Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen, 2. Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken, 3. Herstellen von Verbindungen, 4. Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen, 5. Behandeln von Oberflächen, 6. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen, 7. Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau, 8. Setzten von Masten und Spieren, 9. Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen, 10. Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz, 11. Instandhalten, 12. Transportieren und Lagern; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau: 1. Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks, 2. Herstellen von Innenausbauten, 3. Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren, 4. Herstellen von Aufbauten, 5. Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen, 6. Reparieren, 7. Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen; Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik: 1. Prüfen von technischen Anlagen und Systemen, 2. Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, 3. Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten, 4. Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen, 5. Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen, 6. Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen, 7. Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen, 8. Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen, 9. Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen; Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 8. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen, 9. Qualitätssichernde Maßnahmen, 10. Kundenorientierung und Serviceleistungen.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen, 2. Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken, 3. Herstellen von Verbindungen, 4. Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen, 5. Behandeln von Oberflächen, 6. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen, 7. Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau, 8. Setzten von Masten und Spieren, 9. Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen, 10. Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz, 11. Instandhalten, 12. Transportieren und Lagern; Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau: 1. Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks, 2. Herstellen von Innenausbauten, 3. Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren, 4. Herstellen von Aufbauten, 5. Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen, 6. Reparieren, 7. Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen; Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik: 1. Prüfen von technischen Anlagen und Systemen, 2. Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, 3. Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten, 4. Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen, 5. Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen, 6. Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen, 7. Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen, 8. Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen, 9. Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen; Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 8. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen, 9. Qualitätssichernde Maßnahmen, 10. Kundenorientierung und Serviceleistungen.
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