Artikel 1
Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung über die Stromversorgung.
Uri · 40.6111 · decree
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Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht die eidgenössische Gesetzgebung über die Stromversorgung.
Zuteilung der Netzgebiete: Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete der Netzbetreibenden, die im Kanton Uri tätig sind.
Zuteilung der Netzgebiete: Verfahren 1 Der Regierungsrat veröffentlicht einen Aufruf im Amtsblatt, der die bisherigen Netzbetreiber im Kanton Uri auffordert, sich um die entsprechenden Netzgebiete zu bewerben. Der Regierungsrat kann auch ohne Bewerbung einem oder einer Netzbetreibenden ein Netzgebiet zuteilen. 2 Die Bewerbung enthält alle Angaben und Unterlagen, die für den Entscheid nötig sind, namentlich: a) einen Plan je Netzebene, aus dem das beantragte Netzgebiet ersichtlich ist b) die im Plangebiet bestehenden elektrischen Anlagen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.6111 Kanton Uri 3 Der Regierungsrat entscheidet über die Zuteilung der Netzgebiete mit einer anfechtbaren Verfügung. Dabei hat er: a) dafür zu sorgen, dass die zugeteilten Netzgebiete den ganzen Kanton abdecken b) soweit als möglich die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen zu berücksichtigen c) zu verhindern, dass bestehende Netzgebiete aufgeteilt werden. Ausnahmen sind zulässig, soweit besondere Gründe vorliegen
Leistungsauftrag 1 Der Regierungsrat kann Netzbetreibenden, denen ein Netzgebiet zugeteilt ist, zusätzlich zu den Pflichten nach dem Stromversorgungsrecht des Bundes einen Leistungsauftrag erteilen. Die Gemeinden sind dabei in Bezug auf Ihre Nutzungsbedürfnisse anzuhören.
Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebiets 1 Die zuständige Direktion1) kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb des zugeteilten Netzgebiets an das Netz anzuschliessen, soweit das für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist.
Anschluss ausserhalb der Bauzone: Anschlusspflicht 1 Die zuständige Direktion2) kann Netzbetreibende mit einer Verfügung verpflichten, Endverbrauchende ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, an ihr Netz anzuschliessen, wenn: a) die Anschlusskosten für den Endverbraucher oder die Endverbraucherin unverhältnismässig hoch sind b) eine Selbstversorgung für sie nicht zumutbar ist und c) der Anschluss für den Netzbetreiber oder die Netzbetreiberin technisch und betrieblich möglich und zumutbar ist 1) Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kosten 1 Endverbrauchende, die nach Artikel 6 an das Netz angeschlossen werden, tragen die damit verbundenen Kosten, soweit diese nicht durch die zu bezahlenden Energietarife gedeckt sind. 2 Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion3) mit einer Verfügung. Artikel 8 bestehende Anschlüsse 1 Vorhandene Anschlüsse bleiben bestehen, soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen. 2 Können sich die Parteien nicht einigen, entscheidet die zuständige Direktion4) mit einer Verfügung.
Ausgleichung der Netznutzungstarife 1 Der Regierungsrat trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen, um unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife im Kanton auszugleichen.
Rechtspflege 1 Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 3) Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Baudirektion; vgl. Organisationsreglement (RB 2.3322). 40.6111 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung AB 10.10.2008 Kanton Uri 40.6111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.10.2008 01.01.2009 Erstfassung AB 10.10.2008