Strassenverkehrsverordnung
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Change 1
Art. 12 Untersuchungen *
Anerkennung * 1 Die Strassenverkehrsbehörde anerkennt gestützt auf Artikel 5a ff. der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)2) die mit der Vornahme von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind. * 2 … * 3 Alle Personen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf der gesamtschweizerischen elektronischen Plattform medtraffic.ch zu registrieren. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen haben das Vorliegen der gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen sowie der periodischen Weiterbildungsvoraussetzungen auf dieser Plattform zu bestätigen oder mittels Fortbildungsnachweis zu belegen. * Art. 12a–12c * … Art. 12d * 4. Durchführung der Untersuchung 1 Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt sind, sind verpflichtet, die für die Untersuchungen festgelegten Vorschriften der VZV und die Weisungen der Strassenverkehrsbehörde einzuhalten. * 1a Die Strassenverkehrsbehörde meldet der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)3) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten. * 2) SR 741.51 3) SR 811.11 5 761.111 2 Die mit den Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, untersuchte Personen, bei denen die Eignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder Suchten nicht mehr besteht, unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde zu melden. * 3 Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen Ärztin, einem anderen Arzt, einer anderen Psychologin oder einem anderen Psychologen untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vorbehandelnden Personen anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken. * Art. 12e * 5. Untersuchungskosten 1 Kostenabrechnungen erfolgen zwischen Ärztin, Arzt, Psychologin oder Psychologe und untersuchter Person entsprechend den geltenden Behandlungstarifen. * 2 Die Honorare für die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sowie die dafür notwendigen Zusatzaufwendungen sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen. * Art. 12f * … Art. 12g * 7. Ausstand 1 Ist die mit der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung betraute Person aufgrund Verwandtschaft, Verschwägerung, Partnerschaft oder aus anderen Gründen in der Sache befangen, tritt sie in den Ausstand. * 2 … * Art. 12h * 8. Dokumentationspflicht 1 Die Dokumentationspflicht richtet sich nach Artikel 26 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG4)). Art. 12i * … 4) BSG 811.01 761.111 6 Art. 12k * Übermittlung der Untersuchungsergebnisse 1 Die mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Untersuchungsergebnisse unmittelbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln. * 2 … * Art. 12l * Qualitätssicherung 1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Qualität der Fortbildungsangebote beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. 5 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen Art. 13 * Zulassung 1 Das Gesuch um Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. 2 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die in der Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV5)) genannten Voraussetzungen erfüllt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt sie eine Verfügung. 3 Die Strassenverkehrsbehörde erteilt die Fahrlehrerbewilligung.
Art. 12 Untersuchungen *
Anerkennung * 1 Die Strassenverkehrsbehörde anerkennt gestützt auf Artikel 5a ff. der Verordnung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)2) die mit der Vornahme von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind. * 2 … * 3 Alle Personen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf der gesamtschweizerischen elektronischen Plattform medtraffic.ch zu registrieren. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen haben das Vorliegen der gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen sowie der periodischen Weiterbildungsvoraussetzungen auf dieser Plattform zu bestätigen oder mittels Fortbildungsnachweis zu belegen. * Art. 12a–12c * … Art. 12d * 4. Durchführung der Untersuchung 1 Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt sind, sind verpflichtet, die für die Untersuchungen festgelegten Vorschriften der VZV und die Weisungen der Strassenverkehrsbehörde einzuhalten. * 1a Die Strassenverkehrsbehörde meldet der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)3) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten. * 2) SR 741.51 3) SR 811.11 5 761.111 2 Die mit den Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, untersuchte Personen, bei denen die Eignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder Suchten nicht mehr besteht, unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde zu melden. * 3 Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen Ärztin, einem anderen Arzt, einer anderen Psychologin oder einem anderen Psychologen untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vorbehandelnden Personen anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken. * Art. 12e * 5. Untersuchungskosten 1 Kostenabrechnungen erfolgen zwischen Ärztin, Arzt, Psychologin oder Psychologe und untersuchter Person entsprechend den geltenden Behandlungstarifen. * 2 Die Honorare für die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen sowie die dafür notwendigen Zusatzaufwendungen sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen. * Art. 12f * … Art. 12g * 7. Ausstand 1 Ist die mit der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung betraute Person aufgrund Verwandtschaft, Verschwägerung, Partnerschaft oder aus anderen Gründen in der Sache befangen, tritt sie in den Ausstand. * 2 … * Art. 12h * 8. Dokumentationspflicht 1 Die Dokumentationspflicht richtet sich nach Artikel 26 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG4)). Art. 12i * … 4) BSG 811.01 761.111 6 Art. 12k * Übermittlung der Untersuchungsergebnisse 1 Die mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Untersuchungsergebnisse unmittelbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln. * 2 … * Art. 12l * Qualitätssicherung 1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbehörde Dritte mit der Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Qualität der Fortbildungsangebote beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. 5 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen Art. 13 * Zulassung 1 Das Gesuch um Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. 2 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die in der Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV5)) genannten Voraussetzungen erfüllt. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt sie eine Verfügung. 3 Die Strassenverkehrsbehörde erteilt die Fahrlehrerbewilligung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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