V vom 30. November 2021 über die berufliche Grundbildung Bindetechnologin/Bindetechnologe mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in den Fachrichtungen Bindetechnologie, Buchbinderei und Versandtechnologie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. 2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in den Fachrichtungen Bindetechnologie, Buchbinderei und Versandtechnologie bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt. 3) Für Lernende, die ihre Bildung als Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in der Fachrichtung Druckausrüstung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, und für Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in der Fachrichtung Druckausrüstung bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, gilt die Verordnung vom 1. Januar 2022 über die berufliche Grundbildung Druckausrüsterin/Druckausrüster mit Fähigkeitszeugnis (FZ). 4) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
Art. 26 Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die ihre Bildung als Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in den Fachrichtungen Bindetechnologie, Buchbinderei und Versandtechnologie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027. 2) Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in den Fachrichtungen Bindetechnologie, Buchbinderei und Versandtechnologie bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt. 3) Für Lernende, die ihre Bildung als Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in der Fachrichtung Druckausrüstung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, und für Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Printmedienverarbeiterin/Printmedienverarbeiter in der Fachrichtung Druckausrüstung bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, gilt die Verordnung vom 1. Januar 2022 über die berufliche Grundbildung Druckausrüsterin/Druckausrüster mit Fähigkeitszeugnis (FZ). 4) Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16 bis 22) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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