - «Seeallmend»; Verfügung Forstdirektion BE vom 26.01.1989. Trockenstandorte von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar): - «Thuner Allmend: Waffenplatz» (2 Teilflächen); Nr. 2333, - «Thuner Allmend: Waffenplatz»; Nr. 7664, - «Ried» (2 Teilflächen); Nr. 4002. Feuchtgebiete von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar): - «Seeallmend»; Nr. 13 162; Landröhricht, - «Schilfweg - Hechtweg»; Nr. 13 163; Landröhricht, - «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 164; Landröhricht, - «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 166; Grosseggenried, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 180; Landröhricht, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 181; Landröhricht, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 182; Grosseggenried. Kantonale Naturschutzobjekte: - «Bettlereiche»; RRB Nr. 228 vom 11.01.1946, - «Schoreneiche»; RRB Nr. 230 vom 11.01.1946, - «Sommerlinde in Allmendingen»; RRB Nr. 3130 vom 23.05.1956, - fünf erratische Blöcke im Strättligwald (Buchholz- Allmendingen); RRB Nr. 5393 vom 18.12.1925. Weitere überregional bedeutende Lebensräume: - «Aarebecken-Schadau»; Äschenlaichgebiet; nationale Bedeutung, - «Schadaubucht»; Wasservogel-Winterruhgebiet; überregionale Bedeutung, - «Thuner Allmend»; Ruderal- und Feuchtstandort; überregionale Bedeutung, - «Thuner Allmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung, - Seeufer «Gwattlischenmoos-Seeallmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung. Anhang 8 Auszug Bauordnung 1986 Artikel 24 Für die Bauzonen gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grosse Grenzabstände (gGA), Gebäudehöhen (GH), Geschosszahlen (GZ), Gebäudelängen (GL), Ausnützungsziffern (AZ) sowie Wohnflächenanteile (WA): Zone Baupolizeiliche Masse kGA gGa GH GZ GL AZ min. WA in m in m in m in m in % der BGF ZöN a, b, c 5 * – 17.5 * – – – – * Vergleiche auch Zonenvorschriften in Artikel 39. Artikel 39 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen, Kategorien a–c, bezeichnen die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder benötigten Grundstücke (baupolizeiliche Masse vergleiche Art. 24). 2 Die Zone für öffentliche Nutzungen a ist für stark durchgrünte Anlagen wie Parks, Familiengärten, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe und dergleichen bestimmt. Es sind nur der Benützung dieser Anlagen dienende Bauten gestattet. Die Nutzung und Gestaltung der Flächen für Familiengärten richtet sich nach dem städtischen Reglement für die Erstellung von Familiengärten. 3 Die Zone für öffentliche Nutzungen b ist für öffentliche Bauten wie Schul-, Sportanlagen mit Turnhallen, kirchliche Bauten, Spitäler und dergleichen bestimmt. 4 Die Zone für öffentliche Nutzungen c ist für eine intensive Nutzung mit öffentlichen Bauten und technischen Werken wie Parkierungsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung, Werkhöfe und dergleichen, bestimmt. 5 Die Gebäudeabstände innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Überbauung. 6 Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind der reglementarische Grenzabstand sowie ein Mehrlängenzuschlag einzuhalten. Unterschreitet der Gebäudeabstand innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen 10,00 Meter, gilt für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages zum Grenzabstand die Gesamtlänge der den Gebäudeabstand unterschreitenden Bauten (Messweise vergleiche Skizze). 7 Übersteigt die Gebäudehöhe die in der angrenzenden Zone vorgeschriebene Gebäudehöhe, so vergrössert sich der Grenzabstand auf dieser Seite um die betreffende Mehrhöhe.
Artikel 10b
BauG. Der Hauptbau von 1926 ist zwingend zu erhalten; unter Berücksichtigung des Wertes des Baudenkmals sind bauliche Veränderungen (bspw. An- oder Umbauten) möglich. Der Anbau von 1954 / 1963 kann – vorbehältlich eines gestalterisch ebenbürtigen Ersatzes (insb. der Eck- und Zugangslösung beim Hauptbau) – ganz oder teilweise abgebrochen werden. - Entlang der Bernstrasse haben die von der Stadtebene aus erschlossenen Geschosse in einer angemessenen Raumtiefe eine hohe Eignung für öffentliche oder publikumsorientierte Nutzungen aufzuweisen. Anmerkungen: 1) Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) der Voll-, Attika- und Dachgeschosse nach Artikel 18, 20 und 21 BMBV (ohne Untergeschosse nach Art. 19 BMBV, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie nach Art. 8 BMBV hinausragt) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. 28 BMBV). 2) Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Art. 14 BMBV). - Bei Neubauten entlang der Bernstrasse ist ein überhohes Erdgeschoss (1. Vollgeschoss) mit einer Geschosshöhe nach Artikel 17 Ziffer 2 BMBV von min. 4.0 m zu erstellen. Dieses muss nicht über die gesamte Gebäudetiefe gehen. - Das Vorland entlang der Bernstrasse ist im Gesamtzusammenhang mit dem angrenzenden, öffentlichen Strassenraum zu gestalten und öffentlich zugänglich zu halten. - Für die Umsetzung der ZPP ist die Qualität von neuen Gebäuden und Anbauten mittels Projektwettbewerb nach SIA-Ordnung 142 sicherzustellen. grundsätze - Die Haupterschliessung für Motorfahrzeuge hat über den Schweizerweg (Zufahrt) und die Bernstrasse (Wegfahrt) zu erfolgen. Eine Nebenerschliessung über die bestehenden Anschlüsse an der Bernstrasse (Zu- und Wegfahrten) ist zulässig. - Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen unterirdisch anzuordnen, eine nachgeordnete Anzahl Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden kann oberirdisch entlang der Bernstrasse angeordnet werden. - Pro Wohnung sind min. 0.5 und max. 0.9 Abstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig. Für die Bemessung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge der übrigen Nutzungen gelten die Bestimmungen der Bauverordnung. Pro Wohnung sind min. 2.0 überdachte Veloabstellplätze zu errichten. - Mit dem ersten Baugesuch ist ein Mobilitätsmanagement-Konzept vorzulegen, das für die Neubebauung Massnahmen aufzeigt, um die Verkehrsmittelwahl aller Nutzergruppen möglichst in Richtung umweltfreundlicher, nachhaltiger Verkehrsmittel zu verändern. - Es ist ein öffentlich zugängliches Fusswegnetz zu erstellen, das den Anschluss an die Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt. - Neubauten sowie bestehende Gebäude im Falle eines Ersatzes der Heizung oder der zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen sind an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Ist der Anschluss an das Fernwärmenetz der KVA Thun technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, ist für Heizung und Warmwasser Umweltwärme vorzusehen. AY «Hoffmatte» Planungszweck - Umnutzung der bisherigen Zone Arbeiten zur Zone Wohnen (Sektor A) resp. Wohnen/Arbeiten (Sektor B) - Überführen des Richtkonzepts vom 5. März 2018 in die Nutzungsplanung Sektoren Die Abgrenzung der Sektoren A und B erfolgt an der im Zonenplan dargestellten Sektorengrenze. Nutzungsart - Sektoren A1 und A2: Wohnen gemäss den Bauzonen Wohnen W (Art. 20 Baureglement) - Sektor B: Wohnen/Arbeiten gemäss den Bauzonen Wohnen/Arbeiten W/A (Art. 20 Baureglement, z. B. Alters- und Pflegeheim, Wohnen mit Dienstleistungen, Ärzte-/Gemeinschaftspraxis, Verkaufsnutzung, Cafeteria, Kita, Wäscherei usw.) Nutzungsmass - In der ZPP ist die folgende oberirdische Geschossfläche (GFo) zulässig: - min. GFo 30'000 m2 - max. GFo 40'000 m2 - Gesamthöhe: - In den Sektoren A1 und B: maximal 29.9 m - Im Sektor A2: maximal 16.0 m - Die Gesamthöhen der Gebäude sind zu staffeln. Dabei ist auf einen angemessenen Übergang zum angrenzenden Wohnquartier zu achten. - Gebäudelänge: frei sätze - Die Bauten und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung entsteht und der zusammenhängende Charakter des Areals betont wird. - Für die Gebäude ist ein für den urbanen Raum typisches Gestaltungsprinzip zu wählen. - Die Frei- und Aussenräume sollen für Erholung und Freizeit der Bewohner sowie für den ökologischen Ausgleich gestaltet werden. grundsätze - Die Zufahrten erfolgen ab der Eisenbahnstrasse resp. der Hofackerstrasse. - Die Parkierung hat in unterirdischen Einstellhallen zu erfolgen. Oberirdische Besucherparkplätze sowie oberirdische Parkplätze für Nutzungen im Rahmen der angrenzenden Bauzone Arbeiten A sind zulässig. - Durch den Perimeter der ZPP ist ein öffentlich zugängliches Fuss- und Velowegnetz zu erstellen, welches den Anschluss an bestehende und künftige Wegverbindungen in der Umgebung sicherstellt. - Die erforderlichen Service- und Notfallzufahrten zu den Bauten und Anlagen sind zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Besondere Bestimmungen - 5.0 m entlang öffentlicher Strassen - 5.0 m gegenüber benachbarten Zonen Wohnen (W2, W3) - Kein Abstand gegenüber der Zone Arbeiten (A) Sektorengrenze AZ «Hohmadstrasse» Planungszweck - Abbruch und zeitgemässe dichte Neubebauung des Areals - Innovatives gemeinnütziges Wohnbauprojekt - Stärkung des Angebots für Familien und ältere Menschen - Verstärkung des gemeinschaftlichen Wohnens (Mehrgenerationenwohnen) - Lärmschutzlösung durch geeignete Anordnung der Bauten Nutzungsart - Wohnen gemäss den Zonen Wohnen - Wohnen als hochwertiges, gemeinschaftlich orientiertes, gemeinnützig-genossenschaftliches Wohnen - Gemeinschaftsräume und Quartiertreffpunkte - Wohnanteil min. 90 Prozent - Anteil gemeinnütziges Wohnen 100 Prozent Nutzungsmass GFZo min. 1.0, GFZo max. 1.3 Höhenmasse: - Gebäude mit Schrägdach: Fh tr max. 14.0 m, Fh gi max. 18.0 m - Gebäude mit anderen Dachformen: Fh max. 16.0 m sätze - Hohe Qualität von Städtebau und Architektur - Attraktive, innovative und zukunftsweisende Wohnformen - Hochwertige und gemeinschaftliche Gestaltung der Aussenräume - Qualitätssicherung mittels anerkannter Konkurrenzverfahren - Gute Gestaltung des Bezugs zur Hohmadstrasse - Sorgfältige Übergänge und gemeinschaftliche Orientierung zum benachbarten Quartier (Abstimmung mit der Entwicklung Siegenthalergut) grundsätze - Effiziente Erschliessung, kurze direkte Anbindung an die Hohmadstrasse - Unterirdische Parkierung - Hohe Durchlässigkeit und Vernetzung des Langsamverkehrs (insbesondere zu Jolaggut und Siegenthalergut) Besondere Bestimmungen Sofern technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, sind Neubauten an das Fernwärmenetz der KVA Thun anzuschliessen. Die folgenden Zonen mit Planungspflicht werden aufgehoben: A «Regionalgefängnis» B «Areal Grabenstrasse» D «Golfplatz Thun» K «Schoren-Dorf» M «Seewinkel Gwatt» U «Siedlungsstrasse» Die folgenden ZPP wurden nach der Inkraftsetzung von Zonenplan und Baureglement am 1. Februar 2025 in Kraft gesetzt: AX «Siegenthalergut»14 Planungszweck - Erstellen eines nachhaltigen, innovativen und städtebaulich überzeugend gestalteten Quartiers mit hoher Dichte und hoher Wohn-, Erschliessung- und Siedlungsqualität - Ermöglichen einer hohen Durchmischung verschiedener Wohn- und Wohnbauformen - Schaffen eines öffentlichen Parks. - Anbindung an die umgebenden Quartiere, an das Zentrum Oberland und an die Burgerallmend. Nutzungsart - Wohnen sowie dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen gemäss Art. 90 BauV - Mischnutzung gemäss Zone Wohnen/Arbeiten in erster Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse, maximaler Wohnanteil von 95 % - Mindestens 31 % der maximal zulässigen oberirdischen Geschossflächen für Wohnen (GFo) des Gesamtareals sind dem gemeinnützigen Wohnungsbau vorbehalten. Die Umsetzung erfolgt durch eine gemeinnützige Organisation im Sinne von Artikel 37 der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnungsbau vom 26. November 2003 (Wohnraumförderungsverordnung, WFV; SR 842.1), welche die Wohnungen dauerhaft in Kostenmiete vermietet. Als anrechenbar gelten in untergeordnetem Masse (max.1’000 m²) auch öffentlich zugängliche, den Wohn- und Quartiernutzungen dienende Räume. - Erstellung eines Kindergartens Nutzungsmass - GFZo min. 1.30 für das Gesamtareal, Sektor I max. 70‘000 m², Sektor II max. 11‘000 m² oberirdische Geschossfläche - Sektor I: Fassadenhöhe max. 24.0 m; im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier (28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze) Fassadenhöhe max. 16.0 m - Sektor II: Fassadenhöhe max. 13.5 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Fassadenhöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin- Empfehlungen des BAFU. - Nicht technisch bedingte Dachaufbauten (wie geschlossene Aufgänge von Treppen- und Liftkernen, Aufenthaltsbereiche und Spielflächen mit dazugehörigen Brüstungen und Elementen der Absturzsicherungen sowie offene, nicht an die Geschossfläche anrechenbare Beschattungs- und Wetterschutzvorrichtungen u. a.) sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 27.0 m (Sektor I) resp. 19.0 m (Sektor I im Übergang zum nördlich angrenzenden Quartier [28.0 m ab nördlicher Parzellengrenze]) resp. 16.5 m (Sektor II) zulässig. 14 Eingefügt am 04.07.2024 (StRB Nr. 69/2024), in Kraft seit 04.07.2025 - Nicht der Erschliessung dienende Dachaufbauten sind mindestens um das die maximale jeweils geltende Fassadenhöhe überschreitende Mass vom Dachrand zurückzuversetzen. - Grenzabstände: Gegenüber Strassen und Wegen 4.0 m und gegenüber direkt angrenzenden Wohnzonen 6.0 m. keitsstufe - Für die erste Bautiefe entlang Hohmadstrasse und Burgerstrasse (36.0 m zur westlichen Parzellengrenze [Seite Burgerstrasse]; 45.0 m zur südlichen Parzellengrenze [Seite Hohmadstrasse]): ES III - Übrige Gebiete: ES II - Für lärmempfindliche Räume gelten die Planungswerte: Empfindlichkeitsstufe (ES) Planungswert Tag Planungswert Nacht II für Wohnen 55 dB (A) 45 dB (A) III für Wohnen 60 dB (A) 50 dB (A) III für Betriebe 65 dB (A) – - Werden für lärmempfindliche Räume die Planungswerte überschritten, sind die nötigen Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung im Rahmen der Erfüllung der Planungspflicht (z. B. Überbauungsordnung) zu definieren. Freiräume - Schaffen eines öffentlichen Parks mit einer Fläche von mindestens 7’100 m² im nordöstlichen Bereich des Sektors I an der Martinstrasse mit Anbindung an die Hohmadstrasse - Innerhalb dieser Fläche sind lediglich kleinere Hochbauten (insgesamt max. 300 m² GFo und 5.0 m Fassadenhöhe) zulässig, deren dauerhafte Nutzung im engen Zusammenhang mit dem Park steht. - Entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse ist ein öffentlich zugänglicher Erschliessungs- und Begegnungsraum mit einer hohen Aufenthaltsqualität vor der ersten Bautiefe vorzusehen. Dieser dient der internen Erschliessung, als Begegnungsraum sowie als Vorzone der Erdgeschossnutzungen. Erschliessung - Für den Fuss- und Veloverkehr ist eine gute Anbindung an die umliegenden Quartiere sowie das umliegende Strassennetz zu schaffen. Im westlichen Teil des Sektors I ist eine Querung für den Fuss- und Veloverkehr zur Burgerallmend zu schaffen. - Sicherstellung einer attraktiven öffentlichen Durchwegung, insbesondere je einer oberirdischen Verbindung zwischen Martinstrasse und Zentrum Oberland und im Bereich des denkmalgeschützten Gebäudes an der Talackerstrasse 52 - Die MIV-Erschliessung für den Sektor I erfolgt ab der Hohmadstrasse. Die Zufahrt zum Sektor II erfolgt von Norden über die Martinstrasse. - Das arealinterne Wegnetz ist dem Fuss- und Veloverkehr vorbehalten (ausgenommen Notzufahrten, Güterumschlag und dergleichen). Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Kurzzeit- und Kundenparkplätze sowie Parkplätze für den Güterumschlag und dergleichen. - Die Anordnung der unterirdischen Einstellhallen erfolgt unter Berücksichtigung der bautechnisch optimalen Realisierbarkeit sowie ökologischer und haushälterischer Grundsätze. - Sektor I max. 0.8 PP für Motorfahrzeuge pro Wohnung, Sektor II max. 0.25 PP (autoarm/autofrei) für Motorfahrzeuge pro Wohnung, pro Zimmer zu Wohnzwecken 1 Fahrradabstellplatz. Der PP-Bedarf für die übrigen Nutzungen bemisst sich am unteren Drittel der Bandbreite gemäss Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). - Raumsicherung für eine Bushaltestelle im Bereich der Hauptzufahrt zum neuen Quartier - Es ist ein Betriebskonzept Mobilität zu erarbeiten. - Entlang der Nordwestgrenze des Sektors II ist eine durchgängige, öffentliche Fusswegverbindung vorzusehen. sätze - Die Gestaltung von Bauten und Aussenräumen hat besonders hohen Anforderungen zu genügen. - Ein besonderes Augenmerk gilt den öffentlichen und halböffentlichen Aussen- und Freiräumen. Diese sollen eine besonders hohe Aufenthaltsqualität sowie eine hohe Qualität bezüglich Ökologie (insb. Vernetzung), Durchgrünung und Baumbestand aufweisen. - Die Bau- und Aussenraumgestaltung der einzelnen Etappen soll entsprechend der Wohn- und Wohnbauformen differenziert erfolgen. - Das Erdgeschoss entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse soll als differenziert lesbares Sockelgeschoss mit den Nutzungen entsprechenden Raumhöhen ausgestaltet werden. Dieses muss sich für publikumsorientierte Nutzungen eignen. - Die Erdgeschossnutzungen in der ersten Bautiefe entlang der Hohmadstrasse und der Burgerstrasse haben einen Bezug zum angrenzenden Aussenraum aufzuweisen. - Für die Umsetzung der ZPP ist ein Planungsverfahren mit zwei qualitätssichernden Planungsstufen durchzuführen. - Flachdächer sind mit Ausnahme von technisch bedingten Dachaufbauten sowie gestalteten Terrassenbereichen ökologisch wertvoll zu begrünen (dies gilt auch für Bereiche, wo Solaranlagen installiert sind). Die Begrünungspflicht gilt, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. - Die genaue Lage und die Gestaltungsgrundsätze des öffentlichen Parks in Sektor I sind in einer Überbauungsordnung festzulegen. Energie - Im qualitätssichernden Verfahren ist in einem Energiekonzept nachzuweisen, wie die dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien, des Energiesparens und der Nahwärmeversorgung ausgeschöpft werden. - Die gewichtete Gesamtenergieeffizienz von Neubauten der Gebäudekategorien I bis VIII sowie XI und XII muss den Grenzwert gemäss KEnV, Stand 1. Januar 2023, um 15 Prozent unterschreiten. Sektoren BC «Schadaugärtnerei»15 Planungszweck Entwicklung zu einem attraktiven, lebendigen und vielfältig nutzbaren Areal mit hohem Öffentlichkeitsgrad als Bestandteil der öffentlichen «Kulturmeile» in Seenähe, unter Beachtung der und mit Bezug zur historischen Nutzung und Bausubstanz sowie zum angrenzenden Schadaupark Nutzungsart Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe, Freiflächen sowie öffentliche Parkierung Nutzungsmass Fassadenhöhe: Öffentliche Nutzung, Kultur- und Freizeitnutzungen, Gastgewerbe: - Gebäude mit Schrägdach: max. Fassadenhöhe traufseitig1) 8.0 m und max. Fassadenhöhe giebelseitig1) 12.0 m - Andere Dachformen: max. Fassadenhöhe2) 10.0 m Wenn städtebaulich auf der Grundlage eines qualitätssichernden Verfahrens begründet, ist für öffentliche Nutzungen eine Mehrhöhe bis zu einem Geschoss (3.0 m) möglich. Museumsnutzungen: - Im nördlichen Teil des Areals max. Fassadenhöhe1) und max. Fassadenhöhe giebelseitig2) 17.0 m - Technisch bedingte Dachaufbauten (wie Kamine, Liftschachtaufbauten, Anlagen zur Sonnenenergienutzung u. a.) mit einer maximalen Höhe von 3.0 m über der Gesamthöhe bleiben unberücksichtigt. Die Höhen von Kaminanlagen richten sich nach den Kamin-Empfehlungen des BAFU. - Im restlichen Teil des Areals gemäss vorangehend aufgeführten Massen für Kultur- und Freizeitnutzungen 15 Eingefügt am 17.11.2022 (StRB Nr. 119/2022), in Kraft seit 07.02.2025 Weitere baupolizeiliche Masse: - Grenzabstand: 4.0 m Anmerkungen: 1) Die Fassadenhöhe traufseitig und die Fassadenhöhe giebelseitig gelten für Gebäude mit einem Schrägdach wie gleichgeneigte Satteldächer oder Pultdächer. 2) Die Fassadenhöhe gilt für Gebäude mit einer anderen Dachform als einem Schrägdach wie z. B. Flachdach (bis 5 Grad Neigung), Tonnendach, Mansarddach. sätze - Städtebaulich überzeugendes Konzept - Beachtung der spezifischen Qualitäten des Ortes und der bestehenden Bebauung - Überzeugende Abschlüsse der Überbauung entlang der Seestrasse sowie im Übergangsbereich der verschiedenen Nutzungen - Aufeinander abgestimmte Anordnung und Gestaltung - Guter Bezug zum Schadaupark und gute Integration der Baudenkmäler - Guter Bezug zum Areal Scherzligen-Schadau grundsätze - Durch die Haupterschliessung für den motorisierten Individualverkehr sollen die Massnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Gestaltung der Seestrasse optimal unterstützt werden. - Durchlässigkeit des Areals für Fuss- und Veloverkehr - Direkter Bezug für Fussgängerinnen und Fussgänger zum Schadaupark Anhang 4 Detailbestimmungen zu den einzelnen Schutzgebieten 4.1 Altstadtgebiete A A I «Schlossberg» Das Altstadtgebiet A I «Schlossberg» umfasst den Schlossberg; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind: - der bedeutende Bestand von Einzelbauten, - die historischen Gärten mit ihren Terrassen, Einfriedungen, Hecken, Mauern und Bäumen, - das überlieferte Netz der gepflästerten Wege und Treppen mit Brunnen und anderen Wegbegleitern. A II «Gassen» Das Altstadtgebiet A II «Gassen» umfasst die Gassen der vorzähringischen und der zähringischen Altstadt sowie der ersten kyburgischen Stadterweiterung rechts der Aare; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind: - die mittelalterliche Riemenparzellierung mit den entsprechenden Brandmauern, - die geschlossen wirkenden, gepflästerten Gassen- und Platzräume, - der bedeutende und einheitlich wirkende Baubestand mit meist traufständigen, drei- bis viergeschossigen Fassaden unter biberschwanzgedeckten Sattel-, Walm- oder Mansarddächern mit weit vorkragenden Vogeldielen und ziegelgedeckten Kaminen, - die differenzierte Gestaltung der repräsentativen Gassenfassaden einerseits und der berg- oder aareseitigen Fassaden, je mit feinsprossigen Holzfenstern, andererseits, - die Hochtrottoirs in der Oberen Hauptgasse mit ihren Treppenverbindungen zur tiefer liegenden Gasse, - die Lauben mit ihren Bögen oder Säulen und Architraven, - die Staffelung der First- und Traufhöhen, - die differenzierte Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der einzelnen Elemente innerhalb eines durch Tradition und Erfahrung begrenzten Spielraums. A III «Bälliz» Das Altstadtgebiet A III «Bälliz» umfasst die Anlage der zweiten kyburgischen Stadterweiterung, das heutige Bälliz; die zu erhaltenden und zu pflegenden, prägenden Elemente und Merkmale sind - die mittelalterliche Riemenparzellierung mit dem entsprechenden Brandmauernsystem im Unterbälliz, - der leicht gekrümmte, gepflästerte Gassenraum, - die geschlossenen, urban wirkenden drei- bis fünfgeschossigen Hauptbauzeilen entlang der Gasse, - die entlang der äusseren Aare annähernd und entlang der inneren Aare nur teilweise geschlossenen und bezüglich Höhe und Gestaltung differenzierten aareseitigen Kleinbaubereiche, - der sichtbare Verlauf der ehemaligen Stadtmauer zwischen Haupt- und Kleinbauzeile entlang der äusseren Aare, - die differenziert gestaltete und in der Höhe gestaffelte Dachlandschaft mit traufständigen Sattel- und Mansarddächern über den Hauptbauten, begehbaren oder extensiv begrünten Flachdächern über den Kleinbauten, - gassenseitig durchgehende Vordächer über dem ersten Vollgeschoss. 4.2 Ortsbildgebiete O O I «Hinter der Burg» Das Ortsbildgebiet O I «Hinter der Burg» umfasst den historischen Vorstadtbereich am Fusse von Schlossberg und Stadtmauer; dieser wird im Wesentlichen geprägt durch - den unüberbauten Bereich des ehemaligen Stadtgrabens ausserhalb der bestehenden Stadtmauer im Norden, - den begrünten Abhang des Schlossbergs mit einer annähernd geschlossenen Gewerbebauzeile am Hangfuss, - die Torsituation im Bereich des Berntorplatzes sowie dessen prägende historische Bauten und Vorbereiche, - die Torsituation am höchsten Punkt des Übergangs zwischen Schlossberg und Lauenen, - die Liegenschaft «Villette» am Aufgang zur Lauenen. O II «Baumgartenrain» Das Ortsbildgebiet O II «Baumgartenrain» umfasst das Villenquartier im Gebiet Lauenen/Baumgartenrain/Hofstetten; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - villenartige Ein- bis Zweifamilienhäuser im Berner Landhaus- und im späten Heimatstil sowie im Stil der beginnenden Moderne, - ein- bis zweigeschossige Bauweise auf quadratnahem Grundriss unter Walm- und Satteldächern, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. O III «Hofstetten» Das Ortsbildgebiet O III «Hofstetten» umfasst das historische Vorstadtgebiet über dem rechten Aareufer; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade, - die freistehenden bedeutenden Tourismusbauten aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert im nördlichen Teil, insbesondere die ehemaligen Hotels «Beaurivage», «Thunerhof», «Bellevue» und «Bellevue du Parc» (heute Berntorschule) mit Kleinbauten und Parkanlagen, - die kleinteilige und annähernd geschlossene Wohn- und Gewerbebebauung im südlichen Teil. O IV «Bächimatt» Das Ortsbildgebiet O IV «Bächimatt» umfasst den ehemaligen Landsitz «Bächimatte» und das gleichnamige Villenquartier ausserhalb der Hofstetten im ebenen Gebiet zwischen Hangfuss und rechtem Aareufer; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage an der Aare und die vorgelagerte Uferpromenade, - zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. O V «Inseli» Das Ortsbildgebiet O V «Inseli» umfasst das Villenquartier auf der Halbinsel zwischen Schifffahrtkanal und Aare mit den vorgelagerten Inseln in der Aare; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage am Wasser, die vorgelagerten Uferpromenaden und eine öffentliche Parkanlage am Platzspitz, - zweigeschossige Villen mit quadratnahem Grundriss unter Sattel- oder Walmdächern, - grosse Gärten mit bedeutendem Baumbestand. O VI «Seefeld» Das Ortsbildgebiet O VI «Seefeld» umfasst den ausserhalb der Bahnlinie liegenden Teil der historischen «Parzellierung der Spitalmatte» aus dem Jahr 1873; es wird im Wesentlichen geprägt durch - das aus Radial- und Ringstrassen bestehende, einheitlich gestaltete Strassennetz mit Baumalleen, - zweigeschossige, repräsentative Villen im klassischen, im Schweizer Holzbau-, im Jugend- oder im Heimatstil, mit quadratnahem Grundriss, unter Sattel-, Walm- oder Mansarddächern, - die Schulbauten und -anlagen des Gymnasiums Seefeld, - grosse Gärten mit raumbildenden und teilweise originalen Einfriedungen sowie mit bedeutendem Baumbestand. O VII «Scherzligen- Schadau» Das Ortsbildgebiet O VII «Scherzligen-Schadau» umfasst die letzten Reste des Orts Scherzligen, das Schloss Schadau mit Park, Wirtschaftsbauten und Gärtnerei sowie Teile der ehemaligen Besitzung von Selve; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die historischen Einzelbauten, - die Parkanlagen mit Wegnetz, Alleen und bedeutendem Baumbestand, - die Gartenanlagen mit Kleinbauten und Einfriedungen, - die intakten Ufer mit Ufermauern, Bootshäusern, Einwasserungsstellen und einer naturnahen Ufervegetation. O VIII «Rougemontweg» Das Ortsbildgebiet O VIII «Rougemontweg» umfasst das zwischen Schadaupark und Lachenkanal am See liegende Villenquartier; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die Lage am Wasser, - die Besitzung Seestrasse 49 mit Kleinbauten, Ufermauer, grossem parkartigem Umschwung und alleebestandener Zufahrt, - die Abfolge von naturnaher Ufervegetation, Gartenflächen mit Pavillons und der auf einer Linie liegenden Bebauung westlich davon, - ein- bis zweigeschossige Villen im Berner Landhausstil oder vom englischen Landhaus beeinflusst, - teilweise repräsentative Gartenanlagen mit bedeutendem Baumbestand. O IX «Schoren» Das Ortsbildgebiet O IX «Schoren» umfasst den zusammenhängenden Restbestand des ehemaligen Bauerndorfs Schoren; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die gedrungenen Strättliger Bauernhäuser aus dem 17. und 18. Jahrhundert und weitere landwirtschaftliche Bauten aus jüngerer Zeit und deren räumliche Stellung zueinander, - das die Baugruppe dominierende Schoren-Schulhaus, - das überlieferte Wegnetz mit Aufenthaltsflächen, Hausvorplätzen und Baumbestand, - Bauerngärten, Obstbaumgärten und unbebaute landwirtschaftliche Flächen. O X «Buchholz» Das Ortsbildgebiet O X «Buchholz» umfasst das in der freien Landschaft liegende gleichnamige Bauerndorf; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die rhythmische Aufreihung bäuerlicher Bauten beidseitig entlang der Buchholzstrasse, - die gerade, schmale, trottoirlose Strasse mit Vorplätzen und -gärten, Miststöcken und Brunnen, - die rechtwinklig davon abzweigenden Flurwege, - das den Abschluss des Strassenraums bildende Haus Buchholzstrasse Nr. 127, - die Hochstamm-Obstbaumgärten, - die unbebauten landwirtschaftlichen Flächen. O XI «Kaserne» Das Ortsbildgebiet O XI «Kaserne» umfasst die in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts erbaute Kasernenanlage; diese wird im Wesentlichen geprägt durch - die Hauptkaserne mit den ehemaligen Reithallen und Stallungen, - die dazwischenliegenden, axialsymmetrisch gestalteten Anlagen und Alleen, - die um die Wende zum 20. Jahrhundert erbaute Offizierskaserne als räumlicher Abschluss zu den Bahnanlagen. O XII «Goldiwil- Tschabold» Das Ortsbildgebiet O XII «Goldiwil-Tschabold» umfasst die gleichnamige bäuerliche Hofgruppe Tschabold am westlichen Dorfeingang; sie wird im Wesentlichen geprägt durch - die fächerartige Anordnung des Häuserkranzes und der Aussenraumelemente, - die zwei dominanten, flankierenden, giebelständig im Hang stehenden Fleckenständerbauten mit Gehrschild und Quergiebel, - die vorgelagerten Bauerngärten, kleinen Weiden und Obstbaumgärten, - das gefächerte Wegnetz. O XIII «Goldiwil-Dorf» Das Ortsbildgebiet O XIII «Goldiwil-Dorf» umfasst das gestalterisch weitgehend intakte Dorfzentrum von Goldiwil; dieses wird im Wesentlichen geprägt durch - die Kirche, - die einheitliche, giebelständige Einfamilienhauszeile im Heimatstil oberhalb der Kirche, - die enge Gebäudestellung der übrigen giebelständigen Chalets, - die kompakten berg- und talseitigen Siedlungsränder. O XIV «Goldiwil-Melli» Das Ortsbildgebiet O XIV «Goldiwil-Melli» umfasst die grösste erhaltene Hofgruppe im ehemaligen Bauerndorf Goldiwil; sie wird im Wesentlichen geprägt durch - die prominente Lage im Sattel zwischen Goldiwil und Homberg, - das bäuerliche, in sich geschlossene Ensemble mit Sägerei, ehemaliger Käserei und alter Schule, - Ständer- oder Fachwerkbauten mit markanten Krüppelwalmdächern, - das überlieferte Wegnetz, - die umgebenden Obstbaumgärten und unbebauten Hangflächen. O XV «Stockhornstrasse» Das Ortsbildgebiet O XV «Stockhornstrasse» umfasst im Wesentlichen eine dichte Ansammlung von reformerischen Mehrfamilienhäusern aus dem frühen 20. Jahrhundert. Beidseits der Stockhorn- und der Mittleren Strasse errichtet, bildeten sie zu ihrer Erbauungszeit ein bedeutendes Geschäfts- u. Wohnquartier in damaliger Bahnhofsnähe; es wird im Wesentlichen geprägt durch - die innenstadtnahe Lage und den historischen Bezug zum früheren Bahnhof, - Bauten der Reformarchitektur, - eine relativ hohe Dichte und Präsenz im Strassenraum sowie eine von wertvollen Einzelbauten geprägte charakteristische Silhouette, - eine zeittypische «Mannigfaltigkeit in der Einheit», - eine expressive Gestaltung der Dachflächen. Im Bereich der ZPP O «Bahnhof West» ist bei einem Erneuerungsbau die Fassung des Platzes zu beachten. 4.3 Strukturgebiete S S I «Thuner Mischung» Die Strukturgebiete S I «Thuner Mischung» umfassen die für einen Teil der westlichen und südwestlichen Thuner Aussenquartiere sowie für einen Teil des Quartiers Lerchenfeld charakteristischen und qualitätsvollen kleinteiligen Baustrukturen. Diese werden im Wesentlichen geprägt durch - offene Bauweise mit minimalen Abständen, - strassenseitig einheitliche Gebäudeflucht, - geschlossenes Strassenbild mit durchgehenden Einfriedungen, - starke Durchgrünung. S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» Die Strukturgebiete S II «Mehrfamilienhaussiedlungen» umfassen die einheitlich gestalteten Genossenschaftssiedlungen: - Bürglenstrasse/Hortinweg (Wohnbaugenossenschaft Süd-West), - Suleggstrasse/Mattenstrasse (Baugenossenschaft Hohmad), - Buchholzstrasse/Mövenweg/Schwanenweg/ Talackerstrasse (Siedlung Neufeld), - Freiestrasse/Dammweg/Eggenweg (Wohnbaugenossenschaft Alpenblick). Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch - die räumliche Ordnung und die Stellung der Baukörper, - die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten, - die Qualität der Aussenräume. S III «Gartenstadtsiedlungen» Die Strukturgebiete S III «Gartenstadtsiedlungen» umfassen die Doppel- und Reiheneinfamilienhaus-Siedlungen, z. T. durch Mehrfamilienhäuser ergänzt, mit einem grossen, ursprünglich der Selbstversorgung dienenden Gartenanteil: - Pestalozzistrasse/Fischerweg/Jägerweg (Wohnbaugenossenschaft Freistatt), - Mittlere Strasse/Gantrischstrasse/Nünenenstrasse, - Fischerweg, - Dählenweg Lerchenfeld. Die Strukturen werden im Wesentlichen geprägt durch - die räumliche Ordnung und die Stellung der Bauten, - die einheitliche Volumetrie und Gestaltung der Bauten, - den hohen Freiflächenanteil. 4.4 Landschaftsschutzgebiete LSG LSG I «Haslimoos» Das Landschaftsschutzgebiet LSG I «Haslimoos» umfasst eine grosse landwirtschaftlich genutzte Waldlichtung mit traditionellen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung der Waldlichtung, die extensive Bewirtschaftung sowie den Unterhalt und die Erneuerung der bestehenden Bausubstanz Ökonomiebauten. LSG II «Strättligmoräne» Das Landschaftsschutzgebiet LSG II «Strättligmoräne» umfasst den Moränenwall (Mittelmoräne) des Kander- und Aaregletschers. Der Schutzzweck umfasst die ungeschmälerte Erhaltung und Freihaltung des geomorphologischen und landschaftsprägenden Elements. 4.5 Landschaftsentwicklungsgebiete L L I «Bonstettengut» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L I «Bonstettengut» umfasst das Schloss Bellerive mit den dazugehörigen Kleinbauten und Parkanlagen sowie einen Landwirtschaftsbetrieb mit Ökonomiegebäude und Kleinbauten. Integral zum Landsitz Bellerive gehören das repräsentative Bauernhaus (das Bonstettengut) und weitere Bauten; die Anlage wird im Wesentlichen geprägt durch - das Kernensemble des Herrenhauses sowie die ergänzenden Ökonomie- und Gartenbauten, - den Axialeingang zum Ostgarten und dem grossen Seekanal, - die historische Verkehrsachse und die dieser zugeordneten Bauten entlang der Gwattstrasse, - den intakt erhaltenen Park mit aktiv bewirtschaftetem Gutsbetrieb, - die grandiose Sicht auf den See und die Alpen. Entwicklungsziele sind: - Erhalten, Aufwerten, Wiederherstellen und Weiterentwickeln der historisch bedeutenden Gesamtanlage unter Wahrung von denkmalpflegerischen Qualitäten und Aspekten, unter Berücksichtigung der Baugruppe H Landsitz Bellerive Gwatt gemäss Bauinventar, - Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich, - Erhalten und Fördern der Biodiversität, - Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere im Uferbereich mit einem flach abfallenden Ufer. L II «Seeallmend- Schorenkopf» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L II «Seeallmend-Schorenkopf» umfasst ökologisch wertvolle Flachufer, einen breiten Übergangsstreifen zwischen Land und Wasser sowie einen bedeutenden Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Entwicklungsziele sind: - Sichern, Aufwerten und Entlasten der sensiblen ökologischen Werte im Uferbereich, insbesondere der Flachufer und der Schilfbestände, - Erhalten und Fördern der Biodiversität, - Stärken des Naturerlebniswerts im Übergangsbereich von Land und Wasser, - Stärken, Aufwerten und Lenken einer angepassten Naherholung mit hohem Naturerlebnis, insbesondere Aufwertung der «Lindermatte» als naturnaher Freiraum, - Fördern des Bezugs zum See, - Umsetzen des kantonalen Sachplans Seeverkehr. L III «Grosse Allmend» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L III «Grosse Allmend» umfasst das durch die Nutzung als Waffenplatz geprägte vielfältige und weit offene Gelände auf der grossen Allmend und umschliesst das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» (vergleiche Anh. 4 Ziff. 4.6). Entwicklungsziele sind: - die Abstimmung von militärischer Nutzung, Nutzung als Naherholungsgebiet, Betrieb der bestehenden Sportanlagen, Landwirtschaft und Naturschutz, - die ökologische Aufwertung der grossflächig zusammenhängenden Lebensräume für Pflanzen und Tiere, - die Umsetzung der Vorgaben und Projekte des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS. L IV «Pfandern- Buchholz» Das Landschaftsentwicklungsgebiet L IV «Pfandern-Buchholz» umfasst die weiträumigen, landwirtschaftlich genutzten Kulturlandflächen zwischen der Industriezone Moos und der Autobahn. Entwicklungsziele sind: - die Aufwertung des Gebiets für die Landwirtschaft und den ökologischen Ausgleich sowie die Biodiversitätsförderung, - die Aufwertung als Naherholungsgebiet in Abstimmung mit landwirtschaftlichen Interessen, - die Begrenzung oder Verlegung störender und nicht standortgebundener Nutzungen, die längerfristige Freilegung der Geländekammer, - die gute landschaftliche Einpassung und Gestaltung einer allfälligen Strasse (Lüsslispange) in das Landschaftsentwicklungsgebiet, - die Renaturierung des Buchholzbaches, - die hohe Gewichtung ökologischer Aspekte in Zusammenhang mit dem Kiesabbau. Das folgende Landschaftsentwicklungsgebiet wird aufgehoben: L IV «Amerika» 4.6 Naturschutzgebiete N N I «Schintere» Das Naturschutzgebiet N I «Schintere» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung sowie das privatrechtliche ProNatura- Schutzgebiet; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums der Laubfroschpopulation, - die Förderung des Standorts durch die Neuschaffung und Vernetzung zusätzlicher Feuchtstandorte, - die Vermeidung von Störungen durch Erholungssuchende, - die dem Schutzzweck angepasste forstliche Nutzung. N II «Gwattmösli» Das Naturschutzgebiet N II «Gwattmösli» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, das kantonale Naturschutzgebiet, das privatrechtliche ProNatura-Schutzgebiet sowie ein Feuchtgebiet von kantonaler Bedeutung und damit einen wertvollen Lebensraum für diverse Amphibien- und Libellenarten; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des Lebensraums für die vorkommenden Arten (v. a. Amphibien und Libellen), - die Aufwertung des Feuchtstandorts durch eine gezielte Erweiterung, - die Vernetzung mit dem Kulturland und dem Waldsaum durch eine angepasste forstliche Nutzung, - die möglichst breitflächige Fassung des austretenden Hangwassers in zahlreichen Feuchtstellen, - die Vermeidung und Entfernung von Überschüttungen des Feuchtgebiets. N III «Seewinkel» Das Naturschutzgebiet N III «Seewinkel» umfasst Bereiche des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung und des Flachmoors von nationaler Bedeutung sowie eine Teilfläche des kantonalen Naturschutzgebiets Gwattlischenmoos; Schutz- und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung des überregional bedeutenden Lebensraums für Vögel, insbesondere als Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), - die Vergrösserung der kantonal geschützten Fläche im Bereich des Altersheims und des Gwattgrabens, - die Vermeidung störender Einflüsse durch Erholungssuchende und benachbarte Nutzungen, - die Förderung einer extensiven Riedfläche im Bereich des Uferwegs, - die ökologische Vernetzung mit den angrenzenden Teilen des Gwattlischenmooses. N IV «Äussere Allmend» Das Naturschutzgebiet N IV «Äussere Allmend» umfasst das Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung, einen Lebensraum für Reptilien, Insekten und Vögel, insbesondere einen Durchzugsraum für Watvögel (Limikolen), von überregionaler Bedeutung und ist gleichzeitig ein ausgedehnter Ruderal- und Trockenstandort für zahlreiche seltene Tier- und Pflanzenarten; Schutz und Pflegeziele sind: - die ungeschmälerte Erhaltung der Amphibienbestände, - die Erhaltung und Förderung der reichhaltigen Tier- und Pflanzenwelt, - die Erhaltung der Grossflächigkeit, Vielfalt, Qualität und Verzahnung der Teil-Lebensräume, insbesondere der ausgedehnten Ruderal- und Trockenstandorte, - die Unterstützung des Schutzzweckes durch die militärische Nutzung, - die Vermeidung von Beeinträchtigungen durch zivile Nutzungen. N V «Schilfweg/Hechtweg» Das Naturschutzgebiet N V «Schilfweg/Hechtweg» liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelreservats von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone beim Campingplatz, d. h. lokal und regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind: - die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees, - die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel, - die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her. N VI «Seeallmend» Das Naturschutzgebiet N VI «Seeallmend» umfasst das kantonale Naturschutzgebiet und liegt innerhalb des Wasser- und Zugvogelgebiets von nationaler Bedeutung. Es umfasst die Ufervegetation und Teile der Flachwasserzone bei der Seeallmend, d. h. regional bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere, namentlich Schilfbestände, Laichgebiete für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebiete für Insekten und Vögel; Schutz- und Pflegeziele sind: - die Erhaltung des Gebiets als einer der grossen ökologischen Stützpunkte entlang des Flachufers des Thunersees, - die Erhaltung und Förderung einer breit ausgebildeten, graduell verlaufenden Verlandungszone mit Schilfbeständen, Laichgebieten für Fische und Amphibien sowie Brut- und Aufzuchtgebieten für Insekten und Vögel, - die Vermeidung und Verminderung von Störungen, sowohl von der Land- als auch von der Seeseite her. Anhang 5 Sensible Gebiete gemäss Artikel 18 Absatz 1 BauG mit erhöhten Anforderungen an die Mobilität Gebiete mit grundeigentümerverbindlicher Festlegung Nr. Gebiet 1 Innenstadt 2 Westquartier 3 Seefeld 4 Seestrasse 5 Hohmad 6 Dürrenast Gebiet als behördenverbindlicher Richtplaninhalt (Zielsetzung) Gebiet Innerer Kern Genehmigungsvermerke Öffentliche Mitwirkung: 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 Kantonale Vorprüfung: 4. Februar 2022 Publikation im Amtsblatt: 2. März 2022 Publikation im amtlichen Anzeiger: 3. März 2022 und 10. März 2022 1. Öffentliche Planauflage: 4. März 2022 bis 8. April 2022 Einspracheverhandlungen: 20. Juni 2022 bis 14. September 2022 Erledigte Einsprachen: 37 Unerledigte Einsprachen: 29 Rechtsverwahrungen: 15 nach Beschluss des Stadtrats: Publikation im Amtsblatt: 1. März 2023 Publikation im amtlichen Anzeiger: 2. März 2023 und 9. März 2023 2. Öffentliche Planauflage: 3. März 2023 bis 3. April 2023 Unerledigte Einsprachen: 23 Rechtsverwahrungen: 4 Beschlossen durch: Gemeinderat: 19. Oktober 2022 und 16. November 2022 Stadtrat: 17. November 2022 Namens der Einwohnergemeinde: Der Stadtpräsident: Der Stadtschreiber: Raphael Lanz Bruno Huwyler Müller Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Thun, 15. Juni 2023 Der Stadtschreiber: Bruno Huwyler Müller Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung: 12. Juli 2024 Inkraftsetzung:16 1. Februar 2025 16 Gemeinderatsbeschluss GRB Nr. 490/2024 vom 18.12.2024, mit Ausnahme von Art. 7, Art. 13 Abs. 1 lit. e und Art. 46 (siehe Verfügung vom 18.11.2024 der DIJ) Anhang 6 Entwicklungsgebiete mit überwiegendem öffentlichem Interesse an einer Überbauung Nr. Areal 1 ESP Thun Nord 2 Areal Bädlimatte (ehem. Selve) 3 Grabenstrasse (STI-Areal) 4 Krankenhausstrasse 5 Gewerbestrasse - Aarestrasse (Restfläche) 6 Aarestrasse (Swisscom) 7 Aarefeld Nord 8 ESP Bahnhof Thun/Rosenau 9 Bahnhof West 10 Güterbahnhof-Areal 11 Rütlistrasse - Mittlere Strasse 12 Äussere Schönau 13 Freistatt 14 Hohmadstrasse 15 Siegenthalergut - Martinpark 16 Thun Süd (Sport- und Freizeitcluster) 17 Weststrasse Süd 18 Gärtnerei Buchholzstrasse 19 Gwattstrasse 20 Bostudenzelg Bläuerstrasse 21 Hoffmatte 22 Wirtschaftspark Thun-Schoren 23 Gwattmösli 24 Rösslimatte Anhang 7 Liste der Lebensräume und Naturobjekte von übergeordneter Bedeutung (Stand 2022) Liste der Lebensräume und Naturobjekte Flachmoore von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): - «Gwattlischenmoos»; Nr. 331. Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): - «Glütschbachtal Wasserfluh»; Nr. BE 1062, - «Schintere» Lerchenfeld; Nr. BE 1063, - «Gwattmösli»; Nr. BE 1064, - «Thuner Allmend»; Nr. BE 1065, - «Gartenweiher Riedhofweg»; Nr. BE 1133. Wasser- und Zugvogelreservat von nationaler Bedeutung (Bundesinventar): «Kanderdelta bis Hilterfingen»; Nr. BE 108. Kantonale Naturschutzgebiete: - «Gwattlischenmoos»; RRB Nr. 2678 vom 17.04.1970, - «Gwattmösli»; Verfügung Forstdirektion BE vom 24.02.1986, - «Seeallmend»; Verfügung Forstdirektion BE vom 26.01.1989. Trockenstandorte von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar): - «Thuner Allmend: Waffenplatz» (2 Teilflächen); Nr. 2333, - «Thuner Allmend: Waffenplatz»; Nr. 7664, - «Ried» (2 Teilflächen); Nr. 4002. Feuchtgebiete von kantonaler Bedeutung (kantonales Inventar): - «Seeallmend»; Nr. 13 162; Landröhricht, - «Schilfweg - Hechtweg»; Nr. 13 163; Landröhricht, - «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 164; Landröhricht, - «Gwattlischenmoos» (Teilfläche); Nr. 13 166; Grosseggenried, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 180; Landröhricht, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 181; Landröhricht, - «Gwattmösli» (Teilfläche); Nr. 13 182; Grosseggenried. Kantonale Naturschutzobjekte: - «Bettlereiche»; RRB Nr. 228 vom 11.01.1946, - «Schoreneiche»; RRB Nr. 230 vom 11.01.1946, - «Sommerlinde in Allmendingen»; RRB Nr. 3130 vom 23.05.1956, - fünf erratische Blöcke im Strättligwald (Buchholz- Allmendingen); RRB Nr. 5393 vom 18.12.1925. Weitere überregional bedeutende Lebensräume: - «Aarebecken-Schadau»; Äschenlaichgebiet; nationale Bedeutung, - «Schadaubucht»; Wasservogel-Winterruhgebiet; überregionale Bedeutung, - «Thuner Allmend»; Ruderal- und Feuchtstandort; überregionale Bedeutung, - «Thuner Allmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung, - Seeufer «Gwattlischenmoos-Seeallmend»; Limikolen-Rastplatz; überregionale Bedeutung. Anhang 8 Auszug Bauordnung 1986 Artikel 24 Für die Bauzonen gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grosse Grenzabstände (gGA), Gebäudehöhen (GH), Geschosszahlen (GZ), Gebäudelängen (GL), Ausnützungsziffern (AZ) sowie Wohnflächenanteile (WA): Zone Baupolizeiliche Masse kGA gGa GH GZ GL AZ min. WA in m in m in m in m in % der BGF ZöN a, b, c 5 * – 17.5 * – – – – * Vergleiche auch Zonenvorschriften in Artikel 39. Artikel 39 1 Die Zonen für öffentliche Nutzungen, Kategorien a–c, bezeichnen die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse verwendeten oder benötigten Grundstücke (baupolizeiliche Masse vergleiche Art. 24). 2 Die Zone für öffentliche Nutzungen a ist für stark durchgrünte Anlagen wie Parks, Familiengärten, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe und dergleichen bestimmt. Es sind nur der Benützung dieser Anlagen dienende Bauten gestattet. Die Nutzung und Gestaltung der Flächen für Familiengärten richtet sich nach dem städtischen Reglement für die Erstellung von Familiengärten. 3 Die Zone für öffentliche Nutzungen b ist für öffentliche Bauten wie Schul-, Sportanlagen mit Turnhallen, kirchliche Bauten, Spitäler und dergleichen bestimmt. 4 Die Zone für öffentliche Nutzungen c ist für eine intensive Nutzung mit öffentlichen Bauten und technischen Werken wie Parkierungsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung, Werkhöfe und dergleichen, bestimmt. 5 Die Gebäudeabstände innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen richten sich nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen öffentlichen Überbauung. 6 Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen sind der reglementarische Grenzabstand sowie ein Mehrlängenzuschlag einzuhalten. Unterschreitet der Gebäudeabstand innerhalb der Zone für öffentliche Nutzungen 10,00 Meter, gilt für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages zum Grenzabstand die Gesamtlänge der den Gebäudeabstand unterschreitenden Bauten (Messweise vergleiche Skizze). 7 Übersteigt die Gebäudehöhe die in der angrenzenden Zone vorgeschriebene Gebäudehöhe, so vergrössert sich der Grenzabstand auf dieser Seite um die betreffende Mehrhöhe.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.