Propose a change

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, 3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 15 Prozent, 4. | Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung | 15 Prozent, 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“, 3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“, „Montage und Instandhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Your change, as a redline

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, 3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 15 Prozent, 4. | Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung | 15 Prozent, 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. (2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“, 3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“, „Montage und Instandhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds