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Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992

Liechtenstein · 0.784.02 · treaty

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Contents: 43 provisions
  1. Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
  2. Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen
  3. Art. 3 Andere Konferenzen und Versammlungen
  4. Art. 4 Der Rat
  5. Art. 5 Generalsekretariat
  6. Art. 6 Koordinierungsausschuss
  7. Art. 7 Weltweite Funkkonferenzen
  8. Art. 8 Funkversammlungen
  9. Art. 9 Regionale Funkkonferenzen
  10. Art. 10 Funkregulierungsausschuss
  11. Art. 11 Studienkommissionen für das Funkwesen
  12. Art. 11A Beratende Gruppe für das Funkwesen
  13. Art. 12 Büro für das Funkwesen
  14. Art. 13 Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen
  15. Art. 14 Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
  16. Art. 14A Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
  17. Art. 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
  18. Art. 16 Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  19. Art. 17 Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  20. Art. 17A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  21. Art. 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  22. Art. 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
  23. Art. 20 Arbeitsweise der Studienkommissionen
  24. Art. 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
  25. Art. 22 Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen
  26. Art. 23 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
  27. Art. 24 Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, wenn eine Regierung einlädt
  28. Art. 25 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
  29. Art. 26 bis 30
  30. Art. 31 Vollmachten bei den Konferenzen
  31. Art. 32 Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
  32. Art. 32A Stimmrecht
  33. Art. 32B Vorbehalte
  34. Art. 33 Finanzen
  35. Art. 34 Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich
  36. Art. 35 Sprachen
  37. Art. 36 Gebühren und Gebührenfreiheit
  38. Art. 37 Aufstellung und Begleichung von Rechnungen
  39. Art. 38 Währungseinheit
  40. Art. 39 Gegenseitiger Verkehr
  41. Art. 40 Geheime Sprache
  42. Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Art. 56 der Konstitution)
  43. Art. 42 Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention

43 provisions

Art. 40 Geheime Sprache

504 1. Staats- und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden. 505 2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Mitgliedstaaten zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die über den Generalsekretär im Voraus bekannt gegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen. 506 3. Die Mitgliedstaaten, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Art. 35 der Konstitution eingestellt worden. Kapitel VI

Art. 41 Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Art. 56 der Konstitution)

507 1. Die Partei, die ein Schiedsgericht in Anspruch nehmen will, leitet das Verfahren ein, indem sie dies der anderen Partei mitteilt. 508 2. Die Parteien entscheiden im gegenseitigen Einverständnis, ob das Schiedsrichteramt Personen, Verwaltungen oder Regierungen zu übertragen ist. Das Schiedsrichteramt wird Regierungen übertragen, wenn sich die Parteien nicht binnen eines Monats, von dem Tag an gerechnet, an dem die Absicht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen, mitgeteilt worden ist, über diesen Punkt geeinigt haben. 509 3. Wenn das Schiedsrichteramt Personen übertragen wird, dürfen die Schiedsrichter weder Staatsangehörige eines Staats sein, der in dem Streitfall Partei ist, noch dürfen sie ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben oder in ihren Diensten stehen. 510 4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat. 511 5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. 512 6. Wenn mehr als zwei Parteien in den Streitfall verwickelt sind, benennt jede der beiden Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame Belange haben, einen Schiedsrichter nach dem in den Nummern 510 und 511 vorgesehenen Verfahren. 513 7. Die beiden so benannten Schiedsrichter benennen in gegenseitigem Einverständnis einen dritten Schiedsrichter; dieser muss, wenn die beiden ersten Schiedsrichter nicht Regierungen oder Verwaltungen, sondern Personen sind, den in Nummer 509 festgelegten Bestimmungen entsprechen und ferner eine andere Staatsangehörigkeit als die beiden anderen haben. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so schlägt jeder Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor, der an dem Streitfall in keiner Weise beteiligt ist. Der Generalsekretär bestimmt dann den dritten Schiedsrichter durch das Los. 514 8. Die streitenden Parteien können übereinkommen, dass sie ihren Streitfall von nur einem Schiedsrichter beilegen lassen, der in gegenseitigem Einverständnis benannt wird; sie können auch je einen Schiedsrichter benennen und den Generalsekretär bitten, diesen einen Schiedsrichter durch das Los zu bestimmen. 515 9. Der oder die Schiedsrichter entscheiden nach freiem Ermessen über den Ort der Schiedsgerichtsbarkeit und die auf diese Schiedsgerichtsbarkeit anzuwendenden Verfahrensregeln. 516 10. Die Entscheidung des Einzelschiedsrichters ist endgültig und bindend für die streitenden Parteien. Wenn das Schiedsgericht aus mehreren Schiedsrichtern besteht, ist die Entscheidung, welche die Schiedsrichter mit Stimmenmehrheit treffen, endgültig und für die Parteien bindend. 517 11. Jede Partei trägt die Kosten, die ihr durch die Untersuchung und die Einberufung des Schiedsgerichts entstanden sind. Die nicht von den Parteien selbst verursachten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gleichmässig auf die streitenden Parteien verteilt. 518 12. Die Union erteilt alle den Streitfall betreffenden Auskünfte, welche der oder die Schiedsrichter etwa benötigen. Wenn die streitenden Parteien dies vereinbaren, wird die Entscheidung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter dem Generalsekretär für künftige Referenzzwecke mitgeteilt.

Art. 42 Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention

519 1. Jeder Mitgliedstaat kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt. 520 2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 519 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden. 521 3. In einer Plenarsitzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist die Beschlussfähigkeit für die Prüfung eines Änderungsvorschlags zu dieser Konvention oder einer Änderung eines solchen Änderungsvorschlags erst dann erreicht, wenn mehr als die Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten Delegationen anwesend sind. 522 4. Damit ein Vorschlag zur Änderung eines Änderungsvorschlags sowie der Änderungsvorschlag als Ganzes, ob er nun geändert worden ist oder nicht, angenommen wird, muss er in einer Plenarsitzung von mehr als der Hälfte der bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten akkreditierten stimmberechtigten Delegationen genehmigt werden. 523 5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union. 524 6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen. 525 7. Ungeachtet der Nummer 524 kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschliessen, dass eine Änderung dieser Konvention erforderlich ist, damit eine Änderung der Konstitution richtig durchgeführt werden kann. In diesem Fall tritt die Änderung der Konvention nicht vor dem Inkrafttreten der Änderung der Konstitution in Kraft. 526 8. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde. 527 9. Nach dem Inkrafttreten einer solchen Änderungsurkunde gilt die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt nach den Art. 52 und 53 der Konstitution für die geänderte Konvention. 528 10. Der Generalsekretär lässt eine solche Änderungsurkunde nach ihrem Inkrafttreten beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren. Nummer 241 der Konstitution gilt auch für jede Änderungsurkunde.

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